Eine Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte nach Kenntnis vom entsprechenden Verstoß über zwei Monate abgewartet, bis sie das Verfahren einleitete. Dies war bereits der 1. Instanz, dem Landgericht Potsdam zu lang, um noch von einer Dringlichkeit der Sache auszugehen. Das OLG Brandenburg hat diese Rechtsansicht nun bestätigt. Die Argumente der Antragstellerin, sie habe in der Zwischenzeit Verhandlungen mit der Gegenseite geführt und diese abgewartet, ließ das Gericht so nicht gelten. Zwar kann sich eine Dringlichkeitsfrist wegen außergerichtlicher Verhandlungen (leicht) verlängern. Hier habe die Antragstellerin aber von Beginn an erkennen müssen, dass eine Einigung realistisch gar nicht möglich erschien. Sie hatte mehrfach gar keine oder nur gleichlautende Textbausteine als Antwort erhalten. Auch Verhandlungen müssen in der gebotenen Eile geführt werden und eine begründete Hoffnung auf Abhilfe begründen. Wartezeiten von insgesamt mehr als 8 Wochen sprechen jedenfalls gegen das Vorliegen der notwendigen Dringlichkeit (OLG Brandenburg, Entscheidung v. 16. Juli 2020, Az.: 6 W 66/20).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.