Wer in einem Urheberrecht oder einem anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Recht verletzt wird, kann neben Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen, dass der Verletzer die Beeinträchtigung beseitigt. Geregelt ist dies in § 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 UrhG. Das Urheberrechtsgesetz ergänzt dadurch den Unterlassungsanspruch in all jenen Fällen, in denen eine Unterlassung allein nicht ausreicht, um den störenden Zustand zu beseitigen – etwa, wenn ein gefälschtes Gemälde mit einer falschen Unterschrift versehen wurde.
Voraussetzungen des Anspruchs auf Beseitigung im Urheberrecht
Der Anspruch richtet sich gegen anhaltende Störungen eines geschützten Rechts. Voraussetzung für einen Anspruch auf Beseitigung ist deshalb das Vorliegen einer konkreten Störung. Ein Verschulden des Störers – sprich: Vorsatz oder Fahrlässigkeit – ist aber nicht erforderlich.
Allerdings unterliegt der Anspruch auf Beseitigung im Urheberrecht dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies bedeutet, dass die vom Rechteinhaber geforderte Beseitigungsmaßnahme geeignet und notwendig sein muss, die vom Rechteinhaber monierte Störung zu beseitigen. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn eine andere, mildere Maßnahme zur Verfügung steht, die den Störzustand ebenso beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1954, Az.: I ZR 201/52).
Weiter muss die geforderte Beseitigungshandlung dem Verletzer zumutbar sein. Dafür bedarf es stets einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juni 1983, Az.: I ZR 70/81). Eine allgemeingültige Formel, wann eine Beseitigung dem Störer zumutbar ist, existiert nicht. Die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Beseitigung sind deshalb stets einzelfallabhängig.
Rechtsfolgen und Kosten des Anspruchs auf Beseitigung
Gelingt die Darlegung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Beseitigung, kann der in seinem Recht Verletzte die Beseitigung der konkreten Rechtsverletzung verlangen. Die Kosten der dafür erforderlichen Handlungen trägt grundsätzlich der Verletzter (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1961, Az.: VII ZR 153/60).
Beseitigt der Verletzte die Beeinträchtigung ausnahmsweise selbst, kann er die Kosten eventuell über andere Ansprüche aus dem Urheberrecht und dem Bürgerlichen Recht ersetzt verlangen. Beispielhaft zu nennen sind der Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG oder der Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag.
Verhältnis des § 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 UrhG zu anderen Ansprüchen auf Beseitigung
Ein Anspruch auf Beseitigung einer Störung kann sich auch aus anderen Rechtsgründen ergeben. Denn: Der Inhalt von anderen Ansprüchen wegen Verletzung eines Urheberrechts kann sich mit dem eines Anspruchs auf Beseitigung aus § 97 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 UrhG überschneiden.
So etwa im Falle eines Anspruchs auf Vernichtung-, Rückruf- und/oder Überlassung aus § 98 UrhG. Manche sind sogar der Ansicht, dass der Anspruch aus § 98 UrhG bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen den Anspruch auf Beseitigung aus verdrängt. Weiter kann sich ein Anspruch auf Beseitigung aus einem Anspruch auf Schadensersatz aus ergeben. Da dieser aber ein Verschulden des Verletzers fordert, kann sich die Durchsetzung einer Beseitigung hierdurch für den Rechteinhaber schwieriger gestalten.
Generell gilt: Welcher Anspruch dem Rechteinhaber die effektivste Durchsetzung seiner Interessen ermöglicht, bestimmt sich immer nach den jeweiligen Einzelheiten des Falles.