Pfand in Wer­be­bro­schü­re nicht in Ge­samt­preis einzuberechnen

Ein Verein, der die Einhaltung der Wettbewerbsregeln überwacht, hatte sich gegenüber einem Lebensmittelvertrieb gegen dessen Preisangabe in einer Werbebroschüre gewendet. Der Wettbewerbsverband kritisierte die dortige Angabe „zzgl. … € Pfand“ als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO). Der entsprechende § 1 Abs. 4 PAngV sei europarechtswidrig und dementsprechend müsse ein Gesamtpreis angegeben werden. Das Oberlandesgericht Schleswig sah in dem Verhalten jedoch keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die Werbung mit der entsprechenden Angabe sei zulässig. Auch wenn die zugrunde liegende Vorschrift europarechtswidrig sei, sei sie doch geltendes Recht. Der Lebensmittelvertrieb verhalte sich daher wie es von ihm verlangt werde. Ein rechtlich gebotenes Verhalten könne aber niemals die Grundlage für eine Verurteilung sein, in der unter Androhung von Ordnungsmitteln aufgegeben werde, dieses Verhalten zu unterlassen. Das Gericht hat die Revision zugelassen (OLG Schleswig, Urteil v. 30. Juli 2020, Az.: 6 U 49/19).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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