Geschäftsgeheimnisse gehören zu den besonders schützenswerten Informationen eines Unternehmens. Ein rechtlicher Schutz dieser Informationen ist nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) aber an angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gebunden. Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung hervorgehoben, wann diese nicht vorliegen. Konkret ging es darum, dass der Klägerin mehrfach Hinweise vorgelegen hätten, dass ihr Schutzkonzept unzureichend gewesen sei. Diesen Hinweisen sei aber nie nachgegangen worden. Schon allein dieser Umstand spricht aus Sicht des OLG Hamm dafür, dass die getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen nicht angemessen sein können. Es sei zwingend erforderlich, Hinweisen hierzu nachzugehen und Sicherheitskonzepte nötigenfalls zeitnah anzupassen oder Sanktionen zu ergreifen (OLG Hamm, Urteil v. 15. September 2020, Az.: 4 U 177/19).
OS-Plattform wird abgeschaltet: Impressum jetzt anpassen
Die OS-Plattform zur Online-Streitbeilegung der EU wird zum 19. Juli 2025 endgültig abgeschaltet. Ab dem 20. Juli 2025 darf der entsprechende Hinweis nicht mehr im Impressum erscheinen. Unternehmen, die den Link