Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 16. Januar 2020 entschieden, dass „eine am Computer mittels elektronischer Befehle erstellte Abbildung eines virtuellen Gegenstandes“ kein Lichtbild im Sinne des § 72 des deutschen Urhebergesetzes (UrhG) darstellt und daher keinen Schutz nach § 72 ff. UrhG genießt (Az.: 2 U 12/16 Kart). Um als geschütztes Werk im Sinne des Urhebergesetzes anerkannt zu werden, muss eine solche Grafik ausreichende Schöpfungshöhe i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG haben.
Entscheidung des Kammergerichts Berlin: Kein Schutz als Lichtbild
Das Kammergericht kam zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständlichen Bilder weder als Werke der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) noch als wissenschaftliche oder technische Darstellungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG) geschützt sind. Um als Werk der bildenden Kunst anerkannt zu werden, muss eine Computeranimation oder -grafik persönliche geistige Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG aufweisen, die einen solchen Grad an ästhetischem Gehalt hat, dass sie von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann. Das Kammergericht stellte fest, dass die streitgegenständlichen Grafiken diese Voraussetzungen nicht erfüllen und daher keinen Schutz nach dem Urhebergesetz genießen.
Schöpfungshöhe als entscheidender Faktor für den Schutz von Computergrafiken
Es ist wichtig zu beachten, dass das Urteil des Kammergerichts Berlin nur für den spezifischen Fall gilt und dass die Schutzfähigkeit von Computergrafiken im Allgemeinen von verschiedenen Faktoren abhängig ist. In bestimmten Fällen können Computergrafiken als Werke der bildenden Kunst oder wissenschaftliche oder technische Darstellungen anerkannt werden, wenn sie ausreichende Schöpfungshöhe i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG aufweisen.