Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

Buchmesse Spezial – Rechtliches rund ums Buch

Die Frankfurter Buchmesse ist das größte Bücherevent der Welt — und zugleich ein Knotenpunkt für Lizenzhandel, Vertragsverhandlungen und urheberrechtliche Fragen. In dieser Sonderfolge beleuchten wir die wichtigsten Rechtsfragen rund ums Buch: vom Verlagsvertrag über das Urheberrecht bis zu den Besonderheiten des Buchpreisbindungsrechts.

Der Verlagsvertrag: Was Autoren wissen müssen

Ein Verlagsvertrag überträgt dem Verlag das Recht, das Manuskript zu vervielfältigen und zu verbreiten. Worum es beim Vertragsschluss besonders geht: die genaue Beschreibung des Werkes und der Rechte, die übertragen werden (Druck, E-Book, Hörbuch, Übersetzungen), die Vergütungsregelung (Vorschuss, Tantiemen je verkauftem Exemplar), Fristen für die Fertigstellung und Veröffentlichung sowie Rückfallklauseln, wenn das Buch vergriffen ist. Autoren sollten Verlagsverträge nie ungeprüft unterschreiben — die Laufzeiten sind lang, und einmal übertragene Rechte lassen sich nur schwer zurückholen.

Buchpreisbindung in Deutschland

Bücher in Deutschland unterliegen dem Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG): Verleger und Importeure sind verpflichtet, für ihre Bücher einen Ladenendpreis festzusetzen, den alle Händler einzuhalten haben. Rabatte oder Preisnachlässe für Endverbraucher sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten etwa für Bibliotheken und wissenschaftliche Institutionen unter bestimmten Voraussetzungen. Das Ziel: Schutz des kulturellen Gutes Buch vor reinem Preiskampf und Erhalt eines vielfältigen Buchhandels.

Urheberrecht: Was ist ohne Erlaubnis erlaubt?

Das Urheberrecht schützt literarische Werke ab dem Moment ihrer Entstehung — automatisch, ohne Anmeldung. Für die Nutzung eines Buchtextes (Zitate, Nachdrucke, Ausschnitte) braucht man grundsätzlich die Erlaubnis des Rechteinhabers. Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) erlaubt kurze Übernahmen zu Zwecken des Beleges oder der Veranschaulichung in einem eigenen Werk. Ganze Kapitel oder strukturell wesentliche Teile zu kopieren ist dagegen auch für private Zwecke nicht erlaubt.

Lizenzen auf der Buchmesse: Wie funktioniert internationaler Rechtehandel?

Auf der Frankfurter Buchmesse werden Lizenzrechte verhandelt: Ein Verlag kauft das Recht, ein Buch in einer anderen Sprache oder einem anderen Land herauszugeben. Solche Verträge regeln genau, für welches Territorium, in welcher Sprache, für welchen Zeitraum und gegen welche Vergütung die Lizenz gilt. Für Autoren bedeutet das: Je mehr Sprachen und Märkte, desto mehr potenzielle Einnahmen — aber auch desto wichtiger, die Lizenzverträge genau zu prüfen.

Relevante Rechtsgrundlagen

Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG); §§ 69a ff. UrhG (Schutz von Computerprogrammen, relevant für digitale Werke); Musterverlagsvertrag des Deutschen Buchhandels (Orientierungshilfe); Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (Schutz geografischer Angaben). TWW.LAW berät Autoren, Verlage und Kreative zu urheberrechtlichen und vertragsrechtlichen Fragen rund um das Buch.

Betrifft Sie dieses Thema? Verlagsverträge, Nutzungsrechte, Self-Publishing und Ghostwriting-Vereinbarungen haben ihre eigenen Spielregeln. Sprechen Sie uns an, wenn Sie als Autor oder Verlag rechtliche Fragen rund ums Buch haben. Jetzt Kontakt aufnehmen →

Transkript der Folge

Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer weiteren Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. Wie gewohnt dieses Mal mit etwas verschnupfter Stimme an diesem Mikrofon Dennis Tölle und mit, glaube ich, nicht verschnupfter Stimme am anderen Mikrofon. Mavan Erifay, genau.

Ja, ich hoffe doch, dass ich nicht verschnupft klinge. Das wäre mir nämlich selber neu. Aber ja, gute Besserung auch an dieser Stelle öffentlich nochmal an dich. Ja, heute haben wir uns den Anlass der Frankfurter Buchmesse genommen, um mal ein bisschen über Urheberrecht in der Literatur, Verlagsrecht zu sprechen.

uns anzuschauen, was gibt es da so, was ist da am Horizont und insbesondere dann natürlich, wie es bei uns üblich ist, uns die rechtliche Seite davon anzuschauen. Also wie es momentan so en vogue ist, KI in der Literatur, was gibt es da zu beachten. Aber auch so Sachen wie Book on Demand, Self-Publishing, das werden wir uns alles mal ein bisschen anschauen und rechtlich einordnen. Ja, ganz genau.

Es ist wieder so eine wunderbare Mischfolge, die versucht so die Punkte abzudecken, die für Autoren, Verlage und weitere Beteiligte in der Szene relevant sind. Und genau, zum Zeitpunkt des Erscheinens des Podcasts ist es so, dass die Buchmesse nächste Woche stattfindet. Und ja, mit ein bisschen Glück. Dieses Jahr habe ich mir fest vorgenommen, dass ich sie auch wirklich wieder besuche.

Bisher sieht es ganz gut aus, dass das klappt. Und wenn ich selber hin kann, vielleicht an der Stelle einen Tipp. Die Veranstalter bieten auf der Website auch eine Mediathek an, wo diverse Sachen live gestreamt werden, Veranstaltungen mit Autoren oder Eröffnungsveranstaltungen etc. Das ist ganz interessant anzuschauen, falls man nicht selber nach Frankfurt fahren kann oder möchte.

Ja, als jemand, der noch nie bei der Frankfurter Buchmesse war, und du warst ja schon mal da, wenn ich das richtig im Kopf habe, kannst du ja vielleicht einmal so ganz, ganz kurz uns nur sagen, Was macht das für dich aus? Warum lohnt es sich sozusagen, da hinzugehen? Aber, Disclaimer, wir sind in keinster Weise mit der Frankfurter Buchmesse verbandelt. Das ist keine Werbeakt, das ist einfach nur persönliches Interesse von mir.

Ja, also in der Tat. Und persönliches Interesse ist es auch bei mir. Also ich besuche die als Besucher, als Durchschnittsbesucher und nicht als Fachpublikum. Da gibt es ja auch immer besondere Tage, an denen das nur fürs Fachpublikum geöffnet ist.

Ich sage mal, die Buchmesse deckt einen relativ großen Bereich der Literatur ab. Das ist ja nicht nur das klassische Buch, sondern das geht in Richtung Hörbücher, Audiodarstellung. Das geht gerade im Bereich des Fachpublikums auch darum, natürlich wie bei jeder Messe zu netzwerken, sich auszutauschen über tatsächlich auch die Themenrechte und Lizenzen. Da gibt es einen eigenen Handelsplatz, der da sehr bekannt und groß ist.

Und was ich aber, ich bin ein großer Freund von Buchhandlungen. Und wenn du mich in eine Buchhandlung steckst, dann bleibe ich da meistens eine ganze Weile. Und die Buchmesse hat, das mache ich mal ein bisschen eine riesengroße Buchhandlung. Und ich finde es einfach sehr angenehm zu sehen.

Thematisch interessiert mich das auch nicht alles da, wie sollte es. Aber ich finde die Stimmung da immer sehr angenehm. Und auch wenn es wie bei jeder Messe irgendwann anstrengend wird. Es sind viele Leute da, es gibt viel zu sehen, viele Eindrücke.

Aber ich einfach mal darüber schlendern, sich ein paar Sachen angucken, die einen interessieren, ein paar neue Sachen sehen, vielleicht auch mal neue Genres im Bereich der Literatur ausprobieren. Das funktioniert ja prima. Es gibt dann auch irgendwelche Lesungen und Meet & Greet mit irgendwelchen Autoren. Das ist mir je nachdem, wie bekannt der Autor dann ist, ist mir das dann auch zu voll.

Und das ist dann nicht so meins. Aber im Wesentlichen muss ich sagen, ich mag die Stimmung da. Insofern kann ich jedem empfehlen, das auszuprobieren. Und wenn es nicht ist, dann geht man halt nicht hin.

