Die Schutzdauer von Werken im Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt verschieden Rechte eines Urhebers. Wie lange dieser Schutz andauert und wem es im Todesfall zufällt im Überblick.

Die meisten Urheber werden sich mit der Frage der Schutzdauer ihrer eigenen Werke kaum beschäftigen müssen. Für Dritte kann es jedoch sehr wichtig sein zu erfahren, ob an einem bestimmten Werk weiterhin Urheberrechte bestehen.

Wie lange gilt das Urheberrecht normalerweise? 

Das Urheberrecht ist als absolutes Schutzrecht nicht nur ein wirksames Recht des Urhebers, sondern zugleich auch eine gesetzlich gewollte Einschränkung für die Allgemeinheit. Zum Ausgleich wurden daher nicht nur verschiedene Schranken eingeführt. Das Urheberrecht wurde vielmehr auch zeitlich begrenzt.

Die Regelungen zur Dauer des Urheberrechts finden sich vor allem in den §§ 64 – 69 UrhG. Gem. § 64 UrhG gilt, dass das Urheberrecht „siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers [erlischt]“. 

Diese 70-Jahre-Frist beginnt gem. § 69 UrhG mit Ende des Jahres, in dem der Urheber verstirbt. In jedem Fall „überlebt“ das Urheberrecht damit also den Urheber. Die 70 Jahre sind damit zugleich eine Art Mindestschutzfrist und die genaue Dauer ist davon abhängig, wie lange ein Urheber nach der Schöpfung seines Werkes noch lebt. Für die Berechnung ist lediglich das Todesjahr des Urhebers wichtig, nicht jedoch, wann genau er starb oder wann genau er das Werk erschaffen hat.

Beispiel: U ist 14 Jahre alt, als sie im Mai 2014 ein urheberrechtlich schutzwürdiges Gemälde malt. Sie stirbt im Alter von 88 Jahren im Februar 2088. Die Frist beginnt erst mit Ende des Jahres, sodass das Urheberrecht 70 Jahre später, am 01.01.2159, erlischt. Das Urheberrecht bestand dann insgesamt etwas mehr als 145 Jahre.

Wem „gehört“ das Urheberrecht, nachdem der Urheber verstorben ist?

Das Urheberrecht geht auf die Rechtsnachfolger des Urhebers über. Dies ist in § 30 UrhG geregelt. Gemeint ist damit üblicherweise der Erbe gem. § 1922 Abs. 1 BGB. Es kann sich aber z.B. auch um einen Vermächtnisnehmer o.Ä. handeln. Sollte der Rechtsnachfolger innerhalb der Schutzfrist ebenfalls versterben, erhält wiederum dessen Rechtsnachfolger die Rechte aus dem Urheberrecht. 

Der Rechtsnachfolger erhält das Urheberrecht dabei grundsätzlich in vollem Umfang. Dies schließt zum einen die Verwertungsrechte, zum anderen aber auch die Urheberpersönlichkeitsrechte mit ein. Nach herrschender Meinung darf der Rechtsnachfolger auch die Urheberpersönlichkeitsrechte nach eigenem Gutdünken ausüben und ist grundsätzlich nicht an eventuelle Wünsche des Urhebers gebunden. 

Der Urheber kann aber zu Lebzeiten Anordnungen treffen, um die Verfügungsmacht seiner Rechtsnachfolger einzuschränken. So hat Hermann Hesse beispielsweise angeordnet, dass seine Werke nicht verfilmt werden dürfen. Solche Entscheidungen und Kontrollen werden häufig dadurch verwirklicht, dass der Urheber einen (oder mehrere) Testamentsvollstrecker bestimmt. 

Darüber hinaus gibt es einzelne gesetzliche Beschränkungen und Besonderheiten. Diese betreffen z.B. die Ausübung des Rückrufrechts wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 Abs. 1 S. 2 UrhG und § 46 Abs. 5 UrhG) oder die Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsnachfolger (§§ 115 ff. UrhG).

Wie wird die urheberrechtliche Schutzdauer bei mehreren Urhebern berechnet?

Gibt es mehrere Urheber (die sog. Miturheber), so erlischt das Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers, § 65 Abs. 1 UrhG.

