„Puma vs. Puma System“: Keine automatische Verwässerung sehr bekannter Marken

Das EuG hat sich kürzlich zu der Frage geäußert, ob die Eintragung einer Marke für eine sehr entfernte Waren- und Dienstleistungsklasse automatisch zu einer Verwässerung sehr bekannter Marken führt.

Am 10. März 2021 entschied das Europäische Gericht (EuG) über die Klage zu einer Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in der Rechtssache „Puma gegen Puma-System“.

Die Eintragung der Marke „Puma-System“ als Beginn des Rechtsstreits

Ausgangspunkt war der folgende Sachverhalt: Im Jahr 2017 wurde die Eintragung der Marke „Puma-System“ für Maschinen zur Be- und Verarbeitung von Holz und Metall sowie die dazugehörige Software und Dienstleistungen veröffentlicht.

Obwohl die Eintragung der Marke „Puma-System“ weitgehend entfernte Waren- und Dienstleistungsklassen betraf, legte das deutsche Unternehmen Puma SE, das selbst Bekleidung im Sportbereich vertreibt, Widerspruch gegen die Markeneintragung beim EUIPO ein. Dabei berief sich Puma auf Art. 8 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung (UMV) und verwies auf ihre eigene bekannte und ältere Marke. 

Die Kammer wies den Widerspruch gegen die Eintragung der Marke zurück. Puma war mit der Begründung dieser Entscheidung nicht einverstanden und erhob deshalb Klage vor dem Europäischen Gericht (EuG). Dieser sollte die Entscheidung der Kammer aufheben. 

EuG: Schutz gegen Markenanmeldung bei Gefahr der Rufschädigung 

Das EuG betonte in dem nun ergangenen Urteil zunächst, dass Art. 8 Abs. 5 UMV den Schutz einer bekannten Marke gegen die Anmeldung einer identischen oder ähnlichen Marke gewährleistet, die den Ruf der Marke beeinträchtigen könnte. 

Dies gelte selbst dann, wenn die von der angemeldeten Marke erfassten Waren nicht identisch oder ähnlich mit denen sind, für die die ältere Marke eingetragen ist. Allerdings müssen dafür drei Voraussetzungen erfüllt sein: 1) Dass die kollidierenden Marken identisch oder ähnlich sind, 2) dass die ältere Widerspruchsmarke bekannt ist und 3) dass die Gefahr besteht, dass die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke durch die Benutzung der angemeldeten Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird. 

Schutzvoraussetzung: Publikum muss Verbindung zur bekannten Marke herstellen 

Weiter führten die Richter aus, dass die Gefahr der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke voraussetzt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, an die sich die Marken richten, eine gewisse Verbindung zwischen den Marken herstellen.

Bei der Beurteilung dieser Frage stellte das EuG fest, dass allein die Tatsache, dass eine angemeldete Marke und eine ältere Marke ähnlich sind und dass die ältere Marke eine außergewöhnliche Wertschätzung genießt, nicht automatisch ausreicht, um das Bestehen einer Verbindung zwischen den jeweiligen Marken zu bejahen. Vielmehr muss immer eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. 

Nur Teilerfolg für Puma nach langem Rechtsstreit 

Diese hat die Beschwerdekammer nach Ansicht des EuG nur unvollständig durchgeführt: Bei ihrer Prüfung habe sich diese auf die von der angemeldeten Marke erfassten hoch spezialisierten Waren konzentriert, die sich an Fachleute der Branche richten. Die Kammer habe aber nicht berücksichtigt, dass die Marke auch eine Reihe von Waren und Dienstleistungen umfasst, die sich nicht ausschließlich an ein Fachpublikum richten, sondern auch die Allgemeinheit betreffen. 

In seinem Urteil hob das EuG die Entscheidung der Beschwerdekammer deshalb teilweise auf und dehnte die angefochtene Markeneintragung auf einen weitaus größeren Bereich aus. Für Puma ist diese Entscheidung nach jahrelangem Rechtsstreit nur ein Teilerfolg, der gleichzeitig die Gewissheit bringt, dass man trotz großer Markenbekanntheit nicht automatisch Schutz vor der Eintragung einer ähnlichen Marke genießt. 

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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