Ja, ich meine mich zu erinnern, dass wir auch letztes Jahr schon einmal darüber gesprochen hatten. jetzt nicht im Podcast, sondern so im Kanzleialltag. Und ja, damals habe ich mir schon gedacht, ah ja, dieses Jahr klappt es nicht, aber vielleicht nächstes Jahr. Und auch dieses Jahr bin ich leider schon verplant an dem Wochenende.

Aber vielleicht nächstes Jahr. Vielleicht sollte ich es mir einfach diesmal vorzeitig in den Kalender eintragen. Dann ist das auch eher wie so ein fester Termin. Dann wird das auch was.

Wie das so ist. Ja, ich werde berichten. Gerne. Nächstes Jahr schlöre ich dich dann einfach mit.

Dann würde ich sagen, steigen wir mal ein in unseren ersten Punkt. Und zwar im Wesentlichen, also ich sage mal auf dem Notizzettel steht Urheberrecht und Verlagsverträge. Ich glaube, einer der wesentlichen Punkte, die man im Bereich der Autorenschaft, rund um Buchveröffentlichungen und Verlagsfragen festhalten muss, ist der, dass das Urheberrecht natürlich ein ganz wesentlicher Bestandteil dieses gesamten Bereichs ist. Und weil es ein so relevanter Bereich ist, gibt es nicht nur dieses Urheberrechtsgesetz, was man beachten muss, sondern es gibt zusätzlich auch noch ein Verlagsgesetz, das eben, juristisch und heißes Lex Spezialis, dem Urhebergesetz vorgeht.

Das heißt also, wenn ich Regelungen habe, die im Verlagsgesetz stehen, dann gelten die. Wenn ich da nichts Besonderes geregelt habe, dann fällt es zurück, in Anführungsstrichen, auf das normale Urheberrecht und auf die anderen allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Das Verlagsgesetz beschäftigt sich eigentlich in allererster Linie damit, mit der Beziehung zwischen dem Verfasser eines literarischen Werkes und einem Verlag und wie diese rechtliche Beziehung, potenziell rechtliche Beziehung auszusehen hat oder aussehen kann. Das heißt, bietet sozusagen einen Rechtsrahmen, innerhalb derer ein Vertrag geschlossen werden kann zwischen Verfasser und Verlag und aber für diesen Vertrag auch gewisse Grenzen und Rahmenbedingungen, also beispielsweise Kündigungsrechte, aber auch Verbote werden in diesem Verlagsgesetz geregelt, die dann diesen Verlagsvertrag einschränken bzw.

sozusagen einen Rahmen bieten. Ja, ganz genau. Und ich sage mal, im Wesentlichen hast du § 1 des Verlagsgesetzes damit ja schon beschrieben. Wichtig ist vielleicht, dass man, auch wenn es Verlagsgesetz heißt, aber häufig wird es auf das Buch gemünzt.

Und das ist aber nicht immer der Fall, denn das Verlagsrecht gilt genauso für Werke der Tonkunst wie für Werke der Literatur. Wir können also da ohne weiteres diese ganzen Dinge, die wir jetzt gleich mal kurz besprechen, übertragen, eben auch auf Werke der Tonkunst, nicht nur Werke der Literatur. Ja, wie gesagt, ich glaube, dass es so im Mainstream, wenn man über das Verlagsrecht und das Verlagsgesetz spricht, häufig gedacht wird, dass naja, das geht halt um Bücher. Ja, stimmt, aber eben nicht ausschließlich.

Ja, und vielleicht noch zu der Sache, dass du gerade gesagt hast, dass wir das Verlagsrecht als Lex Speziales haben zum Urheberrecht. Das stimmt, aber trotzdem handelt es sich im Kern bei dem Leistungsgegenstand des Vertrages um ein urheberrechtliches Geschäft. Das heißt, es werden hier Nutzungsrechte übertragen an dem Werk. Der Verfasser überlässt dem Verlag Nutzungsrechte und das wird so ein bisschen flankiert, beispielsweise von einem Wettbewerbsverbot.

dem Verfasser, nachdem er einen Verlagsvertrag abgeschlossen hat mit einem Verlag, dem ist es verboten, so eine Art Konkurrenzprodukt oder ein Wettbewerbsprodukt rauszubringen, dass dieses gleiche Werk sozusagen er selber nochmal veröffentlicht oder mit einem dritten Verlag nochmal veröffentlicht. Das ist dem Verfasser verboten. Das heißt auch, da sind dann Grenzen geschaffen für die Ausübung der Urheberrechte des Verfassers, weil er eben sozusagen diesen Verlagsvertrag eingegangen ist. Ja, ganz genau.

Und was aber ganz wichtig ist, ist, dass die Regelungen des Verlagsgesetzes fast alle, bis auf ganz wenige Ausnahmen, abdingbar sind. Das heißt, ich kann vereinbaren, dass das nicht angewendet wird, dass wir eine andere Regelung treffen. So, deswegen ist es natürlich, und jetzt sage ich speziell für Autoren wichtig, dass sie einen solchen Vertrag, wenn er denn zum Abschluss steht, genau durchschauen. Ich sage das jetzt ganz bewusst, weil auch wenn jede Vertragspartei natürlich gleichberechtigt ist, hat man häufig so ein bisschen die Situation, dass der Autor in Vertragsverhandlungen ein bisschen der in Anführungsstrichen kleinere ist und meistens ja den Vertrag nicht selber erstellt, sondern vom Verlag einen Vertrag bekommt.

Der gibt ihm den und sagt, hier, bitte, das musst du noch unterschreiben für unser Buch. Und dann ist der Verlag natürlich die erfahrenere Partei, was diese Regelung angeht und hat vermutlich aus vergangenen Erfahrungen gelernt und Dinge angepasst, in der Regel zugunsten des Verlages. Ja, das ist ja nichts Verwerfliches, aber man sollte sich dessen bewusst sein und sollte vielleicht dahingehend dann auch die Regelungen überprüfen, weil, das muss man auch sagen, das Verlagsgesetz ist ja grundsätzlich erstmal geschaffen worden, um Autoren die Möglichkeit zu geben, gleichberechtigt gegenüber dem Verlag aufzutreten. Und klar, die Dinge sind abdingbar, das heißt, das passiert in der Regel auch häufiger, dass man sagt, okay, in diesem Vertrag Paragraph XY des Verlagsgesetzes wird abgedrungen oder wir vereinbaren eben was anderes.

Und dessen muss man sich aber eben bewusst sein. Und an der Stelle kann man vielleicht schon mal darauf hinweisen, dass es so eine Art Normvertrag gibt, den verlinken wir auch in den Shownotes. Das ist quasi mal so ein Musterverlagsvertrag, der vom Verband Deutscher Schriftsteller oder vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels rausgegeben wird. wie gesagt, wir verlinken es in den Shownotes, da gibt es auch noch weitere Downloads, die da ganz sinnvoll sind, sich mal durchzuschauen, dann hat man mal so einen Anhaltspunkt, was da drin stehen kann und was nicht.

Aber auf so ein paar Punkte, die jetzt vielleicht in so einem Verlagsvertrag auftauchen, können wir mal eingehen. Den allgemeinen Teil, den haben wir ja im Wesentlichen besprochen. Du hast das eben schon erwähnt, Die Lizenzeinräumung ist so wesentlicher Bestandteil des Ganzen. Also worum geht es?

Ja, der Vertragsvertrag ist ein Lizenzvertrag. Ich als Autor schaffe ein Werk. Das heißt, ich habe ein Buch geschrieben zum Beispiel. Und jetzt brauche ich jemanden, der das am Markt platziert, der das verwertet, der bestimmte Dinge für mich erledigt, die ich auch selber in dem Umfang gar nicht leisten kann.

So, dafür braucht diese andere Partei eben der Verlag in der Regel die entsprechenden Rechte. Und da spielt letztlich ein Großteil der Musik in so einem Verlagsvertrag eben in der Frage, welche Rechte werden eingeräumt. Ja, und hier kommt so ein bisschen das Urheberrecht wieder ins Spiel, das in dem Grundsatz ja gesagt hat, dass nur diejenigen Nutzungsrechte der anderen Partei eingeräumt werden, die auch wirklich aktiv eingeräumt werden sollen. Das bedeutet, wenn ich irgendetwas nicht definiert habe, dann wird das immer zu Lasten der zweiten Partei ausgelegt und zugunsten des Urhebers, sodass er diese Rechte, oder es wird vermutet, dass diese Rechte einbehalten werden wollten.

