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Datenschutzrecht: Kein Schadensersatz bei unvollständiger Auskunft

Eine unvollständige oder verspätete Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus der DSGVO löst allein keinen Anspruch der Betroffenen auf Schadenersatz aus. Dies hat das LG Bonn entschieden.

Ausgangspunkt eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Bonn (Urteil vom 01. Juli 2021, A.Z.: 15 O 372/20) war ein Verkehrsunfall. Die Unfallgeschädigte beauftragte für die notwendige Schadensregulierung einen Rechtsanwalt, der zunächst auch für die Klägerin tätig wurde. Nach einiger Zeit beendete diese jedoch das Mandatsverhältnis. Im Anschluss verlangte sie vollständige Datenauskunft einschließlich einer Kopie der einschlägigen Handakte von ihrem Anwalt, was bei vielen Mandanten als Voraussetzung zur Klärung eines potenziellen Schadensersatzes bei unvollständiger Auskunft angesehen wird.

Anwalt kam dem Auskunftsverlangen nicht nach

Der Anwalt erteilte der Klägerin in der Folge keine entsprechenden Auskünfte. Die Klägerin machte daraufhin ihren Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend. Ein Anspruch auf vollständige Datenauskunft umfasst oft alle relevanten Daten, wie Informationen zum Mandatskonto und zur Kommunikation per E-Mail und WhatsApp. Diese Informationen fehlten jedoch, was die Klägerin zum Anlass nahm, nicht nur eine vollständige Auskunft, sondern auch Schadensersatz bei unvollständiger Auskunft zu fordern.

Darüber hinaus machte die Klägerin Schadensersatz geltend, der nicht unter 1.000,00 Euro liegen sollte. Sie argumentierte, dass der Anwalt seit neun Monaten mit der Erteilung der Auskünfte in Verzug sei und sein Verhalten mutwillig sei. Ein langes Warten auf die erbetene Auskunft kann für den Auskunftsberechtigten zu finanziellen und psychologischen Belastungen führen, weshalb der Schadensersatz bei unvollständiger Auskunft zunehmend an Bedeutung gewinnt.

Landgericht Bonn betont weiten Umfang des Auskunftsanspruchs

Das Landgericht Bonn betonte, dass der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch grundsätzlich weit gefasst ist und auch die Informationen aus dem Mandatskonto der Klägerin bei dem Beklagten sowie die über sie gespeicherte elektronische Kommunikation umfasst. Da der beklagte Rechtsanwalt diese Auskünfte nicht erteilt hat, ist der Auskunftsanspruch nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt. Dies führt im Kontext des DSGVO-Rechts häufig zu Fragen, wann und in welchem Umfang Schadensersatz bei unvollständiger Auskunft gerechtfertigt ist.

Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin daher einen Anspruch gegen den Beklagten auf Datenauskunft gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 DSGVO und auf Überlassung einer Kopie der Daten. Die Rechtslage zu Schadensersatzansprüchen bei unvollständiger Auskunft bleibt jedoch komplex, wie das Urteil zeigt.

Kein pauschaler Schadensersatz bei unvollständiger Auskunft

Anders fällt das Urteil jedoch in Bezug auf das Schadensersatzverlangen der Klägerin aus. Nach Ansicht des Landgerichts stellt das bloße Warten auf die gewünschte Datenauskunft noch keinen Schaden dar, der eine Entschädigung rechtfertigt. Eine Forderung nach Schadensersatz bei unvollständiger Auskunft setzt laut Gericht eine konkrete Beeinträchtigung voraus, die zumindest „spürbar“ sein muss.

Dieser Aspekt ist bei der Beurteilung von Ansprüchen auf Schadensersatz bei unvollständiger Auskunft besonders wichtig, da es nicht ausreicht, wenn der Auskunftsberechtigte nur eine Verzögerung erfährt. Vielmehr muss ein konkret entstandener Schaden, zum Beispiel in Form eines finanziellen Nachteils oder eines empfindlichen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte, nachweisbar sein. In diesem Fall verneinte das Landgericht Bonn das Vorliegen eines solchen Schadens.

Urteil setzt hohe Anforderungen für Schadensersatz bei unvollständiger Auskunft

Das Urteil des Landgerichts Bonn knüpft an ein grundsätzlich weites Verständnis des Auskunftsrechts an und verdeutlicht zugleich die Relevanz eines konkret entstandenen Schadens des Auskunftsberechtigten. Ein pauschaler Schadensersatz bei unvollständiger Auskunft wird in der Regel nur dann anerkannt, wenn der Betroffene einen tatsächlichen Schaden nachweisen kann. Die bloße Verweigerung oder Verzögerung der Auskunftserteilung reicht laut Gericht nicht aus, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Frage des Schadensersatzes bei unvollständiger Auskunft hohe Anforderungen an den Kläger gestellt werden. Der Nachweis einer fühlbaren Beeinträchtigung ist essenziell, da nur in Ausnahmefällen Schadensersatz gewährt wird. Für Unternehmen, Kreative und Unternehmer, die sich auf das Auskunftsrecht berufen, ist es daher wichtig, vorab die potenziellen Auswirkungen einer unvollständigen Auskunft genau zu prüfen und bei Bedarf rechtlichen Rat einzuholen.

Insgesamt bietet das Urteil des LG Bonn eine präzisierte Sichtweise, unter welchen Bedingungen ein Schadensersatz bei unvollständiger Auskunft tatsächlich durchsetzbar ist. Diese Klärung ist besonders relevant für Unternehmen und Privatpersonen, die sich auf DSGVO-Regelungen stützen, um Transparenz und Schutz ihrer Daten einzufordern. Rechtsanwälte im Bereich Datenschutzrecht und Medienrecht werden das Urteil daher als Leitlinie nutzen, um Mandanten hinsichtlich ihrer Auskunfts- und Schadensersatzansprüche besser beraten zu können.

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Florian Wagenknecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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