Kaffeerecht Podcast

In unserem Podcast „Kaffeerecht“ besprechen wir in lockerer Kaffeerunde regelmäßig rechtliche Themen aus dem digitalen Alltag für Kreative, Unternehmer und Unternehmen.

3D-Druck und Recht

Der 3D-Druck ist längst nicht mehr nur ein Thema für Technik-Enthusiasten. Kreative, Unternehmen und Unternehmer nutzen diese Technologie, um Innovationen zu schaffen, Kosten zu senken und Märkte zu erweitern. Doch mit der Technik kommen auch rechtliche Herausforderungen, die oft unterschätzt werden. Wir beleuchten die wichtigsten rechtlichen Aspekte rund um den 3D-Druck.

Einführung in den 3D-Druck und rechtliche Grundlagen

Funktionsweise des 3D-Drucks

Der 3D-Druck – auch additive Fertigung genannt – ist ein Verfahren, bei dem Objekte Schicht für Schicht aus Materialien wie Kunststoff, Metall oder Keramik aufgebaut werden. Was einst als experimentelle Technik begann, hat sich heute in Bereichen wie Architektur, Medizin und Design etabliert. Diese Entwicklung bringt zahlreiche kreative und unternehmerische Möglichkeiten mit sich, jedoch auch neue rechtliche Herausforderungen.

Rechtliche Grundlagen und Relevanz

Der 3D-Druck betrifft verschiedene Rechtsbereiche, darunter:

Urheberrecht: Schutz von 3D-Modellen und deren gedruckten Gegenständen.

Markenrecht: Nutzung geschützter Logos und Markenzeichen.

Designrecht: Schutz ästhetischer Gestaltungen vor Nachahmung.

Wettbewerbsrecht: Schutz vor unlauteren Praktiken, wie etwa der Nachahmung nicht geschützter Produkte.

Produkthaftung: Verantwortung bei fehlerhaften oder gefährlichen Produkten.

Urheberrechtliche Aspekte im 3D-Druck

Schutz von digitalen 3D-Modellen

Ein zentrales Thema im 3D-Druck ist der Schutz der digitalen Vorlagen. 3D-CAD-Dateien, die zum Drucken verwendet werden, können als „Darstellung technischer Art“ gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt sein. Das gedruckte Objekt hingegen könnte als „Werk der bildenden Kunst“ unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG fallen, sofern es die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht.

Vervielfältigung und Verbreitung

Die Vervielfältigung eines geschützten 3D-Modells ohne Zustimmung des Rechteinhabers – sei es durch Drucken oder Weitergabe der Datei – stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Zudem muss der Urheber bei Nutzung seiner Werke benannt werden. Beispiel: Jemand lädt die Datei eines berühmten Kunstwerks herunter, druckt es und verkauft es weiter. Hier drohen Abmahnungen, Schadensersatzansprüche und Unterlassungsklagen.

Herausforderungen im praktischen Umgang

Ein häufiger Graubereich: Viele Plattformen für 3D-Modelle bieten Nutzern Werke ohne klare Lizenzinformationen an. Kreative und Unternehmer sollten prüfen, ob die Datei rechtmäßig genutzt werden darf.

Marken- und Designrecht im Kontext des 3D-Drucks

Markenrechtliche Probleme

Markenrechtlich geschützte Symbole oder Logos dürfen nicht ohne Zustimmung gedruckt oder verwendet werden. Beispielsweise wäre der Druck eines Schlüsselanhängers mit einem markenrechtlich geschützten Automobil-Logo eine klare Markenrechtsverletzung.

Designrecht und ästhetischer Schutz

Das Designrecht schützt eingetragene ästhetische Gestaltungen. Ein Verstoß liegt vor, wenn Nachahmungen angefertigt und vertrieben werden, die das Originaldesign nahezu identisch kopieren. Beispiel: Ein Unternehmer druckt exakte Kopien von Designer-Möbeln und bietet sie als günstigere Alternative an. Hier liegt nicht nur ein Verstoß gegen das Designrecht vor, sondern auch eine mögliche Rufausbeutung.

Abgrenzung: Anlehnung vs. Nachahmung

Eine bloße Anlehnung an ein Design – etwa durch Veränderungen oder eigene kreative Elemente – könnte rechtlich zulässig sein. Entscheidend ist die Unterscheidung, ob das neue Werk eigenständig genug ist, um als unabhängige Schöpfung zu gelten.

