Rechtswidrige Werbung für IPL-Haarentferner als „schmerzfrei“

Kann die Behandlung mittels IPL-Haarentfernung schmerzfrei sein? Diese Frage musste das LG Münster klären und kam zu einem klaren Ergebnis.

Das beklagte Unternehmen bietet Geräte für diverse kosmetische Behandlungen an. Der Verkauf erfolgt direkt an Ärzte, Apotheker und Kosmetiker. Auf der Webseite des Unternehmens werden auch deren Haarentferner beworben. Diese arbeiten mit der sogenannten Intense pulsed light Technik, kurz: IPL. Besonders ein Aspekt wurde in der Werbung hervorgehoben: Die Behandlung sei „schmerzfrei“. Weiter heißt es: „Die […] Hautverträglichkeit der Behandlung wurde in internationalen klinischen Studien mehrfach überprüft und nachgewiesen. Bieten Sie Ihren Kunden deshalb nur Behandlungen an, die die höchsten Sicherheitsanforderungen erfüllen.“

Ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs war hingegen der Überzeugung, dass die Behandlung mit den IPL-Geräte der Beklagten nicht schmerzfrei sei. Seine Ansicht wurde nun durch das LG Münster bestätigt (Urteil vom 02. August 2021, Az.: 25 O 56/17).

Werbung von IPL-Haarentfernung als „schmerzfrei“ laut Gericht „objektiv unwahr“

Das Gericht hat die Geräte und deren Technik von einem Sachverständigen genau untersuchen lassen. Dabei wurde auch die Studienlage berücksichtigt. Unter anderem die Studie, die das beklagte Unternehmen für seine Position anführte, war Teil des Sachverständigengutachtens. Aus alledem würde sich aber ergeben, dass eine IPL-Behandlung mit den streitgegenständlichen Geräten gerade nicht schmerzfrei möglich sei. Die meisten Studienteilnehmer hätten Empfindungsstörungen entwickelt. Ca. 20 % hätten kleine Brandbläschen bekommen, die binnen einer Woche narbenfrei verheilt seien. Die Schmerzen wurden von den Studienteilnehmern im mittleren Bereich verortet.

Werbung als „schmerzfrei“ verstößt gleich mehrfach gegen Wettbewerbsrecht

Die Angaben des Sachverständigen haben auch das Gericht überzeugt: Die Angabe, dass die Nutzung „schmerzfrei“ möglich sei, hält das Gericht für objektiv unwahr. Aus diesem Grund verstößt eine entsprechende Werbung auch gegen das Wettbewerbsrecht. Die IPL-Haarentferner sind Medizinprodukten gleichgestellte Produkte gem. der Medizinprodukteverordnung (VO (EG) 2017/745). Solchen Produkten darf nach Art. 7 keine Eigenschaft zugeschrieben werden, die es tatsächlich nicht besitzt. Aber auch das deutsche UWG verbietet in § 5 UWG die Irreführung z.B. mit unwahren Angaben. Aus beiden Gründen liegt hier eine Rechtsverletzung vor.

Neben dem Streit um die IPL-Haarentferner wurde auch über die Wirkung eines Ultraschallgeräts der Beklagten entschieden. Auch hier hat das Gericht verschiedene Werbeaussagen für rechtswidrig erachtet.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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