OLG Frankfurt a.M. zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen

Ein Unternehmen hatte innerhalb eines Jahres über 240 Abmahnungen gegen Mitbewerber ausgesprochen Zumeist ging es um Fehler bei Informationspflichten für Diensteanbieter im Internet, beispielsweise fehlende Verlinkungen der OS-Plattform. Das OLG Frankfurt a.M. hat diese Abmahnungen nun als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Das abgemahnte Unternehmen, dass sich gewehrt hatte, muss entsprechend keine Kosten für die Abmahnung übernehmen. Die Richter sahen einen Rechtsmissbrauch als gegeben an, weil das abmahnende Unternehmen selbst „wenn überhaupt – nur vorübergehend und in sehr speziellen Segmenten des Reisevermittlermarktes tätig“ war. Das ließe darauf schließen, dass es dem Unternehmen mit den Abmahnungen primär um eine zusätzliche Einnahmequelle gegangen sei. Auch seien die Abmahnungen für Verstöße ausgesprochen worden, die das abmahnende Unternehmen selbst nur sehr wenig beeinträchtigt hätten. Schon die hohe Anzahl von Abmahnungen spreche daher für die Rechtsmissbräuchlichkeit
(OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.11.2020, Az.: 6 U 210/19).

f7f47bcf0306453f8a8c4a8df313434d

AnsprechpartnerIn

Picture of Dennis Tölle

Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Kostenloser Newsletter

Passende Beiträge

Suche

Anfrage