Das führt dazu, dass in einem Verlagsvertrag es sinnvoll ist, alle Nutzungsrechte auch aktiv und umfassend zu benennen, die eingeräumt werden müssen. Also nicht nur die Einräumung der Nutzungsrechte als solcher, sondern auch den Umfang dieser Nutzungsrechte, damit der Verlag ja auch seine Rechte bzw. seine Tätigkeit als Verlag wirklich dann auch vollumfänglich ausüben kann. Sonst läuft man Gefahr, dass dieser Verlagsvertrag so ein bisschen zu kurz läuft und nachher nicht seinen Zweck erfüllen kann.

Es ist in der Praxis gelegentlich festzustellen, dass diese Verlagsverträge, das ist so ein bisschen die Situation, die ich eben geschildert habe, je nachdem, um was es für ein Werk geht. Das kann ja auch ein Kalender sein oder ein Bilderbuch oder was auch immer. Muss ja nicht immer ein literarisches, hochliterarisches Werk sein. Aber häufig ist es so, dass in diesen Verträgen ganz umfangreich Rechte eingeräumt werden.

Was auf Seiten des Verlages nachvollziehbar ist. Die wollen natürlich aus diesem Werk die maximal rechtliche Möglichkeit haben, das zu verwerten. Da hat ja auch der Autor ein Interesse daran, weil er bekommt ja nun auch etwas von diesem Geld und dementsprechend hat er auch ein Interesse daran, dass gesagt wird, okay, wir müssen die Möglichkeit haben, das an allen möglichen Plattformen und auf allen möglichen Wegen zu vermarkten. Da sind aber häufig auch Sachen drin, wo man jetzt überlegt, ja, vielleicht ist das für diesen Teil gar nicht notwendig.

Da sind häufig auch so Merchandise-Sachen drin und Verfilmungen und all so ein Gramm. Das ist für das jeweilige Werk dann vielleicht gar nicht notwendig. Da kann man mal schauen, ob das tatsächlich vielleicht auch ohne, dass irgendeine der Parteien dann irgendwie zurücktreten muss, dass man das so ein bisschen einschränkt. Weil eben auch, ich sage mal, diese Frage, wie ich denn von so einem Verlagsvertrag wieder loskomme, relativ schwierig ist.

Das heißt, wenn ich diese Rechte erstmal eingeräumt habe, dann sind sie nicht erstmal weg, aber dann habe ich sie eben erstmal eingeräumt und dann komme ich so leicht auch nicht wieder davon los. Ja, und was ich eigentlich ganz interessant finde, ist, dass die Kehrseite dieser Einräumung der Nutzungsrechte dem Verlag für den Verlag aber auch bedeutet, zumindest nach der Grundkonzeption 14 Verlagsgesetz, dass der Verlag dazu verpflichtet ist, diese Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte auch wirklich tatsächlich zu nutzen. Verwaltungspflicht wird das genannt und das ist eigentlich sehr interessant. Das heißt, der Verlag kann nicht sagen, okay, jetzt habe ich mir diese Rechte einräumen lassen, vielleicht einen Pauschalbetrag schon mal bezahlt an den Autor, aber jetzt habe ich mich entschieden, das passt doch nicht in mein Portfolio.

Ich behalte die Rechte, mache nichts mit denen und der Autor wird niemals wirklich veröffentlicht. Das ist zumindest in der Theorie nicht möglich. Natürlich, jetzt kommt wieder dein Punkt von vorhin, es ist abänderbar. Ja, theoretisch ist es möglich, individuelle Regelungen zu treffen, die das auch aushebeln, sodass eine Auswertungspflicht nicht mehr besteht.

Da ist man jetzt wieder an der Stelle, wo man sagt, na gut, liebe Autoren, liebe Urheber, Vorsicht, welchen Vertrag ihr wirklich eingeht. Wie gesagt, also zu dieser Frage, welche Lizenz, wie umfangreich etc. kann man eine ganze Folge, eine ganze Folgenreihe machen. Deswegen da wichtig ist, im Blick behalten und einfach mal sinnhaft durchlesen und im Zweifel sich erklären lassen, wofür gilt das denn?

Und manchmal kommt man da dann schon zu dem Punkt, dass man sagt, ja, eigentlich brauchen wir das gar nicht. Für deinen Kalender wollen wir gar kein Merchandise vertreiben und verfilmen wollen wir den Kalender auch nicht. Ergo kann man das vielleicht rausnehmen. Einfach auch als, selbst wenn dieses Recht niemals von Relevanz ist, einfach auch als Geste.

Ja, das ist ja wie bei vertraglichen Sachen meistens so, dass man sagt, okay, man muss es irgendwo schaffen, eine wie auch immer geartete Gleichberechtigung in so einem Vertrag hinzubekommen, dass jeder mit diesem Vertrag leben kann. Und ich glaube, dass der Autor da potenziell erstmal in einer schwächeren Verhandlungssituation ist und da aber, glaube ich, der Verlag durch solche Maßnahmen dann auch irgendwo ein angemessenes Verhältnis herstellen kann. Was vielleicht noch so ein bisschen, also meistens ist es jedenfalls im Vertrag vorher vorgelagert, ist so ein bisschen der praktische Ablauf. Weil so ein Verlagsvertrag wird in der Regel nicht geschlossen, wenn das Buch fertig ist, sondern so ein Verlagsvertrag wird geschlossen, wenn das Buch, in der Regel, wenn es schon Idee und Konzept gibt.

Dann wendet man sich an den Verlag und sagt, hier, guck mal, ich habe folgendes Konzept, wie sieht es aus, habt ihr Lust? Und sagt der Verlag, ja, prima, das finden wir auch gut, das würden wir gerne veröffentlichen. und dann wird ein Ablauf festgelegt, wann welches Stadium erreicht sein soll, wann, ich sag mal, welchen Umfang ein Werk haben soll, was da grob drinstehen soll. Das ist manchmal auch so ein bisschen ein Diskussionspunkt, wo man sagt, naja gut, also ich bin hier der Autor, ich habe hier völlige Freiheit, ich kann die Geschichte erzählen, wie ich will.

Und der Verlag sagt, ja, aber es wäre natürlich toll, weil es sich vielleicht besser verkauft, wenn du da in diese Richtung schreibst oder in die andere Richtung schreibst. Das kommt immer so ein bisschen darauf an, was man da für eine Kategorie hat. Bei Sachbüchern ist das eher weniger von Relevanz, aber diese Einflussnahme auf den Inhalt, die wird häufig geregelt und da muss man vielleicht den Grundsatz beachten, dass der Verleger oder der Verlag erstmal nicht zur Änderung berechtigt ist. das ist in dem Fall § 39 Urhebergesetz, dass der Verleger nicht berechtigt ist, Änderungen daran vorzunehmen.

Das heißt, der Autor hat dieses Recht und alles andere muss vereinbart werden. Und da kommt manchmal auch so ein bisschen die Frage, ob es noch einen Co-Autor gibt. Habe ich entweder schon mehrere Autoren auf der Seite oder sagt der Verlag, prima, du kannst das machen, aber ich habe hier noch jemanden, der könnte dann hier noch, weiß ich nicht, ein Kapitel beisteuern oder so. Da muss man immer so ein bisschen schauen, wie das aussieht.

Und dann, ein heißer Punkt ist, glaube ich, immer, weil das so diese Deadlines, das kennt man manchmal aus Geschichten, dass man, ja, oh, ich habe Deadline, ich muss das Manuskript abgeben, ich muss die finale Fassung vom Kapitel XY abgeben. Also irgendwann, das wird dann auch schon festgelegt, bis zum XY liegt das Ding vor. Nachvollziehbar, weil der Verlag will planen, ja, und dann kommen ja auch immer noch, Auch wenn das Ganze einmal vorliegt, kommt das Lektorat noch, dann kommt Satzfahnen, erste, zweite Fahne, bis das Ding dann tatsächlich so weit ist, dass es gedruckt werden kann. Das dauert ja so ein bisschen, jedenfalls in der klassischen Variante, nicht Self-Publishing oder Book on the Mart etc.

Aber das sind so Punkte, die ganz praktischen Sachen, wann soll was passieren, welchen Umfang soll das haben, wer darf was schreiben und was nicht. Das wird in der Regel darin sich wiederfinden und da kann man sehr gut darauf Einfluss nehmen. Ja, und also eine Sache, die du noch nicht genannt hattest, wäre noch für mich Zeichenanzahl. Also im Prinzip umgerechnet die Länge des Buches ist, glaube ich, sehr relevant.

