Hipp-Werbeslogan für Kindermilch sind irreführend

Das Land­ge­richt Mün­chen I hat eine Wer­bung des Her­stel­lers für Ba­by­nah­rung Hipp unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € un­ter­sagt. Der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bundes­ver­ban­d hatte teils un­be­leg­te und pau­scha­le Aus­sa­gen in einer Wer­bung für Kin­der­milch zum Vit­amin­be­darf von Klein­kin­dern kritisiert und den Hersteller verklagt. Die Aussagen seien als ir­re­füh­rend ein­zu­stu­fen, er­klär­te eine Ge­richts­spre­che­rin (LG München I, Urteil v. 5. Juni 2020, Az.: 39 O 15946/19; Volltext des Urteils beim vzbv).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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