Werbliche Aussagen zu Arzneimittelprodukten werden wettbewerbsrechtlich besonders streng beurteilt. Dazu zählt der Grundsatz, dass nur mit Aussagen geworben werden darf, die gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Es ist bei entsprechender Werbung somit besondere Vorsicht geboten. Der BGH hat hierzu klargestellt, dass die geforderte gesicherte Erkenntnis schon zum Zeitpunkt der Werbung bestehen muss. Zur eigenen Sicherheit auch des Werbetreibenden, sollte dies entsprechend gut dokumentiert sein. Es reiche nicht aus, wenn ein Unternehmen erst in einem späteren Prozess durch einen Gutachter beweisen möchte, dass die Aussage derart gesichert war: Wer erst nachträglich Gutachten hierzu einholen muss, hat zugleich zum Zeitpunkt der Werbung mit einer nicht belegten Aussage geworben (BGH, Urteil v. 5. November 2020, Az.: I ZR 204/19).
Unzulässiger Medienbruch: In Werbebrief nicht auf AGB im Internet verweisen
Unzulässiger Medienbruch: Werbebriefe dürfen nicht auf AGB im Internet verweisen – wichtige Entscheidung des OLG Düsseldorf.