Das Gesetz kennt dabei auch noch zwei Besonderheiten: Bei Filmwerken und Musikkompositionen mit Text gibt es jeweils eine abschließende Aufzählung von Personen, auf deren Tod es für den Beginn der Berechnung der Schutzfrist ankommt. Hierzu zählen z.B. der Hauptregisseur und der Drehbuchautor beim Filmwerk.

Was gilt bei Werken, deren Urheber nicht bekannt ist (anonyme und pseudonyme Werke)?

Auch bei anonymen und pseudonymen Werken soll es der Allgemeinheit möglich sein, die Schutzfrist selbst zu bestimmen und ein gewisses Maß an Rechtssicherheit zu erlangen. § 66 Abs. 1 UrhG regelt deshalb, dass bei anonymen und pseudonymen Werken das Urheberrecht bereits 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung erlischt. Wurde das Werk nie veröffentlicht, so gilt die Frist sogar ab Schaffung des Werkes. 

Es gibt aber drei Fälle, in denen auch bei anonymen und pseudonymen Werken die Regelschutzfrist der §§ 64 und 65 UrhG angewendet wird: 

  • Der Urheber offenbart nachträglich seine Identität. Dies kann auch durch den Rechtsnachfolger geschehen. 
  • Das Pseudonym ist so bekannt, dass kein Zweifel an der Identität des Urhebers besteht. 
  • Der wahre Name des Urhebers wird in das Register anonymer und pseudonymer Werke aufgenommen. 

Diese Fälle müssen jedoch eintreten, bevor die (verkürzte) Schutzfrist des § 66 Abs. 1 UrhG abgelaufen ist. Es ist nicht möglich, hierdurch eine einmal erloschene Schutzfrist nachträglich „wiederzubeleben“. 

Das Register anonymer und pseudonymer Werke wurde früher auch als Urheberrolle bezeichnet und wird vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführt. Das DPMA prüft die Eintragungen dabei aber nicht vollständig, sondern nur auf ihre Schlüssigkeit. In der Praxis ist dieses Register ohnehin vernachlässigbar, da jährlich üblicherweise weniger als 10 Anmeldungen erfolgen; 2017 gab es beispielsweise keine einzige.

Was passiert mit einem Werk, nachdem sein Urheberrecht abgelaufen ist?

Nachdem die Schutzfrist endet gilt ein Werk als gemeinfrei. Das heißt, dass es von jedermann ohne Einschränkungen frei genutzt werden kann. Er braucht weder eine Zustimmung, noch muss er eine Vergütung leisten. 

In Einzelfällen kann es aber sein, dass noch andere Schutzrechte bestehen, die länger als das urheberrechtliche Schutzrecht andauern. Zum Beispiel ist an einen kennzeichenrechtlichen Werktitelschutz gem. §§ 5 Abs. 3, 15 MarkenG zu denken.

Gibt es Ausnahmen von der regulären Schutzdauer?

Bei den ebenfalls im Urheberrechtsgesetz geregelten sogenannten „verwandten Schutzrechten“ gelten zum Teil erheblich kürzere Schutzdauern. Erwähnenswert sind dabei insbesondere die sog. Lichtbilder gem. § 72 UrhG und Laufbilder gem. § 95 UrhG. Salopp gesagt handelt es sich um Fotos und Videos, die nicht die notwendige Schöpfungshöhe für den Schutz als urheberrechtliches Werk (also: Lichtbildwerk und Laufbildwerk) besitzen. Die Schutzfristen hier betragen 50 Jahre nach Erscheinen des Lichtbildes bzw. Laufbildes oder, wenn diese nicht erschienen sind, nach Herstellung.

Welche internationalen Regelungen gibt es bei der Schutzdauer zu beachten?

Urheberrechte werden längst international verwertet und übertragen. Aus diesem Grund haben sich weltweit die meisten Staaten auf einheitliche Mindeststandards hinsichtlich der jeweiligen Urheberrechte geeinigt. Diese werden insbesondere in der sogenannten Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) festgehalten. Diese wurde in Ihrer ersten Fassung bereits 1886 verabschiedet. Derzeit (Oktober 2019) haben sich ihr bereits 177 Staaten angeschlossen. 

Die RBÜ sieht dabei eine Mindestschutzdauer von 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers vor. Die Europäische Union hat, wie einige andere Staaten (z.B. die USA) diese Schutzdauer aber freiwillig verlängert. So gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU eine Mindestschutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. In Mexiko gilt sogar eine Schutzdauer von 100 Jahren nach dem Tod des Urhebers.

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