Kann ich auch aus dem wissenschaftlichen Bereich sagen, ist häufig Streitthema, weil man will gerne viel schreiben, Aber natürlich muss der Verlag schauen, dass alles irgendwie noch im Rahmen bleibt, dass man das auch wirklich binden und veröffentlichen kann zu einem auch angemessenen Preis. Was ich vielleicht ganz interessant finde, ist so ein bisschen die Möglichkeit, auf der anderen Seite dann zu kündigen, jetzt aus Sicht des Verlages, wenn etwas dann eben nicht stimmt. Beispielsweise, wenn man einen Themenkatalog vorgegeben hat und der Autor sich nicht daran hält, da gab es dann ein BGH-Urteil, wo dann sozusagen eine Kündigung aus wichtigem Grund bestätigt wurde. Die findet sich nicht im Verlagsgesetz, die musste man dann sozusagen herleiten aus dem allgemeinen Zivilrecht, musste analog angewendet werden, aber es war dann auch möglich dementsprechend.

Und deswegen, das ist etwas, das sollte man sich vielleicht einfach merken, selbst wenn kein Kündigungsrecht aktiv benannt wurde, ist es immer denkbar, dass in besonders wichtigen Fällen, wo die Zusammenarbeit nicht mehr weiter denkbar ist und für beide Seiten sozusagen gar nicht mehr Sinn ergibt, da ist es auch denkbar, dass man dann sich von diesem Vertrag immer noch lösen kann, auch uneinvernehmlich lösen kann, wenn es notwendig ist. Und das sind aber dann, vielleicht noch als kleinen Nachtrag, Entschuldigung, das sind dann aber Einzelfallentscheidungen. Das ist dann nicht etwas, wo man sagen kann, okay, das ist rechtssicher, weil hier steht XY, sondern sowas wie eine Kündigung aus wichtigem Grund, da muss man immer den Einzelfall beachten. Besteht vielleicht ein tiefgreifendes, unheilbares Zerwürfnis zwischen den Parteien, da gab es entsprechend ein BGH-Urteil auch zu, dass diese Kündigung begründet oder ist das eben nicht so?

Genau so, letzter Nachtrag, kann natürlich nicht nur der Verleger aus wichtigem Grund kündigen, sondern natürlich auch die Autoren. wenn der Verleger sich an wesentliche vertragliche Regelungen nicht hält. Vielleicht eines, woran man als allererstes genau denkt, ist die Honorarabrechnung, also das Geld. Wenn das Geld nicht kommt, dann kann es keinem Autor zugemutet werden, weiter dort ein Buch zu veröffentlichen, zu verlegen.

Genau, das ist im Prinzip der Teil, was die Kündigung angeht. Also können wir gleich nochmal kurz einen Punkt zu sagen. Im Wesentlichen ist es das aber, dass man sagt, es gibt immer mehrere Möglichkeiten, von so einem Vertrag loszukommen, auch jetzt unabhängig vom Verlagsvertrag. Entweder man macht das einvernehmlich oder im Rahmen der vorgegebenen Möglichkeiten, Kündigungsfristen etc.

Oder man macht das halt streitig. Wenn eine Seite sagt, ich will das jetzt beenden und die andere Seite sagt, nö. So, dann gibt es eben eine Möglichkeit, einen sogenannten wichtigen Grund anzuführen. Da ist die Rechtsprechung aber wirklich sehr, sehr streng und hat für diesen Bereich aber tatsächlich schon einige Entscheidungen getroffen, die zu berücksichtigen sind.

Vielleicht vorab noch, was diesen Praxisteil oder was diese ganz praktischen Punkte angeht, die teilweise sehr wichtig, oder nicht teilweise, sondern einfach sehr wichtig sind, ist zum Beispiel eine Regelung der Auflagenhöhe. Es findet sich in so einem Vertrag in der Regel, also immer, muss, würde ich jetzt mal so sagen, die geplante Auflagenhöhe enthalten sein. Man kann das beliebig gestalten, man kann das auch unbegrenzt vereinbaren. Für den Verlag ist das natürlich auf der einen Seite eine wirtschaftliche Kalkulation zu sagen, okay, ich lasse mich jetzt erstmal nur dazu verpflichten, dass ich 1000 Stück davon oder 2000 Stück davon oder auch nur 100 Stück davon drucken lasse.

Dann ist das für mich irgendwie ein wirtschaftliches Vorgehen. Wenn das jetzt doch ein Bestseller wird, dann auf geht's, machen wir mehr. An der Stelle muss er dann aber auch sagen, okay, da muss ich dann aber auch mit dem Autor wieder verhandeln. Außer er hat das vorher schon, man kann das auch vorher schon ein bisschen festlegen, dass es mehr als eine Auflage geben soll etc.

Aber auch da sollte man eine Regelung treffen. Und für den Autor ist das natürlich dann ganz gut zu ersehen, okay, ich habe irgendwo eine Richtung, in die das geht. Ich kann irgendwie damit kalkulieren, selbst wenn alle 1000 Stück verkauft sind, dann kann ich mir ausrechnen, was ich davon dann an Geld bekomme. Da haben wir ja nun auch, das ist auch eine Buchpreis, die Buchpreisbindung, die es ja gibt, die eben besagt, kann ich mich auf diesen Preis auch verlassen und kann nachher berechnen, was ich da irgendwo bekomme.

Weil das, kleiner Schwenk zu diesem Punkt, ist glaube ich der, nicht der letzte, aber auch einer der Hauptpunkte in so einem Verlagsvertrag, das Honorar. Und da gibt es unterschiedliche Konstellationen, da gibt es irgendwelche Pauschalvergütungen, da gibt es manchmal kleine Vorschüsse, die dann so als Pauschale auf das eigentliche Honorar vereinbart werden. Dann, das ist die Regel, ist eben eine Beteiligung am Umsatz. Das heißt, das ist sehr, sehr unterschiedlich.

Man ist da in bestimmten Bereichen manchmal, wenn man als Autor als erstes Mal auftritt, vielleicht überrascht, wie wenig das ist. Das sind also, ja, dann hat man manchmal 6%, manchmal 7% vom Nettoladenverkaufspreis. Das ist immer so die Größenordnung, an der man sich da orientieren muss. Und das variiert aber stark auch von der Werkart.

Also nicht von der Werkart, sondern von der Gattung. Das heißt, wenn ich irgendwie was Belletristisches habe, dann ist das was anderes, als wenn ich wissenschaftliche Veröffentlichung habe oder wenn ich zum Beispiel Nebenrechte verwerte. Und anders gilt es dann sogar noch, wenn ich nicht der Autor bin, sondern der Übersetzer. Da bekomme ich was anderes.

Andere, in der Regel niedrigere Umsatzbeteiligung. Aber da gibt es so ein paar Punkte, da muss man natürlich mal durchrechnen, was bedeutet das eigentlich. Und man ist, glaube ich, auch gut beraten zu verhandeln, dass man eventuelle Vorschüsse nicht zurückzahlen muss. Also gerade wenn man jetzt sagt, okay, ich bin als Freiberufler, als Künstler, als Autor unterwegs, dann ist das so mit Rückzahlung immer ein bisschen schwierig, wenn es dann doch kein Erfolg wird.

Das ist dann möglicherweise auch eine Risikoverteilung, die okay ist, weil der Verlag da möglicherweise in einer Position ist, der das wirtschaftlich stärker vertragen kann. Wobei man auch sagen muss, es gibt auch viele kleine Verlage, richtige Spezialverlage, denen auch 1000 Euro wehtun, wenn die die vorgeschossen haben und dann das Ding verkauft sich nicht und das ist ein reines Minusgeschäft. Das muss man immer so ein bisschen abwägen, aber in vielen Fällen ist das, denke ich, eine Option, dass man das als nicht rückzahlbaren Vorschuss vereinbart. Ja, das ist glaube ich etwas, wo ich mir vorstellen kann, dass eine J.K.

Rowling als Beispiel bessere Verträge inzwischen hat als jemand, der noch keinen so großen Namen hat. Vielleicht hören uns ja jetzt Leute zu, Kreative zu, die gerade selber schreiben oder auf die Idee gekommen sind, oh, ich würde gerne ein Buch schreiben oder ein literarisches Werk anfertigen. Aber diese Verlagswelt, die ist mir suspekt. Das ist mir alles zu groß.

Irgendwelche Verträge, die man eingehen muss, das ist mir alles ein bisschen zu spooky. Oder aber vielleicht sogar schon abgelehnt wurden von Verlegen, das ist auch denkbar. Dann gibt es ja noch eine andere Variante und zwar eigentlich diese vielleicht etwas neuere Variante in dem Sinne, dass sie möglicher oder breiter möglich ist und zwar des Safe Publishings. Kannst du uns dazu vielleicht.

