Zwei Parteien stritten vor dem OLG Frankfurt am Main über die Verletzung von Informationspflichten im Rahmen eines Online-Shops. Die eine Partei ist Bio-Landwirt und verkauft Getreide aus eigenem Anbau. Daneben bietet er auch Müslis aus eigenem Getreide und zugekauften Zutaten an. Diese Produkte können über eine Website bestellt und nach Absprache auf dem Hof abgeholt werden. Über einen Hofladen verfügt er nicht.
Berufung nach Abweisung eines Antrags auf einstweilige Verfügung
Die andere Partei betreibt einen Online-Shop, über den sie Müslimischungen vertreibt. Diese mahnte den Bio-Landwirt wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Informationspflichten ab. Nachdem dieser die Abmahnung zurückwies, beantragte die Betreiberin des Online-Shops eine einstweilige Verfügung. Diesen Antrag lehnte das zuständige Gericht mit der Begründung ab, dass kein konkretes Wettbewerbsverhältnis der Parteien gegeben sei. Gegen diese Entscheidung legte die Online-Shop-Betreiberin Berufung ein.
Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses trotz unterschiedlicher Vertriebswege?
Maßgebend für den Erfolg dieser Berufung ist, ob zwischen den beiden Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestand. An das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt.
Das Gericht stellte in seinem Urteil vom Urteil vom 11. November 2021 (Az.: 6 U 81/21) zunächst fest, dass die Parteien beide Müslimischungen und entsprechende Zutaten anbieten – also austauschbare Produkte. Nach Ansicht des Senats richten sich die Produkte auch an denselben Kundenkreis, nämlich an Endverbraucher. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Landwirt zum Teil auf einer vorgelagerten Wirtschaftsstufe, nämlich als Lieferant von Hofläden tätig ist.
Es komme auch nicht darauf an, dass er nur Großmengen ab 5 kg abgibt. Schließlich ist auch nicht maßgeblich, dass die Parteien völlig unterschiedliche Vertriebswege bedienen (Online-Versand bzw. E-Mail-Bestellung und Abholung am Hof). Denn die wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung hänge nicht vom Umfang und Zuschnitt der unternehmerischen Tätigkeit des Mitbewerbers ab.
Erhöhtes Risiko von Wettbewerbsverstößen
Im Ergebnis bejahten die Frankfurter Richter deshalb ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und gaben der Berufung der Online-Händlerin statt. Für Selbstständige und Shop-Betreiber bedeutet dies vor allem erhöhtes Risiko von Wettbewerbsverstößen. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung setzt die Hürde für ein Wettbewerbsverhältnis anscheinend sehr niedrig an.