Die Bezeichnung „Schwarzwälder Schinken“ ist seit 1997 eine geschützte geografische Angabe (g.g.A.). Um sich so nennen zu dürfen, muss ein Schinken im Schwarzwald geräuchert worden sein. Da der Schinken heutzutage immer seltener am Stück verkauft wird, wollte der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller die geschützte geografische Angabe spezifizieren. Auch das Aufschneiden und Verpacken des Schinkens sollte nur noch im Schwarzwald erfolgen dürfen.
Hersteller von Schwarzwälder Schinken beginnen Rechtsstreit
Gegen diese geplante Änderung der Spezifikation wurden im Jahr 2005 mehrere Einsprüche eingelegt. Unter anderem von einem großen Fleischhersteller, der seinen Schinken zwar im Schwarzwald räuchert, ihn aber in Niedersachsen schneidet und verpackt. Was folgte, war eine Reihe von Richtersprüchen. Diese äußerten sich allesamt unterschiedlich zu der Sache.
2011 gab das Bundespatentgericht in München zunächst dem Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller recht. Zur Begründung wurde vor allem angeführt, dass Kontrollen außerhalb des Erzeugungsgebiets im Schwarzwald weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des Erzeugnisses bieten würden. Kontrollen vor Ort unter der Verantwortung der Inhaber der geschützten geografischen Bezeichnung seien deshalb grundsätzlich vorzugswürdig.
EuGH: Einschränkungen müssen erforderlich und verhältnismäßig sein
Gegen diese Entscheidung wurde wiederum Einspruch eingelegt, weswegen der Fall im Jahr 2018 den Europäischen Gerichtshof erreichte. Dieser stellte zunächst fest, dass eine solch einschränkende Spezifikation grundsätzlich gerechtfertigt sein könne. Allerdings nur dann, wenn sie „ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten“. Ob dies auch auf die geschützte geografische Angabe „Schwarzwälder Schinken“ zutrifft, sollten dann die deutschen Gerichte klären.
BGH: Schwarzwälder Schinken aus Niedersachsen möglich
Entsprechend hat sich nun der Bundesgerichtshof zu der Sache geäußert. In seinem Beschluss vom 3. September 2020 (Az. I ZB 72/19) stellte dieser fest, dass das vorgesehene Schneiden und Verpacken des Schinkens im Herkunftsgebiet zur Sicherung der Qualität des von der geschützten geografischen Angabe „Schwarzwälder Schinken“ erfassten Schinkens nicht erforderlich sei. Denn für diese Vorgänge sei kein produktspezifisches Fachwissen nötig, weshalb der Schnitt und die Verpackung auch anderswo wirksam kontrolliert werden könne.
Schinken darf also auch dann als „Schwarzwälder Schinken“ bezeichnet werden, wenn er nicht im Schwarzwald, sondern an einem anderen Ort geschnitten und verpackt wurde. Ein 16 Jahr dauernder Streit um die geografisch geschützte Angabe hat damit ein Ende gefunden. Wenn eine solche Angabe geändert werden soll, kann es sich durchaus lohnen, die Begründung derjenigen zu hinterfragen, die dafür streiten.