Was sagen? Ja, also ich sage mal, großer Vertreter im Bereich dieses Self-Publishing ist ja Amazon. Das heißt, viele Autoren, die sagen, okay, ich möchte mich jetzt nicht irgendwie groß an einen Verlag binden, sondern möchte selber agieren. Vielleicht auch im Hinblick auf die deutlich höheren Tantiemen, die einem da winken können.

Die können eben das Ganze selbst in die Hand nehmen, in Anführungsstrichen, jedenfalls in Teilen. Amazon hat natürlich den Vorteil, die bieten mit ihrem Kindle Direct Publishing eine Plattform an, die schon den Kindle bespielen können. Das heißt, ich habe schon eine große Plattform international, die ich erreichen kann, weil die einfach schon, die haben ein Gerät, es gibt eine Vertriebsplattform, es ist komplett digital, ich muss nichts drucken, da entstehen keine Kosten etc. Das ist natürlich sehr reizvoll, hat aber in der Vergangenheit auch dazu geführt, dass sehr viel publiziert wurde.

Also das muss man auch sagen, dass da ja auch manchmal Quantität vor Qualität gegangen ist und nichtsdestotrotz ist es eine Option zu sagen, okay, ich gehe erstmal diesen Weg. ist durchaus so gewesen, dass es auch Autoren gab, die auf diesem Wege etwas veröffentlicht haben und dadurch sind Verlage aufmerksam geworden und haben gesagt, wie sieht es denn aus? Hast du nicht Lust, bei uns in unserem namhaften Verlag etwas zu publizieren? Wir können viel besser die Werbetrommel rühren, wir haben ein tolles Ansehen und sowas.

Also die Möglichkeit besteht und ist, glaube ich, auch nicht ganz verkehrt, wenn man das so macht. Ja, es gibt einfach bei Kindle Direct Publishing oder bei Amazon, einfach keine Qualitätskontrolle. Also ich kann dorthin gehen und meinen Text eigentlich im Prinzip einfach hochladen, beziehungsweise also dort zur Verfügung stellen. Das läuft ja dann auch über On-Demand-Bücher, das heißt Bücher werden erst dann gedruckt, wenn sie gekauft werden, sodass es da gar keine finanziellen Risiken gibt auf der Seite von Amazon, zumindest nicht in diesem Ausmaß, wie es Verlage haben, die eine bestimmte Auflagezahl vorab drucken und dann müssen sie hoffen, dass die gekauft werden.

Es gibt nicht so diese Qualitätssicherung und wie du gerade selber gesagt hast, ein Verlag hat ein gewisses Ansehen, dass sie vielleicht auch bewahren wollen und kultivieren wollen, was hier nicht der Fall ist. Deswegen ist es vielleicht an dem Verlag gut daran beraten oder ist der Verlag gut daran beraten, auszuwählen, welche literarischen Werke sie sozusagen auch wirklich verlegen. Also ich sage mal, es gibt vielleicht da, um das klar zu stellen, es gibt schon Inhaltsrichtlinien, auch bei KDP, aber in der Tat, ich sage mal, die wollen das Gröbste ausschließen, aber ansonsten bin ich da erstmal frei, was grundsätzlich gut ist, Aber klar, wenn ich irgendwelche rechtlichen Grenzen überschreite, dann wird auch KDP das nicht zulassen. Allerdings muss man auch sagen, wie die Prüfung da ist, das ist auch meistens ein bisschen undurchsichtig.

Und häufig ist es so, es wird erst veröffentlicht und wenn sich dann jemand beschwert, dann wird es geprüft und nicht andersrum. Auch wenn natürlich gesagt wird, ja, jeder Autor sichert zu, dass er bei Veröffentlichung oder bei Übertragung an Amazon die Inhaltsrichtlinien einhält. Aber kommen wir gleich nochmal kurz zu unter einem anderen Stichpunkt. Ist halt die Frage.

Also zusichern und folgen, wenn ich es dann doch nicht einhalte, sind zweierlei Dinge. Ja, ich denke, wir haben eigentlich ganz gut jetzt über das Verlagsrecht, Verlagsvertragsrecht geredet, außer du hast noch einen letzten Punkt. Einen letzten Punkt, ganz wichtig, dass mit Amazon wird kein Verlagsvertrag geschlossen. Also das ist so ein, weil wir da eben jetzt so vom Verlagsvertrag ins Self-Publishing gekommen sind.

Du schließt zwar, also wenn man sich die Nutzungsbedingungen anguckt, man schließt zwar einen Vertrag mit denen und überträgt auch Nutzungsrechte, die die brauchen, aber das ist kein klassischer Verlagsvertrag. Und ja, das ändert aber nichts daran, dass natürlich urheberrechtliche Regelungen und je nachdem vielleicht sogar auch verlagsrechtliche Aspekte anwendbar sind. Das wollte ich nur erwähnen. Damit haben wir aber insgesamt den Verlagsvertrag bzw.

das Verlagsrecht ganz gut, glaube ich, beleuchtet. Du hast jetzt aber schon die Inhaltsrichtlinien von KDP ins Spiel gebracht und das ist eigentlich eine sehr gute Überleitung, weil in diesen Inhaltsrichtlinien, also zu unserem nächsten Themenpunkt, Denn in diesen Inhaltsrichtlinien findet sich auch etwas zu KI-generierten Inhalten. Und das ist ja nun mal unser nächster Themenpunkt. Künstliche Intelligenz und Urheberrecht.

Wie sieht es damit aus? Und in dem Zusammenhang heute bestimmt insbesondere, wie ist es, wenn ich KI verwende, um mein Buch zu erstellen? Ja, also es ist, ich sage mal, von der Grundlage, die ja jedenfalls für die KI-Interessierten mittlerweile, glaube ich, bekannt ist, ist erstmal das, was ich so mit generativer KI erstellen lasse, Klassiker ChatGPT, urheberrechtlich nicht so richtig zu greifen. Das heißt, niemand hat daran ein Urheberrecht, wie gesagt, diskutiert werden, rund um Promts und weitere Anweisungen, ob man da irgendwie Rechte dran hat.

Die Anbieter versuchen sich natürlich auch Rechte an dem Generierten zu sichern, aber man muss sagen, urheberrechtlich ist es so, das ist nicht von einem Menschen geschaffen worden, damit ist es nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich, was da generiert wird. Und die, wenn man jetzt diese Inhaltsrichtlinien wieder nimmt, die haben auch relativ zeitnah nach Erscheinen dieser generativen KI, erscheinen, also publik werden, also weitläufige Publik werden, dieser ganzen Tools darauf Bezug genommen und haben gesagt, okay, wir unterscheiden mal ganz kurz zwischen KI-generierten Inhalten und KI-assistierten Inhalten. Und KI-generierte Inhalte sind im Wesentlichen die Sachen, die da eins zu eins rauskommen. Ich sage, ChatGPT schreibt mir ein Gedicht, so, und dann nehme ich dieses Gedicht und lade es bei Amazon hoch.

Da sagt Amazon, wenn es solche generierten Inhalte gibt, dann soll Amazon informiert werden. Das heißt wörtlich darin, wir bitten sie, uns über KI-generierte Inhalte zu informieren. Also viel weicher kann man das, glaube ich, nicht formulieren. Andersherum, bei KI-assistierten Inhalten soll man diese offenlegen.

Andersherum, nicht offenlegen. KI-assistierte Inhalte sind dann solche, die eben, ich sage mal so, ich kann Chattipity bitten, mir eine Struktur für einen Roman mit folgendem Thema zu erstellen. Ja, bitten, das zu erstellen. So, und dann nehme ich diese Struktur und schreibe meinen eigenen Roman.

So, dann würde man sagen, das ist ein assistierter Inhalt, weil ich einen Teil davon eben KI generiert oder KI assistiert gemacht habe. Das muss man nicht offenlegen, was insofern auch ganz sinnvoll ist. Also wenn man sagt, okay, ich nutze ChatGPT für die Ideenfindung und man spielt mal so ein bisschen Ping-Pong mit ihm, ihr, es und dann generiert man aber trotzdem weiterhin selber noch etwas. Also ich bin schon noch derjenige, der diese Worte aufschreibt und zusammenfasst.

Klar kann ich da irgendwie mal eine KI drüber laufen lassen, um vielleicht da Sätze zu kürzen, Wortdopplungen zu finden, all sowas. Das ist kein Problem. Aber wovor sich in dem Fall jetzt Amazon zum Beispiel oder auch die Verlage schützen wollen, ist, dass da stumpf KI-generierter Inhalt drin landet, der natürlich auch falsch sein kann. Was jedenfalls dann problematisch ist, wenn Dinge falsch sein können.

