Vor dem OLG Karlsruhe hat die Influencerin Pamela Reif gegen den Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) eine weitere Niederlage erlitten. Nach Ansicht des Senats hätte Reif auf Instagram Posts, die mit sog. „Tap Tags“ versehen sind, als Werbung kennzeichnen müssen. Dabei sei es unerheblich, ob die gezeigten Produkte von Reif selbst gekauft oder von Dritten (kostenfrei) zur Verfügung gestellt wurden. Dass die Influencerin mit der Verlinkung nur Nachfragen ihrer Follower zuvorkommen wollte, ließ das Gericht als Argument nicht zu: Durch das Taggen würden sowohl das Image von Reif als auch der verlinkten Unternehmen gesteigert. Weil die obergerichtliche Rechtsprechung in diesen Fragen weiterhin sehr unterschiedlich ist, wurde die Revision zum BGH zugelassen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 9. September 2020, Az. 6 U 38/19).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.