Auskunftsanspruch umfasst keine IP-Adressen, E-Mail-Adressen oder Telefonnummern

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Eine Filmverwerterin ist in letzter Instanz mit Ihrer Auskunftsklage gegen Google gescheitert. Grund des Streits sind rechtswidrige Nutzungen urheberrechtlich geschützter Filme auf YouTube. Die Klägerin wollte auch Auskunft über E-Mail-Adressen, Telefonnummern sowie IP-Adressen der Nutzer erhalten, die diese Videos hochgeladen hatten. Auslegungsfragen in dem Rechtsstreit hatte der BGH auch schon dem EuGH vorgelegt (Urteil vom 9. Juli 2020 – C-264/19). Unter Berücksichtigung dessen haben die Karlsruher Richter nun entschieden, dass die gewünschten Informationen nicht unter „Namen und Anschrift“ i. S. d. § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG subsumiert werden können. Auch ein allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 242 BGB komme nicht in Betracht (BGH Urteil v. 10. Dezember 2020, Az.: I ZR 153/17).

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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