Keine Verwechslungsgefahr zwischen „MASSI“ und „MESSI“.

Der Fußballspieler Lionel Messi hatte im Jahr 2011 den Begriff „MESSI“ für Sportbekleidung und Sportartikel als Unionswortmarke eintragen lassen. Hiergegen erhob der Markeninhaber des Zeichens „MASSI“ Widerspruch, da er eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen sah. Nach unterschiedlichen Entscheidungen des Europäischen Markenamtes und des Europäischen Gerichts, hat nun der Europäische Gerichtshof geurteilt. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen innerhalb der maßgeblichen Verkehrskreise liege nicht vor. Die Bekanntheit der Person Lionel Messi spiele dabe eine entscheidende Rolle. Der Name sei derart bekannt, das man ihn nicht so leicht mit anderen Begriffen verwechsle (EuGH, Urteil v. 17. September 2020, Az.: C-449/18).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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