Kündigung wegen PKW-Aufladung beim Arbeitgeber

Das Aufladen eines privaten PKWs am Arbeitsplatz kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. 

Das ArbG Duisburg hat mit Urteil vom 10. März 2023 (Az. 5 Ca 138/22) deutlich gemacht, dass das unbefugte Anschließen des eigenen Elektroautos an eine Ladestation des Arbeitgebers einen zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen kann. 

Gegen eine fristlose Kündigung kann jedoch sprechen, wenn das Laden anderer Elektrogeräte anstandslos geduldet wird.

Arbeitnehmer hat privaten PKW an einer Steckdose des Dienstgebäudes aufgeladen

In Duisburg hatte ein Rezeptionist Kündigungsschutzklage erhoben. Er war mehrfach dabei erwischt worden, wie er seinen privaten PKW an einer Steckdose im Flur des Dienstgebäudes auflud. Ausweislich der Hausordnung der Beklagten ist das Aufladen von Elektrofahrzeugen auf dem Gelände streng verboten, hauptsächlich aufgrund von Sicherheitsbedenken. Die Hausordnung und das damit einhergehende Verbot richtete sich allerdings ausdrücklich nur an die Gäste und Seminarteilnehmer der Beklagten. Das Laden kleinerer privater Elektrogeräte wie z.B. Handys hat der Arbeitgeber ohne Weiteres geduldet. 

Am 12. Januar 2023 schloss der Kläger seinen Wagen erneut an eine Steckdose der Beklagten an, woraufhin diese am 13. Januar 2023 die fristlose Kündigung aussprach. 

Zur Entscheidung: Kündigung unwirksam, vorherige Abmahnung war erforderlich

Das ArbG Duisburg entschied, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei. Zwar könne das unbefugte Aufladen des PKWs grundsätzlich einen wichtigen Grund darstellen, jedoch sei im konkreten Fall eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. 

Zwar begründe das Verhalten des Klägers eine vorsätzliche, rechtswidrige Handlung gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, die eine missbräuchliche Verletzung seiner Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB darstelle. Allerdings schaffe die Duldung des Aufladens anderer Elektrogeräte eine gewisse Erwartungshaltung seitens des Mitarbeiters dahingehend, dass auch das Aufladen seines PKWs nicht in so eklatantem Maße gegen die Interessen der Beklagten verstoßen würde, dass er dadurch sein Arbeitsverhältnis gefährden würde. Keinesfalls musste er ohne Weiteres einer Kündigung rechnen.

Rechtliche Einordnung: Fristlose Kündigung muss unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gerechtfertigt sein

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann. § 241 Abs. 2 BGB gebietet dabei, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rechte und Interessen des jeweils anderen angemessen zu berücksichtigen haben.  

Die rechtliche Prüfung eines wichtigen Grundes in diesem Sinne erfolgt dabei zweistufig: Zunächst wird abstrakt ermittelt, ob der Sachverhalt einen wichtigen Grund darstellen kann. Im zweiten Schritt wird im konkreten Fall geprüft, ob dieser Grund tatsächlich dazu führt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung erforderlich ist. Hierbei spielen verschiedene Faktoren wie die Beanstandungsfreiheit des Arbeitsverhältnisses, die Schwere der Pflichtverletzung und das Verschulden des Arbeitnehmers eine Rolle.

Stromklau beim Arbeitgeber: Fristlose Kündigung grundsätzlich möglich

Das Urteil aus Duisburg verdeutlicht, dass das Aufladen privater Elektrogeräte – gleich welcher Größe – am Arbeitsplatz stets mit Vorsicht zu genießen ist. Ein solcher „Stromklau“ ist gerade keine unbeachtliche Lappalie. Jedem Arbeitnehmer ist zu raten, sich die dahingehenden Vorschriften seines Arbeitgebers genau vor Augen zu führen. Ein Verstoß dagegen kann – wie oben gezeigt – schnell zum völligen Verlust des Arbeitsplatzes führen. 

Jedem Arbeitgeber andererseits ist zu raten, klare Regeln für das Aufladen von Arbeitnehmer-Geräten zu treffen und diese mit den Arbeitnehmern auch vorab ausdrücklich zu besprechen. Bevor jedenfalls eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird, sollte stets geprüft werden, ob nicht vorrangig eine Abmahnung erteilt werden muss, z.B. weil das Laden von Elektrogeräten im Übrigen geduldet wird. 

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Florian Wagenknecht

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