Garantie 36

Werbung mit 36-monatiger Garantie kann irreführend sein

Die Angabe einer 36-monatigen Garantie ist irreführend, wenn nicht klargestellt wird, dass nicht der Werbende für die gesamte Garantiegeber ist, sondern zunächst ein Dritter.

Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main wurde kürzlich ein Verfahren gegen den Betreiber einer deutschen Internetplattform abgeschlossen. Geklagt hatte ein Verein, zu dessen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört. Der Verein vertrat die Auffassung, dass die Gewährleistungsbedingungen des Plattformbetreibers, der gewerbliche Verkäufer und Käufer von gebrauchten Elektronikgeräten zusammenführt, wettbewerbswidrig seien.

Werbung mit 36-monatiger Garantie führte zur Abmahnung

Konkret warb die Plattform im Zusammenhang mit ihren Warenangeboten mit einer 36-monatigen Garantie. Im Detail enthielten die Garantiebedingungen jedoch nur eine Bestimmung, wonach eine bestimmte Garantie 12 Monate nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist des Verkäufers von 24 Monaten gilt. Außerdem fand sich der Website die Aussage, der Kunde profitiere neben der gesetzlichen Händlergewährleistung von 12 Monaten von einer Zusatzgarantie von 24 Monaten.

Der Verband hatte den Plattformbetreiber daraufhin erfolglos abgemahnt. Das zuständige Gericht gab dem Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst statt – auf den Widerspruch der Beklagten hob es die Verfügung jedoch wieder auf. Der Verein legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Dieses änderte die Entscheidung der Vorinstanz und bestätigte die einstweilige Verfügung in seinem Urteil vom 11. November 2021 (Az.: 6 U 121/21).

Angabe einer 36-monatigen Garantie wettbewerbswidrig

Denn nach Ansicht des Gerichts sind die Angaben zur „36-monatigen Garantie“ irreführend und damit wettbewerbswidrig. Denn der Durchschnittsverbraucher assoziiert mit der Aussage, dass die Plattform ein eigenständiges Garantieversprechen mit einer Dauer von 36 Monaten auf das gekaufte Produkt gewährt. Dies entspricht jedoch nicht der Wahrheit: Vielmehr gewährt die Plattform nach dem Wortlaut ihrer Garantiebedingungen lediglich eine Garantie, die an die gesetzliche Gewährleistungsfrist des Verkäufers anknüpft.

Generell sei die Werbeaussage „36 Monate Garantie“ unzutreffend, weil die Beklagte nicht für die gesamte Laufzeit Garantiegeberin sei, sondern zunächst der Verkäufer, so das Gericht weiter. Demgegenüber erwecke die pauschale Angabe „36 Monate Garantie“ den Eindruck, dass es nur einen Garantiegeber gebe. Die irreführende Angabe ist auch geeignet, die Geschäftsentscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen. Zum einen kann es für Verbraucher wichtig sein, ob nur die gesetzlichen Gewährleistungsrechte oder ein eigenständiges Garantieversprechen besteht; zum anderen kann es für die Kaufentscheidung auch wichtig sein, ob die Inanspruchnahme der Garantie unkompliziert ist und in jedem Fall klar ist, wer der Garantiegeber ist.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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