Rechtsmissbräuchlicher Ordnungsmittelantrag im Wettbewerbsrecht

Es ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn ein Gläubiger einem Schuldner vor Einleitung eines Ordnungsverfahrens anbietet, gegen Zahlung eines Geldbetrages auf die Einleitung des Verfahrens zu verzichten.

Wegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes hatte der spätere Kläger eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner und späteren Beklagten erwirkt. Als der Schuldner gegen die einstweilige Verfügung verstieß und der Gläubiger davon erfuhr, stellte er aber zunächst keinen Antrag auf Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens. 

Gläubiger bietet Verzicht auf Ordnungsmittelantrag gegen Geldzahlung an 

Stattdessen schrieb er den Schuldner außergerichtlich an. Er bot ihr an, gegen die Zahlung eines Geldbetrages auf einen Ordnungsmittelantrag zu verzichten. Nach der ausdrücklichen Erklärung des Gläubigers handelte es sich bei dem angebotenen Betrag um eine wesentlich niedrigere Summe als den, den ein Gericht festsetzen würde. Als der Schuldner dieses Angebot nicht annahm, beantragte der Gläubiger bei Gericht ein Ordnungsverfahren. 

Ordnungsmittel sollen Verstöße verhindern statt Betroffene zu bereichern 

Das Landgericht Berlin hatte es abgelehnt, in dem Verfahren ein Ordnungsmittel gegen den Schuldner zu verhängen. Hiergegen legte der Gläubiger Beschwerde beim Kammergericht Berlin ein. Mit seinem Beschluss vom 17. Dezember 2020 (Az. 5 W 1038/20) hat das Kammergericht Berlin die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.  

Durch die Anordnung von Ordnungsmitteln sollen weitere Verstöße gegen die vom Gericht verhängten Auflagen auf Dauer verhindert werden. Das Gericht war jedoch nicht davon überzeugt, dass dies auch die Absicht des Gläubigers war. Das außergerichtliche Angebot, einen deutlich geringeren Betrag zu zahlen, als in einem gerichtlichen Verfahren letztlich angeordnet worden wäre, deutet nach Auffassung der Berliner Richter darauf hin, dass es dem Gläubiger nicht primär um die Verhinderung weiterer Verstöße ging. Sondern um die Erzielung eigener Einnahmen, also eine Bereicherung.  

Kammergericht Berlin: Ordnungsmittelantrag ist rechtsmissbräuchlich 

Das Gericht stellte daher fest, dass der Antrag auf Erlass eines Ordnungsmittels nicht dem vom Gesetz gewollten Zweck diente. Er war daher rechtsmissbräuchlich und unzulässig. Die Entscheidung verdeutlicht damit einmal mehr, dass bei der Verfolgung rechtlich missbilligenswerter Zwecke Rechtsschutz versagt werden kann. 

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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