Wenn ich da jetzt einen Roman schreibe mit einer fiktiven Geschichte, dann ist es halt eine Geschichte. Die muss ja nun nicht richtig oder falsch sein. Ja, ich hänge mich so ein bisschen an dem, wir bitten sie, uns zu informieren. Daran hänge ich mich so ein bisschen auf, weil anscheinend ist man bei Amazon zu dem Schluss gekommen, dass man eine solche Verpflichtung zur Information nicht aussprechen kann, dass die möglicherweise rechtlich nicht halten kann.

Also das finde ich sehr interessant, muss ich persönlich sagen, weil normalerweise würde man erwarten, als Laie insbesondere würde man wahrscheinlich erwarten, dass Amazon KDP in seinen eigenen Inhaltsrichtlinien seine Nutzer, seine Verfasser dazu verpflichten würde, KI-generierte Inhalte zu flaggen als KI generiert. Das finde ich, muss ich ehrlich sagen, doch sehr spannend. So ein bisschen der Umkehrschluss ist ja schon möglich, dass man sagt, naja, sie haben es ja negativ genannt für die KI-assistierten Inhalte, dass sie sagen, sie sind nicht verpflichtet, KI-assistierte Inhalte offen zu legen. Vielleicht ist dann doch eine Verpflichtung gemeint mit dem ersten Satz und es ist einfach unglücklich formuliert.

Das will ich gar nicht ausschließen. Vielleicht noch ein Punkt zu der Unterscheidung zwischen KI-generierten Inhalten und KI-assistierten Inhalten. Das ist kein rechtlicher Begriff, den wir so in einem Gesetz wiederfinden, den wir so auch nicht in der KI-Verordnung beispielsweise wiederfinden. Das bedeutet, das ist der Auslegung offen, was wirklich KI generiert ist und was KI assistiert ist.

Weil in dem Beispiel, was du gerade genannt hast mit dem, ich spiele so ein bisschen Pingpong mit ChatGPT und schreibe aber nachher selber, das als KI assistiert hinzustellen, ich gehe sofort mit. es ist ja sehr schnell denkbar, dass ich einzelne Sätze, die ChatGPT rausgeworfen hat, dann doch selber auch verwende. Das heißt, dann habe ich ja doch KI-generierte Inhalte auch mit drin. Und wann wird ein 10-Seiten-Text, den ich vielleicht zu 9 Seiten selber geschrieben habe, aber insgesamt Sätze in der Länge von einer Seite sind KI-generiert, ist dann der ganze Text KI-generiert oder ist er KI-assistiert?

Also da kann man schon viel drüber diskutieren und ehrlich gesagt, das größte Problem daran ist, das auch nachzuvollziehen. Weil wenn ich mir so einen kreativen Schaffensprozess unter Nutzung von ChatGPT vorstelle, dann merke ich mir glaube ich nicht, welchen Satz ich jetzt von ChatGPT habe und welchen ich selber geschrieben habe. Und wenn ich dann den Chatverlauf lösche, weil ich sage, muss ja keiner wissen, dass das von hier ist. Ja, wer kann dann noch nachweisen, was jetzt wirklich KI generiert, KI assistiert oder aus meinem eigenen Kopf ist.

Also ich finde es ein bisschen, das ist wirklich eine sehr schwierige Abwägungsfrage und rechtliche Frage, wie man das dann alles bewertet und zusammenbringt. Ja, also machen wir uns nichts vor. Ich glaube, da sind Tür und Tor geöffnet für die Nutzung solcher Inhalte. Also gerade in einem Bereich, der vielleicht nicht wahr oder falsch sein muss, ist auch die Frage, ob das dann immer, Ausrufezeichen, schlecht ist.

Also, wo Dinge wahr und falsch sein müssen, wo Informationen stimmen müssen, da ist es absolutes No-Go. Und jedenfalls, wenn ich Dinge blind verwende, das ist immer so ein Punkt. Chachip, die kann ja auch wahr, also korrekte Sachen auswerfen. Kann es aber eben halt auch nicht.

Und deswegen ist so ein bisschen, wenn ich mir jetzt aber so einen absoluten Fiction-Roman da zusammenbaue, Ja, dann ist das so. Also dann ist das vielleicht eine gute Story auch, die, ich glaube, in dem Umfang schwierig ist, wenn ich sage, okay, ich mache dann 150 Seiten Roman draus oder was auch immer, dann stelle ich es mir einfach schwierig vor, dass es tatsächlich klappt, allein damit. Aber dass Teile daraus dann, oder ich sage mal, gerade so Handlungsstränge, die Konsequenz oder die Folgerichtigkeit von Handlungssträngen, das ist immer bei der Erstellung einer Geschichte sehr aufwendig, das dann auch korrekt zu verknüpfen von Beginn an. Und da kann es sicherlich helfen.

Aber tatsächlich dieses blinde Erstellenlassen davon, ich glaube, davon sind wir auch noch entfernt, jedenfalls in diesem Umfang, was auch okay ist. Ich will nicht zu weit in den KI-Tech-Talk abdriften, besonders weil ich wirklich kein Experte bin, weiß Gott nicht. Aber eine Sache, die ich so ein bisschen ganz spannend finde und die man mit Vorsicht beobachten muss, ist ja, dass eine aktuelle Entwicklung in der KI-Landschaft ist, dass wenn KI mit KI-Inhalten gefüttert wird, damit sie weiterlernt, dann verdummt sie. Und das ist ein Riesenproblem anscheinend, dass sie einfach immer dümmer wird.

Und also das kann man so sagen anscheinend. Und ich finde, das muss ich persönlich sagen, finde ich sehr spannend. Ich weiß nicht, warum das so ist, weil der Ursprungsinhalt war schlau und plötzlich wird sie dumm. Also warum?

Ich keine Ahnung. Und da sehe ich hier nur so ein bisschen ein Risiko mit diesem, wenn KI-generierte Inhalte nicht als solche dargestellt werden. Weil wenn ich jetzt ein neues Buch auf den Markt bringe und das ist eigentlich komplett KI generiert oder zu 50% KI generiert, niemand weiß es aber und zukünftige KI wird damit trainiert und plötzlich verdummt meine KI langsam aber sicher, weil ich irgendwie immer mehr KI-generierte Inhalte als Lehrmaterial benutze. Ja, dann sehe ich ein Problem, weil dann irgendwie wird einfach alles immer schlechter und das wäre auch irgendwie schade.

Ja, natürlich. Also das ist der eine Punkt und der andere ist, also wenn man jetzt mal einen Autor fragt, dann wird er wahrscheinlich auch sagen, auf gar keinen Fall werde ich KI-generierte Inhalte verwenden. Also ich bin derjenige, der hier der Schöpfer dieser Dinge sein soll, weil ich derjenige bin, der definitiv schlauer und kreativer und besser ist als eine KI und das ist auch absolut nachvollziehbar und ich glaube, je stärker ich vielleicht auch in der Vergangenheit schon an Erfolge hatte oder Publik geworden bin als Autor, Und desto weniger kann ich mir das natürlich erlauben zu sagen, okay, jetzt habe ich den nächsten Band einfach mal mit der KI generiert. Was nicht heißt, dass ich nicht, also das fände ich glaube ich nicht schlimm, sondern eher einfach schlau zu sagen, okay, ich gucke mal, was ich für Ideen mir holen kann.

Ich frage einfach mal, ChatGPT, was ist denn los? Vielleicht ist da irgendwas bei. Aber letztlich ist es ja schon so, dass ich auch als Leser erwarte, dass das, was da bei rumkommt in einem Buch, egal in welcher Form, ob jetzt analog, digital, Audiobooks etc., dass das aus dem Kopf des Autors kommt. Und alles andere ist, glaube ich, eher profitorientiert.

Zu sagen, okay, ich kann schnell einfach Inhalte generieren, die sich verkaufen lassen. Das ist ja nicht nur im Verlagsbereich so, das ist ja auch im Musikbereich. Verweise auf unsere Podcast-Folge mit Nils Zimmermann, der da im Musikbereich zugesprochen hat als DJ. Auch da kann ich KI-Inhalte generieren, die dann letztlich bei Spotify zu Downloads und Streams führen, die sich dann einfach Geld generieren und das eine Maschinerie für sich ist.

