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Verzicht auf Urhebernennung bei Fotolia-Fotos via AGB-Klausel

Die Website mit Fotolia-Fotos verschönern, ohne den Urheber nennen zu müssen? Auf die Urhebernennung soll via AGB-Klausel verzichtet werden können.

Die Verwendung fremder Werke ohne Urhebernennung stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Doch in einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt festgestellt, dass ein Upload-Vertrag mit Microstock-Agenturen wirksam zum Verzicht auf das Urheberbenennungsrecht führen kann (Urteil vom 29. September 2022 – 11 U 95/21). Dieses Urteil wirft ein neues Licht auf den Verzicht auf Urhebernennung und die Rechte der Kreativen, die ihre Werke über solche Plattformen verbreiten.

Was sind Microstock-Portale?

Microstock-Portale sind Plattformen, die von Bildagenturen betrieben werden und vorproduzierte Aufnahmen, sogenannte Stockfotos, zu günstigen Konditionen anbieten. Diese Fotos werden oft in Form einfacher Lizenzen an eine grundsätzlich unbegrenzte Anzahl von Käufern vergeben. Der hochladende Fotograf gewährt der Bildagentur das Nutzungsrecht an den eingestellten Bildern und die Möglichkeit, Unterlizenzen an die Kunden des Portals zu vergeben. Durch diesen Prozess kann es zum Verzicht auf Urhebernennung kommen, da die Werke häufig anonym verwendet werden.

Beklagte verwendet Fotografenbilder ohne Angabe des Urhebers

In dem Fall, über den das OLG Frankfurt entschied, erwarb die Beklagte über das Microstock-Portal Fotolia eine Unterlizenz an einem Bild des Klägers. Sie nutzte das Bild als Hintergrund für ihre Webseite, ohne den Kläger als Urheber zu benennen. Der Kläger machte daraufhin Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend und berief sich auf sein Recht gemäß § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG), welches eine Nennung des Urhebers fordert. Der Vorwurf: Ein Verzicht auf die Urhebernennung sei in diesem Fall unwirksam, da er ihn unangemessen benachteilige.

Im Upload-Vertrag zwischen dem Kläger und Fotolia war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt, dass sowohl die Bildagentur als auch deren Kunden zwar das Recht, jedoch nicht die Pflicht haben, den Urheber anzugeben. Der Kläger argumentierte, dass eine solche AGB-Klausel intransparent und daher unwirksam sei und dass die Klausel den Urheber unangemessen benachteilige. Ein solcher Verzicht auf Urhebernennung sei für die Betroffenen daher nicht akzeptabel.

Gerichtliche Entscheidung: Ein Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung zum Verzicht auf Urhebernennung

Nachdem der Kläger bereits am Landgericht Kassel unterlag, legte er Berufung beim OLG Frankfurt ein. Doch auch das OLG bestätigte die Entscheidung und kam zu dem Schluss, dass ein Verzicht auf Urhebernennung im Rahmen solcher Vereinbarungen zulässig ist. Das Gericht befand, dass ein Urheber, der sich zur Verbreitung seiner Werke einer Microstock-Agentur bedient und damit den Verzicht auf Urhebernennung zulässt, durch die Vorteile des Microstock-Geschäftsmodells ausreichend kompensiert werde.

Die günstigen Unterlizenzen für Endnutzer sind das Herzstück dieses Modells und ermöglichen eine weite Verbreitung der Werke, die ansonsten für viele Unternehmen finanziell nicht zugänglich wären. Der Kläger habe durch die Einstellung seiner Werke auf Fotolia Zeit und Geld gespart, da er sich nicht selbst um die Vermarktung kümmern musste. Dieses Urteil markiert einen deutlichen Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung, die zugunsten des Urhebers annahm, dass der Verzicht auf Urhebernennung ohne angemessene Kompensation unzulässig sei.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt abzuwarten

Die Frage, ob ein Urheber wirksam für jegliche Verwendungsarten auf sein Benennungsrecht verzichten kann, ist noch ungeklärt. Im vorliegenden Verfahren ließ das OLG Frankfurt die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Die Entscheidung des BGH bleibt somit abzuwarten. Sollten die Richter des BGH sich der Auffassung des OLG anschließen, könnte dies zu einer Verschlechterung der Rechtsposition der Urheber führen.

Auswirkungen des Verzichts auf Urhebernennung auf Kreative und die Zusammenarbeit mit Microstock-Agenturen

Das Urteil zur Möglichkeit eines Verzichts auf Urhebernennung stellt viele Kreative vor ein Dilemma. Einerseits ermöglicht die Kooperation mit Microstock-Agenturen eine große Reichweite und eine passive Einkommensquelle. Andererseits bleibt fraglich, ob der Nutzen tatsächlich überwiegt, wenn Kreative ihre Werke ohne ihre Namensnennung verbreitet sehen. Eine Entscheidung des BGH zugunsten des Verzichts auf Urhebernennung könnte die Zusammenarbeit von Kreativen mit Microstock-Portalen verändern und langfristige Auswirkungen auf die Branche haben.

Für Urheber stellt sich die Frage, ob die Vorteile – wie Reichweite und Vergütung – den Verlust der Namensnennung tatsächlich ausgleichen. Der Verzicht auf Urhebernennung bedeutet schließlich nicht nur einen Verzicht auf eine rechtliche Position, sondern auch auf die Möglichkeit, sich als Schöpfer eines Werkes zu präsentieren. Kreative sollten daher sorgfältig abwägen, ob sie die Bedingungen eines solchen Verzichts akzeptieren, insbesondere, wenn die zukünftige Rechtsprechung diesen Verzicht in vertraglichen Vereinbarungen weiter festigt.

Es bleibt spannend, wie der BGH entscheiden wird und ob dadurch neue Maßstäbe für den Verzicht auf Urhebernennung gesetzt werden. Klar ist bereits, dass die Entscheidung nicht nur für Kreative und Urheber, sondern auch für Unternehmen, die Stockfotos nutzen, von großer Bedeutung sein wird.

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Dennis Tölle

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