Recht des unlauteren Wettbewerbs und Nachahmungsschutz

Schutz vor Nachahmung

Das Wettbewerbsrecht greift, wenn Produkte nachgeahmt werden, die keinen speziellen Schutzrechten wie Urheber- oder Designrecht unterliegen. Solche Nachahmungen sind unzulässig, wenn sie den Verbraucher täuschen oder die Leistungen des Originals unrechtmäßig ausnutzen.

Irreführung und Rufausbeutung

Eine Irreführung liegt vor, wenn 3D-gedruckte Produkte so gestaltet sind, dass sie bewusst mit Originalen verwechselt werden. Beispiel: Ein Unternehmen verkauft Ersatzteile für Haushaltsgeräte, die den Originalteilen stark ähneln, ohne Genehmigung des Herstellers. Dies könnte sowohl wettbewerbsrechtliche als auch haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Praktische Konsequenzen

Werden Produkte ohne Zustimmung des Originalherstellers vertrieben, riskieren Unternehmer nicht nur rechtliche Streitigkeiten, sondern auch erhebliche Image- und Vertrauensverluste bei den Kunden.

Fazit: 3D-Druck und Recht – Chancen und Risiken

Der 3D-Druck eröffnet ungeahnte Möglichkeiten, bringt aber auch eine Vielzahl an rechtlichen Herausforderungen mit sich. Kreative und Unternehmer sollten sich bewusst sein, dass Urheber-, Marken-, Design- und Wettbewerbsrecht wichtige Schutzmechanismen bieten – nicht nur für Rechteinhaber, sondern auch als Orientierung im eigenen Schaffensprozess.

Shownotes

Betrifft Sie dieses Thema? 3D-Druck berührt Urheberrecht, Designrecht und Produkthaftung gleichzeitig. Ob gewerbliche Nutzung oder Privatgebrauch — wir klären, was erlaubt ist und wo Risiken bestehen. Jetzt Kontakt aufnehmen →

Transkript der Folge

Willkommen zum Podcast Kaffeerecht von der Kanzlei TWW Law mit rechtlichen Themen für Kreative, Unternehmer und Unternehmen. Hallo und herzlich willkommen zu einer weiteren Folge unseres Podcasts Kaffeerecht. An diesem Mikrofon heute Dennis Tölle und am anderen Mikrofon heute ganz besonders Marvin Elri Fay. Was ist heute besonders?

Dass ich an diesem Mikrofon bin? Nein, eigentlich ist nichts besonders. Aber das Thema, um das wir uns kümmern, ist heute besonders. Und zwar geht es um die rechtlichen Aspekte des 3D-Drucks.

Und das ist eigentlich sehr spannend, weil es so ein bisschen, ja mal was Technisches, also haptisch-Technisches, verbindet mit rechtlichen Problemen. Wir müssen auch, glaube ich, ganz ein bisschen zu Beginn dann erläutern, was meinen wir eigentlich mit 3D-Druck, was ist das eigentlich? Vielleicht ein bisschen gucken, welche Aspekte da relevant sein könnten und ich freue mich auf die Folge. Ja, ich auch.

Wir haben uns vor der Folge schon sehr kurz darüber unterhalten, wie groß unsere Erfahrung mit 3D-Druckern ist und wir sind beide dazu gekommen, dass sie sehr überschaubar ist. Also ich habe mal dabei zugesehen. Grundsätzlich weiß ich auch, wie ein CAD-Programm aussieht, aber auch da ist meine Erfahrung geringer. Deine ist etwas größer, jedenfalls bei den CAD-Programmen.

Ja, also ich habe selber leider auch noch nicht 3D gedruckt. Mit CAD-Programmen habe ich mich aus meinem alten Studium so ein bisschen damit beschäftigt gehabt und fand das damals schon eigentlich ziemlich spannend, so 3D-Gegenstände zu modellieren. Inwieweit das dann übertragbar ist auf wirklich 3D-Druck, ist natürlich eine andere Frage. Man muss ja dann schauen, ist das überhaupt mit dem Drucker, den ich habe, dann kompatibel?

kann ich dieses Produkt, wie ich mir das so überlegt habe, wirklich drucken. Aber ich muss persönlich sagen, irgendwann hätte ich schon mal gerne so einen 3D-Drucker. Ich fände das nämlich super spannend, den so anzuwenden und welche Nutzung man da so rausziehen kann, was man dann alles so für den privaten Gebrauch machen kann, wenn mal irgendwie eine Tischhalterung kaputt ist oder sowas. Dann kann man die ganz schnell sich selber drucken, theoretisch.

