„Käpt’n Iglo“ ist die wohl bekannteste Werbefigur der Iglo GmbH. Aber auch andere Hersteller werben mit Bildern von älteren Männern mit Bart vor Küstenszenarien. Dazu gehört auch die Appel Feinkost GmbH & Co. KG. Diese Werbung war aus Sicht von Iglo zu ähnlich und würde deshalb Kunden in die Irre führen. Eine solche unlautere Täuschung über die betriebliche Herkunft (§ 4 Nr. 3 lit. a UWG) hat das Landgericht München I nun aber verneint. Ganz grundsätzlich sind Motive wie z.B. das Meer, die Küste und ähnliches freihaltebedürftig und könnten daher nicht vor Nachahmungen geschützt werden. Zwischen den beiden Werbefiguren selbst sei der Unterschied ebenfalls groß genug. Denn Verbraucher würden hier nicht „Käpt’n Iglo“, sondern lediglich einen „distinguierten, gut situierten Herren in einem eleganten Dreiteiler mit Seidenschal“ und Elblotsen-Mütze erkennen. Aber auch Werbung mit „Best Agern“ ist allgemein üblich und nicht schutzfähig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (LG München I, Urteil v. 3. Dezember 2020, Az.: 17 HK O 5744/20).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.