Also, ja, ist sicherlich ein ganz heißer Punkt, abgesehen von den rechtlichen Fragen. Ja, genauso wie ich kein KI-Tech-Wissen da bin, bin ich auch kein Ökonom, aber gefühlt müsste es ja eigentlich so sein, dass wenn immer mehr Inhalte da sind, einfach nur weil die Masse schneller ist, Inhalte zu generieren, dass ja der Wert der einzelnen Inhalte auch sinkt, sodass irgendwann nicht mehr so gut Geld damit zu verdienen ist und dann möglicherweise das qualitativ Hochwertige sich wieder durchsetzen wird, wo dann eben doch Originale entstanden sind aus menschlicher Überlegung oder Schöpfung. Ich will es nur in die Welt geworfen haben, ich glaube, das führt jetzt hier an der Stelle auch zu weit, aber ich glaube, wir haben ganz eindrücklich dargestellt, was so ein bisschen die Probleme und die Gefahren von künstlicher Intelligenz in diesem Bereich sind, aber was auch die Vorteile sein können, in dem Sinne, dass man sich eben Ideen holen kann und das, soweit wir das jetzt bisher erkennen können, auch erlaubt ist. Dann würde ich sagen, nehmen wir uns noch unseren nächsten Punkt vor, der hier noch steht.

Und zwar steht es ein bisschen unter dem Begriff Markenschutz und Titelschutz, wobei letzteres, glaube ich, eher von Relevanz ist. Es geht ein bisschen um die Frage, weil das in der Praxis tatsächlich auch immer mal auftaucht und bereits im Verlagsvertrag Regelungen findet. Nämlich die Frage danach, was für einen Titel dieses Werk haben soll. Da gibt es meistens einen Arbeitstitel und dann gibt es noch einen finalen Titel.

Und im Bereich des Markenrechts findet man eine gesonderte Regelung genau dafür. Nicht nur für auch hier Bücher oder Tonwerke, sondern auch darüber hinaus. Werktitel können auch Filmwerke sein, Bühnenwerke und andere vergleichbare Sachen. Das heißt, da fallen auch so, weiß ich nicht, Computerprogramme drunter oder Datenbanken können da drunter fallen.

Und neben dem, ich sage mal ganz vorsichtig, klassischen Markenrechtsschutz genießen auch Werktitelschutz. Allerdings dann begrenzt und beschränkt auf die Bezeichnung eines Werkes. Und dieser Schutz entsteht, ohne dass ich das eintragen muss. Das klassische Markenrecht muss ich, also mein Markenrecht muss ich ja erstmal eintragen.

Zum Beispiel beim Deutschen Patent- und Markenamt. Und das ist aber für so einen Werktitel nicht erforderlich. Dafür ist es aber erforderlich, dass ich eben das Ganze beginne, dass ich das Ganze benutze, also die sogenannte Benutzungsaufnahme. Ich muss diesen Werktitel, also diesen Titel für ein Werk benutzen.

Und, und jetzt kommt vielleicht der Teil, das ein bisschen heikel ist in manchen Bereichen, ich muss eine ausreichende Kennzeichnungskraft haben. Das bedeutet, ich muss, oder dieser Titel muss geeignet sein, sich von anderen Werken zu unterscheiden. Nein, das ist schwierig, wenn es um Sachbücher geht. Also da haben wir so ein bisschen den Punkt, dass es natürlich zu vielen Sachbereichen Titel gibt, die einfach stumpf beschreiben, was da drin ist.

Was weiß ich, wie benutze ich einen Computer? Neues zu diesem und jedem Reiseführer zu irgendwas. ja, dann bringe ich das unter diesem Titel auf den Markt, da gibt es aber irgendwie schon sieben Stück von, dann ist das natürlich nicht ausreichend kennzeichnungskräftig. Dann entsteht auch kein Werktitelschutz.

Jedenfalls nicht das in der Form, dass er von sich aus durch Benutzungsaufnahme entsteht. Ja, vielleicht erinnerst du dich ja noch, wie viele verschiedene Lehrbücher es mit dem Titel Strafrecht gibt. Dunkel, ja, sehr dunkel. Ja, vielleicht hat man das auch extra verworfen.

Auf jeden Fall, also das versteht man auf jeden Fall, dass bei Sachbüchern das ein bisschen schwieriger ist mit der Schutzfähigkeit. Was den Buchtitel angeht, ist es eigentlich ähnlich zu einer Marke, die man anmelden möchte. Es lohnt sich eigentlich eine vorherige Recherche. Also so wie man bei einer Marke eine vorherige Recherche macht, welche Marken sind schon geschützt, könnte da irgendwas mit Verwechslungsgefahr schon geschützt sein.

so eine Titelschutzrecherche könnte sich auch für Buchtitel anbieten, damit man, oder bietet sich eindeutig an, damit man vorher einmal sondiert, ob der angestrebte Buchtitel möglich ist. Gerade bei so Romanen denke ich schon, dass es auch möglich ist, leichter möglich ist, da den Titel nochmal zu ändern, vielleicht anzupassen, leicht anzupassen, auch nur damit Kennzeichnungskraft entwickelt wird. Ja, genau. Und eine Besonderheit, die es insofern da gibt, ist die, dass ich durch einen bestimmten Akt es schaffen kann, diesen Titelschutz im Vorhinein schon herzustellen.

Und das ist sogenannte förmliche Titelschutzanzeige. Das heißt also, bevor so ein Werk fertiggestellt ist, und das ist sehr praxisnah, ehrlich gesagt, weil ich eben, ich brauche eine gewisse Zeit, um ein Buch zu schreiben. Das ist halt so. Das kommt nicht von heute auf morgen, selbst mit ChatGPT nicht.

Und wenn ich da aber schon mich auf einen Titel festlegen möchte, dann kann ich auch diesen Titelschutz schon generieren und für mich sichern, indem ich eine förmliche Titelschutzanzeige mache. Das läuft so, dass ich das dann, also letztlich ist es nur eine, tatsächlich eine ganz, ich sag mal, eine plumpe Anzeige wie in der Zeitung, in der dann der Titel drinsteht und das Werk. ein paar Infos dazu und dann erscheint es in einer, es gibt zum Beispiel den Titelschutzanzeiger, in dem das veröffentlicht werden kann und danach muss es, wenn das veröffentlicht wurde, muss ich das aber innerhalb einer angemessenen Frist auch tatsächlich erscheinen lassen. Und diese Frist ist jetzt gesetzlich nicht festgelegt, da sagt die Rechtsprechung irgendwie zwischen drei Monaten und mehr als einem Jahr.

Es ist teilweise entschieden, dass es mehr als ein Jahr war. Das kommt so ein bisschen auf die Umstände des Einzelfalls an. Ich bin aber, glaube ich, gut beraten, wenn ich da sage, okay, in einem halben Jahr bin ich dann damit auch durch, was für viele Werke auch realistisch ist. Aber damit kann ich eben schon, bevor ich das Ding eben veröffentliche, einen Schutz dafür generieren und so ein bisschen auch mehr den Markt freihalten, wenn man so will, wenn ich schon die Idee habe und sage, okay, ich möchte eben so ein Werk schreiben, habe den Titel dafür, dann bringe ich das auch schon mal auf den Markt und dann habe ich in Anführungsstrichen Ruhe vor dem Gedanken, dass vielleicht jemand anderes gerade parallel das Gleiche macht und den gleichen Titel wählen will.

Ich würde sagen, das war ein eher kurzer Themenpunkt, mit dem wir eigentlich ganz gut, aber trotzdem alles auf den Punkt gebracht haben. Was uns zu unserem letzten Themenpunkt bringt, auch hoffentlich zumindest einem kurzen Themenpunkt, Verwertungsgesellschaften. Wir haben mal geplant gehabt, eine Folge dazu zu machen. Vielleicht kommt auch nochmal eine Folge speziell zu Verwertungsgesellschaften.

Deswegen wollen wir das an dieser Stelle nur in der gebotenen Kürze machen. aber es ist einfach ein wichtiger Bestandteil der Rechte und der Möglichkeiten von Autoren, aber generell eigentlich auch Urhebern, ihre Rechte und insbesondere ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Und zwar geht es bei Verwertungsgesellschaften darum, dass treuhänderisch die diverse Rechte eigentlich aus dem Urheberrechtsgesetz wahrgenommen werden, durch die Verwertungsgesellschaften. Am berühmtesten sind, glaube ich, die VG Wort und die VG Bildkunst.

