Ein Fitnessstudio musste im Frühjahr wegen behördlicher Auflagen den Betrieb einstellen. Das Unternehmen informierte seine Kunden daraufhin, dass die Mitgliedsbeiträge im April ganz normal abgebucht würden. Allerdings sollten die Beträge erst für einen Monat gelten, sobald das Studio wieder öffnen dürfe. Alle Verträge würden (effektiv kostenfrei) um die Zeit verlängert, die das Studio hat schließen müssen. Die Verbraucherzentrale sah darin eine irreführende geschäftliche Handlung und einen Wettbewerbsverstoß. Nach ihrer Ansicht hätten die Mitgliedsbeiträge für die entsprechende Zeit erstattet werden müssen und eine einseitige Vertragsverlängerung sei nicht möglich. Das Landgericht Würzburg sah dies anders: Ob die Vertragslaufzeit verlängert werden könne, sei schon keine Rechtsfrage für einen Wettbewerbsprozess. Auch sei es gut möglich, dass eine solche Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) möglich sei. Die Pflicht zur Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge sei hingegen sehr zweifelhaft. Die Klage auf Unterlassung wurde daher abgewiesen (LG Würzburg, Endurteil v. 23. Oktober 2020, Az.: 1 HK O 1250/20).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.