Carpenter holding a measure tape on the work bench

EuGH: Kein Widerrufsrecht bei Waren nach Kundenspezifikationen

Bei Sonderanfertigungen nach Kundenwunsch gibt es kein Widerrufsrecht. Dies stellt der EuGH klar. Das gilt auch, wenn die Produktion noch nicht begonnen hat.

Bei Verbraucherverträgen, die im Fernabsatz (z.B. online) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, steht den Verbrauchern normalerweise ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Auf dieses hat sich eine Kundin einer Möbelfirma berufen. Sie hatte zuvor auf einer gewerblichen Messe eine Einbauküche bestellt und dabei einzelne individuelle Anpassungen geordert. Innerhalb der 14 Tage widerrief sie jedoch den Vertrag.

EuGH bestätigt: Bei Kundenspezifikationen keine Ausnahmen

Das wollte die Möbelfirma nicht gelten lassen. Denn gem. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt das Widerrufsrecht nicht für Waren, die „auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind“. Der Fall landete deshalb vor dem Amtsgericht Potsdam. Das Gericht legte dem EuGH daraufhin Auslegungsfragen zum Widerrufsrecht vor. So wollte das Amtsgericht wissen, ob die Ausnahme auch dann gilt, wenn mit der Produktion noch gar nicht begonnen wurde oder Änderungen leicht rückgängig gemacht werden können.

Der EuGH hat nun in seinem Urteil bestätigt, dass es auf solche Umstände nicht ankommen könne (Urteil vom 21. Oktober 2020, Az.: C-529/19). Ziel des EU-Rechts sei es, dass alle Beteiligten eine größtmögliche Rechtssicherheit haben. Weil Kunden aber üblicherweise auch gar nicht wissen, ob mit der Umsetzung ihrer Wünsche schon begonnen wurde, kann es darauf nicht ankommen. Ohnehin hätten so Unternehmer, die möglichst schnell mit der Produktion beginnen, den Vorteil, dass sie das Widerrufsrecht zum vorzeitigen Erlöschen bringen könnten.

Messestände können Geschäftsräume sein

Nebenbei merken die Richter des EuGH auch an, dass in dem konkreten Fall auch schon Zweifel daran bestehen, dass es überhaupt einen Verbrauchervertrag außerhalb von Geschäftsräumen gab. Denn ein gewerblicher Messestand könne durchaus auch als Geschäftsraum eines Unternehmens gewertet werden. Nur wenn der Vertrag irgendwo auf der Messe, aber gerade nicht am Stand des Unternehmers abgeschlossen worden wäre, dürfte die EU-Richtlinie überhaupt anwendbar sein.

Die Entscheidung in diesem Einzelfall hat nun das AG Potsdam zu treffen. Die Vorgaben des EuGH sind jedoch klar und erhöhen auch über den Einzelfall hinaus die Rechtssicherheit für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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