Bei einer „Klinik“ wird stationäre Behandlungsmöglichkeit erwartet

Das OLG Hamburg hat in einem aktuellen Beschluss die langjährige Rechtsprechung verschiedener Gerichte zum „Klinik“-Begriff fortgeführt. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen davon aus, dass „Klinik“ synonym zu einer Krankenhausabteilung bzw. einem Krankenhaus gebraucht wird. Wesentliches Merkmal sei daher, dass die selbstbezeichnete Klinik auch über sachliche und personelle Mittel zur stationären Behandlung und Versorgung verfüge. Dies gelte auch im Fall einer „Stimmklinik.“ Aus dem Wortbestandteil „Stimm-“ könne nicht darauf geschlossen werden, dass es hier nur um Behandlungen gehen könne, die sich regelmäßiger einer stationären Behandlung entziehen würden. Die Bezeichnung sei damit irreführend gem. §§ 3, 5 Abs. 1 UWG (OLG Hamburg, Beschluss v. 2. September 2020, Az.: 3 U 205/19).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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