Unternehmer, die Verbraucher über ihr gesetzliches Widerrufsrecht informieren, nutzen hierfür üblicherweise die gesetzlichen Muster. Werden diese richtig genutzt gilt eine gesetzliche Fiktion, dass Verbraucher ordnungsgemäß belehrt worden sind. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass (Unter-)Überschriften in diesen Mustern ein wichtiger Bestandteil sind. Werden diese weggelassen, so greife die Fiktion gerade nicht mehr. Das Fehlen von (Unter-)Überschriften des Musters sei auch nicht lediglich ein unbeachtliches Redaktionsversehen und überschreitet die erlaubten Abweichungen zu Format und Schriftgröße. Unternehmer sollten ihre Widerrufsbelehrungen daher gewissenhaft mit den verwendeten Mustern abgleichen, um unnötige Fehler zu vermeiden.
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.