Wettbewerbsverbände dürfen eigene Mitglieder nicht unangemessen bevorzugen

Das OLG Rostock hat sich in einem aktuellen Hinweisbeschluss mit der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Klage auseinandergesetzt. Dieser lag der Fall eines Wettbewerbsverbandes zugrunde, der aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes gegen einen Unternehmer vorgegangen ist. Der Unternehmer hielt die Klage für rechtsmissbräuchlich, weil der Verband nicht auch gegen eigene Mitglieder vorgehen würde, die denselben Wettbewerbsverstoß begehen. Das OLG hat darauf hingewiesen, dass es in dem Vorwurf ebenfalls einen potenziellen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG sehe. Das pauschale Bestreiten des Verbandes, nachdem für einzelne Mitglieder nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich einen identischen Verstoß begangen haben, reiche nicht mehr aus, um der sekundären Darlegungslast zu genügen. Zwar könne es auch rechtlich billigenswerte Gründe geben, so vorzugehen, z. B. um zunächst einen Musterprozess zu einer umstrittenen Rechtsfrage zu führen. Dazu sei aber seitens des Verbands nichts vorgetragen worden (OLG Rostock, Hinweisbeschluss v. 17. November 2020, Az.: 2 U 16/19).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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