Im Herbst 2019 hat ein Internetmagazin in einem Artikel über die sogenannte „European Climate Declaration“ berichtet. Es handelt sich um einen „offenen Brief“ von „500 Wissenschaftlern“ zum Klimawandel, in dem eine neue Klimapolitik gefordert wird. Das Online-Magazin nutzte seinen Facebook-Auftritt, um in einem Posting auf seinen Artikel aufmerksam zu machen.
Klage nach „Fact Checking“ im Auftrag von Facebook
Daraufhin unterzog eine bekannte Non-Profit-Gesellschaft den „offenen Brief“ im Auftrag von Facebook einem sogenannten “Fact Checking”. Sie kam dabei zu dem Ergebnis, dass einige der Autoren des Briefes keinen wissenschaftlichen Hintergrund haben. Außerdem seien einige der Behauptungen in dem offenen Brief unzutreffend und wichtige Informationen nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Der Facebook-Post des Internetmagazins wurde deshalb mit dem Zusatz „Nein: Es sind keine 500 Wissenschaftler; Behauptungen teilweise falsch“ versehen. Über einen Button wurde ein Link zu dem entsprechenden Artikel auf der Website der Beklagten eingefügt. Nach Abmahnung auf Unterlassung dieses Zusatzes landete das Ganze vor Gericht, das Landgericht Mannheim wies den Eilantrag jedoch zurück (Urteil v. 27. November 2019, Az.: 14 O 181/19). Das Magazin legte daraufhin Berufung ein.
OLG: „Fact Checking“ ist wettbewerbswidrig, wenn missverständlich
Das OLG Karlsruhe gab der Berufung mit Urteil vom 27. Mai 2020 (Az.: 6 U 36/20) statt. Ausschlaggebend dafür war, dass die Gestaltung des „Fact Checking“-Eintrags für den durchschnittlichen Facebook-Nutzer irreführend sei. Vor allem kann der in dem Beitrag verlinkte „Fact Checking“-Artikel so verstanden werden, dass sich die Überprüfungen und Beanstandungen auf den Artikel des Internetmagazins selbst beziehen.
Tatsächlich bezog sich das „Fact Checking“ aber auf den „offenen Brief“, über den das Magazin lediglich berichtet hatte. Die Kritik richtete sich also nicht gegen den Artikel selbst, sondern gegen die darin referierten Aussagen Dritter. Das OLG kam daher zu dem Ergebnis, dass das Internet-Magazin den beanstandeten Zusatz „Behauptungen teilweise falsch“ nicht hinnehmen muss.
Grundsätzliche Rechtmäßigkeit von Fact-Checking auf Facebook bleibt fraglich
Die Frage der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des „Fact Checkings“ auf Facebook wurde in diesem Verfahren nicht entschieden. Dies fügten die Richter ausdrücklich hinzu. Es bleibt also abzuwarten, ob in Zukunft ein anderes Oberlandesgericht oder gar der Bundesgerichtshof über „Fact Checking“ auf Facebook entscheiden wird. Im vorliegenden Fall gibt es dafür jedenfalls keinen Grund mehr: Das Urteil ist nicht mehr anfechtbar.