Wirtschaftsverbände dürfen, ebenso wie Verbraucherschutzverbände, aufgrund des UKlaG gegen potenziell rechtswidrige AGB von Unternehmen vorgehen. Der Streitwert für solche Verfahren richtet sich dabei nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln. Das Interesse von Mitbewerbern spielt bei der Bemessung keine Rolle, da dies nicht Schutzzweck des UKlaG sei. Dadurch sollen zugleich auch die Verbände vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden. Der BGH betont, dass dies in der Praxis regelmäßig einen Streitwert von 2.500,00 € je angegriffener Teilklausel bedeutet. Ausnahmen kämen aber z.B. dann ausnahmsweise in Betracht wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite und wesentlicher Bedeutung für eine ganze Branche geht.
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.