® oder ™: Welches Markenzeichen darf man wann verwenden?

® nur für eingetragene Marken. Wer es ohne Eintragung nutzt, riskiert eine Abmahnung nach § 5 UWG.

Auf Verpackungen, in Onlineshops und in Werbeanzeigen tauchen sie ständig auf: das ® im Kreis und das hochgestellte ™. Viele Unternehmen setzen sie, um ihrem Namen oder Logo Gewicht zu geben — oft im festen Glauben, damit „auf der sicheren Seite“ zu sein. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall: Wer das falsche Zeichen am falschen Ort verwendet, schafft kein Recht, sondern ein Haftungsrisiko.

Beide Symbole treffen eine konkrete Aussage über den rechtlichen Status einer Kennzeichnung. Wer diese Aussage macht, ohne dass sie stimmt, führt den Markt in die Irre. Wir erklären, welches Zeichen wann erlaubt ist.

Das ®-Zeichen: nur für eingetragene Marken

Das ® steht für „registered“ und signalisiert dem Verkehr eine klare Tatsache: Hier liegt eine eingetragene Marke vor — national beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder unionsweit beim EUIPO. Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Verkehr beim Anblick des ® erwartet, das Zeichen sei für den Verwender als Marke eingetragen oder ihm sei zumindest eine Lizenz erteilt worden.

Entscheidend ist damit nicht der subjektive Wunsch des Verwenders, sondern die objektive Rechtslage. Eine bloße Anmeldung genügt nicht — das ® darf erst gesetzt werden, wenn die Marke tatsächlich eingetragen ist. Ebenso heikel ist die Nutzung für eine Marke, die in Deutschland gar nicht (mehr) geschützt ist, etwa weil sie nur im Ausland registriert oder wegen Nichtverlängerung erloschen ist.

® ohne Eintragung: Abmahnrisiko nach § 5 UWG

Wer das ® verwendet, ohne Inhaber der Marke oder Lizenznehmer zu sein, begeht regelmäßig eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Die Kennzeichnung täuscht über ein tatsächlich nicht bestehendes Schutzrecht — und das ist wettbewerbsrechtlich relevant, weil Mitbewerber und Kunden ihr Verhalten an der vermeintlichen Markeneintragung ausrichten.

Das Landgericht Köln hat das in einem viel zitierten Urteil bestätigt (LG Köln, 29. November 2016 – 33 O 64/15): Die Werbung mit einem ®-gekennzeichneten Zeichen, das nicht als Marke registriert ist und an dem der Werbende weder Inhaber- noch Lizenznehmerstellung hat, ist eine erhebliche Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Auch der Einwand, das Zeichen sei nur versehentlich — etwa durch einen Redaktionsfehler — in den Katalog geraten, beseitigt die Irreführung nicht. Praktische Folge: Abmahnung, Unterlassungsanspruch und die Kosten der Gegenseite.

Das ™-Zeichen: Herkunft aus dem angloamerikanischen Raum

Das hochgestellte ™ („trademark“) stammt aus dem angloamerikanischen Rechtskreis. Dort kennzeichnet es eine beanspruchte, aber nicht eingetragene Marke. In Deutschland hat das ™ keine eigene Schutzwirkung — es begründet für sich genommen keinerlei Markenrecht. Sein Aussagegehalt ist deshalb schwächer und wird nur von einem Teil des Verkehrs überhaupt verstanden: „Dieses Zeichen betrachten wir als Marke.“

Wer die ™-Bedeutung kennt, versteht sie im Sinne von „Markeneintragung beantragt“. Genau daran knüpft die Rechtsprechung an: Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass das ™ nicht irreführend ist, solange tatsächlich eine Markenanmeldung läuft — dann trifft die Aussage „Eintragung beantragt“ ja zu. Fehlt jede Anmeldung, kann auch das ™ selbst irreführend sein. Die Rechtsprechung zum ™ ist allerdings dünn und uneinheitlich, weshalb im Zweifel Zurückhaltung geboten ist.

Und das ℠?

Vereinzelt begegnet man auch dem ℠ („service mark“). Es stammt ebenfalls aus den USA und kennzeichnet dort eine beanspruchte Marke für Dienstleistungen statt für Waren. Im deutschen Markenrecht hat es keine Bedeutung und sollte hier nicht verwendet werden.

Handlungsempfehlung für Unternehmen

Für die Praxis lässt sich die Rechtslage auf eine einfache Reihenfolge bringen: Erst eintragen lassen, dann ®. Und ™ nur, wenn eine Anmeldung tatsächlich läuft.

Vor jeder Verwendung des ® lohnt ein kurzer Blick in das Register — ist die Marke wirklich eingetragen, für die richtigen Waren und Dienstleistungen und im richtigen Gebiet? Wer seine Marke anmelden möchte, aber noch keine Eintragung hat, sollte auf das ® verzichten und allenfalls das ™ mit laufender Anmeldung einsetzen. So wird aus einem kleinen Zeichen wieder das, was es sein soll: ein glaubwürdiges Signal für ein tatsächlich bestehendes Recht. Wie schnell eine falsche Kennzeichnung zur Abmahnung führt, zeigt auch der Anstieg bösgläubiger Markenanmeldungen.

Sie sind unsicher, ob Sie Ihr Zeichen richtig kennzeichnen — oder haben eine Abmahnung wegen ®-Nutzung erhalten? Wir prüfen den Status Ihrer Marke und Ihre Kennzeichnungspraxis und begleiten Sie bei Anmeldung und Verteidigung.

Darf ich das ® benutzen, sobald ich meine Marke angemeldet habe?

Nein. Das ® ist erst zulässig, wenn die Marke tatsächlich eingetragen ist. Zwischen Anmeldung und Eintragung darf allenfalls das ™ verwendet werden.

Ist das ™ in Deutschland überhaupt zulässig?

Ja, aber ohne eigene Schutzwirkung. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn tatsächlich eine Markenanmeldung läuft (KG Berlin). Ganz ohne Anmeldung kann auch das ™ irreführend sein.

Was droht bei unberechtigter ®-Nutzung?

Eine Abmahnung wegen irreführender geschäftlicher Handlung nach § 5 UWG — mit Unterlassungsanspruch und Kostenerstattung. Ein Versehen wie ein Redaktionsfehler entlastet nicht (LG Köln, 33 O 64/15).

Gilt eine im Ausland eingetragene Marke auch für das ® in Deutschland?

Nur, wenn für Deutschland Schutz besteht, etwa über eine EU-Marke oder eine international registrierte Marke mit Schutzerstreckung. Eine reine Auslandsmarke ohne Deutschlandschutz reicht nicht.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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