Das Landgericht München hat entschieden, dass das Onlineangebot der Stadt München unter muenchen.de nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne der Presse vereinbar und deshalb wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts besetze das Portal Themen, aufgrund derer Zeitschriften und Zeitungen gekauft würden. Auch angesichts der optischen Gestaltung sei insgesamt nicht mehr erkennbar, dass es sich um eine staatliche Publikation handele. Das Gericht orientierte sich bei seiner Beurteilung an den Maßstäben, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Crailsheimer Stadtblatt II“ (Urteil v. 20. Dezember 2018, Az.: I ZR 112/17) aufgestellt hat. Auch wenn diese Entscheidung für Druckwerke ergangen ist, hielt sie das Gericht für übertragbar auf das Internetportal der Stadt München (LG München I, Urteil v. 17. November 2020, Az. 16274/19).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.