Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Google LLC, Mountain View (USA) künftig weder selbst noch durch Dritte in der Bundesrepublik Deutschland Hotelbetriebe, die in Deutschland gelegen sind, mit der Angabe „X-Sterne-Hotel“ anzuzeigen, ohne dass dieser Angabe eine aktuell gültige Zertifizierung nach Maßgabe der DEHOGA Deutschen Hotelklassifizierung GmbH für das jeweilige Hotel zugrunde liegt. Die Wettbewerbszentrale hatte entsprechende Angaben als irreführend und wettbewerbsverzerrend beanstandet. Im Rahmen des Rechtsstreits hatte die Google LLC dann ein Anerkenntnis erklärt, woraufhin das LG Berlin den Suchmaschinenbetreiber zur Unterlassung dieser unzulässigen Werbedarstellung verurteilte (LG Berlin, Urteil v. 8. Juli 2020, Az.: 101 O 3/19; PM der Wettbewerbszentrale v. 20. Juli 2020).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.