Die Folgen eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens können auch bei vermeintlich kleinen Verfehlungen erheblich sein. So löste zuletzt die fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde eines Immobilienmaklers einen Streit vor dem Landgericht Essen aus (Urteil v. 3. Juni 2020, Az.: 44 O 34/19).
Ein Wettbewerbsverband hatte die fehlende Angabe bemängelt und im Wege einer Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Dem kam der betroffene Immobilienmakler auch nach und gab eine entsprechende Erklärung ab.
Erste Vertragsstrafe wegen fehlender Angabe im Impressum
Nachdem sich die Angabe nach Abgabe der Erklärung weiterhin nicht auf der Internetseite aufzufinden war, forderte der Wettbewerbsverband basierend auf der abgegebenen Erklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 €. Der betroffene Immobilienmakler zahlte den Betrag und im Anschluss ließ sich auch die entsprechende Angabe in dem Impressum seines Internetauftritts auffinden.
Weiterer Verstoß: Aufsichtsbehörde in zweitem Impressum nicht genannt
Nun war es jedoch so, dass der Makler über mehrere Internetauftritte verfügte und die Angabe jedenfalls in einem dieser Auftritte weiter fehlte. Dies nahm der Wettbewerbsverband zum Anlass um erneut eine Vertragsstrafe geltend zu machen. Erneut forderte er basierend auf der abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einen Betrag in Höhe von 3.000 €. Nachdem der betroffene Makler dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er vor dem Landgericht Essen verklagt.
3000 € Vertragsstrafe bei fehlender Angabe im Impressum nicht unangemessen hoch
Die dortigen Richter gaben dem Wettbewerbsverband Recht und bestätigen, dass die Höhe des Betrages für das wiederholte Fehlen und damit des erneuten und trotz bereits gezahlter Vertragsstrafe nicht abgestellten unlauteren Verhaltens angemessen ist:
„Die Höhe der Vertragsstrafe von 3.000 EUR ist angemessen, weil die Beklagte wiederholt gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen hat. Die Beklagte muss durch eine hohe Vertragsstrafe dazu angehalten werden, es künftig zu unterlassen, Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 TMG anzubieten, ohne innerhalb dieser angebotenen Telemedien leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar im Impressum die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben, die die aus der Erteilung der Erlaubnis nach § 34cGewO resultierenden Verpflichtungen überwacht. Im kaufmännischen Verkehr ist der Unterlassungsschuldner generell weniger schutzwürdig und es überwiegt die Präventivfunktion der Strafe (Beater in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 339 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 83). Auch muss die drohende Strafe hoch angesetzt werden, da der Unterlassungsschuldner nicht etwa, wie bei Austauschverträgen, durch vertragsoriginäres Eigeninteresse zur eigenen Vertragstreue angehalten wird.“
LG Essen, Urteil v. 3. Juni 2020, Az.: 44 O 34/19
Das Gericht lehnte auch eine Unwirksamkeit des Unterlassungsvertrages ab:
„Die Unterlassungserklärung verpflichtet die Beklagte im Sinne dieses generalisierenden Maßstabs nicht, eine ihr unmögliche Handlung vorzunehmen. Die Beklagte hat sich in der Unterlassungserklärung lediglich verpflichtet, das Anbieten von Telemedien ohne die Nennung der Aufsichtsbehörde zu unterlassen. Insofern geht die Behauptung der Beklagten fehl, es liege ein Fall der subjektiven Unmöglichkeit vor, da nicht ersichtlich ist, warum die Nennung der richtigen Aufsichtsbehörde generell nicht durch die Beklagte erfolgen kann.“
LG Essen, Urteil v. 3. Juni 2020, Az.: 44 O 34/19
Verschulden des Mitarbeiters wird zugerechnet
Es half dem Immobilienmakler auch nicht, dass ein Mitarbeiter für den Verstoß verantwortlich gewesen sei. Dessen Verschulden ist dem Makler nach § 278 Alt. 2 BGB zuzurechnen. Denn hiernach hat der Schuldner sich das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen auch bezüglich einer Unterlassung zurechnen zu lassen.
Unterlassungserklärung prüfen, Verstöße beseitigen, Vertragsstrafe vermeiden
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass auch die Einhaltung einer einmal abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Hierzu gehört eben nicht nur die Entfernung bereits bestehender Verstöße, sondern auch die Überwachung und Einhaltung des Versprechens. Im Idealfall sollte bereits vor Abgabe geprüft werden, in welchem Umfang eine solche Erklärung tatsächlich abzugeben ist. Wird eine Erklärung weiter gefasst, als der tatsächliche Anspruch hergibt, erhöht sich die Gefahr, auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen zu werden.