Vielleicht noch die GEMA sind wahrscheinlich, die GEMA ist wahrscheinlich mit die berühmteste, jetzt wo ich nochmal drüber nachdenke. Und es kann sich schon eigentlich sehr lohnen, du hattest ja im Vorfeld auch nochmal aus eigener Erfahrung erzählt, es kann sich ja schon sehr lohnen, dass man sich bei der VG Wort zum Beispiel anmeldet, auch wenn man nicht viel publiziert hat, möglicherweise auch nur einen wissenschaftlichen Artikel oder ein kleines Sachbuch oder so was, oder anderes Buch, das kann sich schon lohnen. Ich erinnere mich noch, dass mein Professor im Urheberrechtsgesetz hat immer erzählt, dass er überrascht war, wie viel er von der VG Wort am Ende des Jahres, beziehungsweise du meintest, der Auszahlungszeitraum ist September, Oktober, dass er in diesen Monaten jetzt gerade immer so eine hübsche Summe immer nochmal aufs Konto bekommen hat und sich gewundert hat, wo das denn herkommt. Ja, also das ist vielleicht diese Grundkonstellation.

Es gibt halt Rechte im Urheberrecht, die Urhebern zustehen, die aber teilweise ausschließlich von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können. Da gehören, also jetzt aufzulisten wäre ein bisschen zu viel des Guten, die sind in so einem Wahrnehmungsvertrag aufgelistet, den man dann jeweils mit der Verwertungsgesellschaft abschließt. Das geht um Vermietung von diversen Sachen, Verleihung, da gehören digitale Rechte zu etc. Und diese Rechte werden ausgeübt von diesen Verwertungsgesellschaften gegenüber den jeweils Betroffenen.

Das können ganz unterschiedlich sein. Das kann die Uni sein, die irgendwelche Sachen verleiht, irgendwelche Bücher verleiht, Kopievergütung etc. Und die sammelt letztlich Geld ein für die Urheber und dann wird das nachher an die Urheber verteilt. Dafür muss ich aber als Urheber eben auch sagen, okay, pass mal auf, ich schließe mit euch einen Wahrnehmungsvertrag.

In diesem Vertrag räume ich euch das Recht ein, das für mich treuhänderisch zu machen und dann verteilt ihr das an mich. Dieser Schlüssel, nachdem das verteilt wird, der steht gelegentlich mal in der Kritik, weil er ein bisschen undurchsichtig ist etc. Ich persönlich kann jetzt auch nicht sagen, dass ich ihn komplett verstanden habe, aber ja, es ist einfach ein, rein wirtschaftlich gesehen, wäre es sehr fahrlässig, wenn ich als Urheber sage, okay, ich lasse meine Rechte nicht ergänzend von der zuständigen Verwertungsgesellschaft wahrnehmen, auch wenn, und das muss man sagen, Das ist tatsächlich im Bereich der GEMA manchmal, oder Künstler, die bei GEMA, also die GEMA ist zuständig für einen großen Bereich Musikproduktion, zur Diskussion gekommen, dass es eben Künstler gibt, die mit dieser Art der Verwertung und der Lizenzeinräumung über die GEMA nicht einverstanden waren, weil die GEMA kann auch Lizenzen einräumen zur Nutzung, wo die Künstler vielleicht gesagt hätten, nee, das machen wir nicht. Das möchten wir gerade nicht, dass ihr denen Lizenzen einräumt.

Deswegen sind wir nicht bei der GEMA. Es gibt auch immer so diese Diskussion, GEMA-freie Musik etc. Das ist schon ein Punkt, aber im schreibenden Bereich halte ich es schon für sehr sinnvoll, weil es geht ja nicht nur ums Gedruckte, es geht ja auch um Online-Texte. Wenn die einen bestimmten Umfang haben, dann kann ich die tracken lassen, indem ich einfach so einen Zählpixel etc.

einfüge. Und dann kann ich, wenn ich die melde, die müssen einen gewissen Umfang haben, eine gewisse Abrufzahl, dann kann ich dafür, nicht horrende Summen, aber Kleinvieh macht auch Mist, sage ich mal, schon auch immer nochmal damit rechnen, dass ich ein bisschen was bekomme als Urheber. Und das muss nicht wissenschaftlich hochtrabend sein, es reicht eben, dass es Texte sind. Und da kann ich aus eigener Erfahrung sagen, da kann ich dem Professor zustimmen, dass man das durchaus machen kann.

Und auch wenn man da nicht fest mit kalkulieren sollte, kann man glaube ich schon sagen, okay, wenn es da ist, ist es auch schön. Ja, ich glaube gerade so für Blogbetreiber, also ich weiß jetzt nicht, wie aktuell das noch ist, dass Menschen Blogs haben, die jetzt also außerhalb von so rechtlichen News oder News Blogs, die es ja viel gibt, aber so eigene Blogs, wo man auch vielleicht Geschichten hochlädt oder sowas, da kann man das sehr empfehlen. Und am Ende des Tages, glaube ich, immer da, wo man Texte generiert oder veröffentlicht, die eigentlich gar keine Gewinnerziehungsabsicht haben in sich, da kann man das ja einfach mitnehmen sozusagen. Also im positiven Sinn, dann freut man sich einfach sozusagen, dass man noch was damit macht oder daraus sogar noch Geld schöpfen kann, ohne dass das sozusagen das Ziel war.

Man wird niemals, zumindest meinem Verständnis nach nicht, wird man seinen Lebens Bedarf aus VG Wort Geld finanzieren. Vielleicht schon, je nachdem, wie umfangreich und viel man veröffentlicht und wie häufig das geklickt wird, das will ich doch nicht ausschließen. Ich will nicht sagen, dass ich es könnte, aber grundsätzlich, also es gibt durchaus, also Also ich sage mal, wenn ich als Autor unterwegs bin, kann das durchaus und auch nicht irgendwie unerfolgreich bin, kann das einen sehr sportlichen Teil ausmachen. Das denke ich schon.

Also bei meinen Veröffentlichungen war das jetzt nicht so. Worum es mir nur geht, ist, dass das etwas ist, was mehr Leute auf dem Schirm haben dürfen und sollten, als nur diejenigen, bei denen es sich sehr lukrativ lohnt wird. Also, weil diejenigen haben es meistens sowieso auf dem Schirm und sind angemeldet und melden ihre Werke. Da mache ich mir ja sozusagen gar keine Sorgen.

Aber ich glaube auch viel mehr Leute von denjenigen, die einfach ganz hobbymäßig mal irgendwo einen Blogbeitrag hochladen, vielleicht einen Text für irgendwas schreiben, die könnten da sich auch anmelden. Und es könnte sich auch lohnen in einem anderen Sinne. Wir haben jetzt nur über die Autoren gesprochen. Vielleicht auch ganz kurz, diese Verwertungsgesellschaften sind auch für Verlage tätig.

Also man muss auch, auch die Verlage können ihre Rechte oder haben das auch weit überwiegend, ihre Rechte darüber wahrnehmen lassen. Da gab es in der Vergangenheit mal BGH und EuGH Entscheidungen, die dann diese Wahrnehmungspraxis dafür unzulässig erklärt haben. Das hat sich aber mit einer neuen gesetzlichen Regelung erledigt seit 2021 und jetzt dieses oder letztes Jahr, meine ich, gab es da auch die ersten Ausschüttungen wieder an die Verlage. läuft auf der Seite auch.

Das ist also auch für die Verlage eben ein nicht unerheblicher Anteil an wirtschaftlichem Einkommen. Und nur um es ganz schnell noch gesagt zu haben, ich habe ja die VG Bildkunst auch genannt. Ja, das Thema heute war Verlage und Verlagsrecht und Literatur, aber Bilder, Fotografien etc. kann man natürlich auch sich da treuhänderisch wahrnehmen lassen, seine Rechte über eben die Verwertungsgesellschaft Bildkunst.

Ja, dann würde ich sagen, haben wir ein paar Punkte jedenfalls abgedeckt, die für Autoren, Verlage und an dem Publikationsprozess Beteiligte von Relevanz sein können und wenn es dazu Fragen gibt, wenn es Themenbereiche gibt, zu denen wir vielleicht mal eine eigene Folge machen sollen, dann freuen wir uns natürlich über eine Info darüber. Gerne an podcast.tvw.law oder wenn euch das Ganze gefällt, dann freuen wir uns auch, wenn ihr uns weiterempfehlt, uns positiv bewertet und wir freuen uns auch auf die nächste Folge und die erscheint in zwei Wochen und ich würde an dieser Stelle sagen, auf Wiederhören. Ja, auch von mir auf Wiederhören. Ich habe heute alle Themenpunkte gefühlt abgebunden, deswegen mache ich meine Abbindung für die Folge wiederum, relativ kurz.

Ich habe mich gefreut fürs Einschalten und fürs Zuhören und bis zum nächsten Mal. Untertitelung des ZDF, 2020

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