Ja, das wäre auch mein Anwendungsbereich, so Halterungen und Haken und Ösen, die man so im Alltag so kaputt macht oder jedenfalls kaputt gehen. Aber das soll dann nicht ausschließlich Gegenstand dieser Folge sein, denn mittlerweile hat sich ja eine relativ große Community im Bereich 3D-Druck gebildet, die also teilweise, also gerade in Vorbereitung der Folge, haben wir ein bisschen geschaut, was es als Angebote da gibt. Und es ist ja wirklich faszinierend, was die Leute erschaffen. Also nicht nur an Einzelteilen, sondern einfach an komplexen Gerätschaften, die manchmal sinnvolle und manchmal auch sinnlose Aufgaben erfüllen.

Aber allein schon wie filigran und wie präzise die Dinge da hergestellt werden können, das ist schon sehr beeindruckend. Ja, vielleicht das Beeindruckendste, was ich bisher gesehen habe, ist, es gibt eine YouTuberin, die ihren Kanal darum aufgebaut hat, dass sie 3D-gedruckte Sachen erstellt. Und ihr fehlt an einer Hand ein Finger. Den hat sie irgendwann mal verloren.

Und sie hat sich mittels 3D-gedruckter Kleinstteile eine Prothese gebaut, die funktioniert. Und das ist wirklich sehr, sehr beeindruckend gewesen. Also sie hat sozusagen so einen Fingerstumpf und da hat sie so eine Prothese da gebaut mit einem Handschuh drumherum und den kann sie jetzt wirklich so bewegen. Halbwegs gut, dass sie damit greifen kann und so Sachen.

Und also die Möglichkeiten des 3D-Drucks sind wirklich, ich will nicht unbegrenzt sagen, aber es kommt sehr nah dran. Ja, wie immer liegt es dann an uns, da die Möglichkeiten auszureizen. Das ist ja faszinierend. Dann lass uns doch einfach mal mit unserem Punkt 1 starten.

Im Wesentlichen geht es darum, was ist das eigentlich, dieser 3D-Druck und wie hat er sich so ein bisschen entwickelt? Ja, also im Prinzip geht es darum, dass man ein 3D-Modell in die echte Welt sozusagen übertragen kann mittels eines Druckers. Und meistens werden da so verschiedene Gemische, das Plastikgemische eigentlich verwendet, die dann sozusagen in dem Drucker verflüssigt werden, dann sich erhärten und dabei dann diese Form erstellt wird. Das 3D-Modell, auf dessen Basis sozusagen gedruckt wird, das ist meistens in Form einer CAD-Datei und muss halt vorher erstellt werden und dem Drucker zur Verfügung gestellt werden, damit der das wiederum dann drucken kann.

Ja, genau. Also die Materialien, die sind, ich sag mal so, die klassischen, die man so aus dem, in Anführungsstrichen, Amateurbereich kennt. Das ist ein Kunststoff, unterschiedliche Kunststoffe. Da gibt es ja, glaube ich, dann auch religiöse Streitigkeiten darüber, was jetzt der richtige ist und was der falsche ist.

Aber jedenfalls haben wir unterschiedliche Kunststoffe, auch unterschiedliche Eigenschaften, was die, wie man so laienhaft ausgerückt, die Druckbarkeit angeht, dann natürlich Haltbarkeit etc. und natürlich auch was den Preis angeht. Dann funktioniert es aber mit Metall auch mittlerweile, sogar Keramik. Und was jetzt nicht mehr im Amateurbereich stattfindet, aber was ich auch da wieder sehr faszinierend finde, lebende Zellen.

Und in diesem Bereich oder ich sage mal so im Bereich Lebensmittel gibt es es auch oder der Druck mit lebenden Zellen. Also das ist, glaube ich, ein ganz spannendes im Moment Forschungsgebiet. Ich glaube, da gibt es keinen Anwendungsbereich, der da tatsächlich in der Praxis schon stattfindet. Aber das ist schon äußerst beeindruckend.

Ja, also das kann man auch, glaube ich, jedem nur empfehlen, sich da mal, keine Ahnung, wenn man fünf Minuten Zeit hat, mal eine Google-Suche zu machen und zu gucken, was da alles sozusagen am Horizont schwebt. Sehr, sehr beeindruckende Sachen, also das ist wirklich Technik, die begeistert, wenn man das so sagen soll. Ja, aber wir bleiben sozusagen bei dem, was aktuell schon möglich ist, also insbesondere dem 3D-Druck von irgendwelchen Modellen mittels Kunststoffen, vielleicht noch Keramik oder sowas und wollen uns natürlich dann jetzt im nächsten Schritt angucken, nachdem wir sozusagen ermittelt haben, okay, das ist möglich, welche Rechtsgebiete oder welche rechtlichen Interessen könnten da überhaupt tangiert werden. Also ganz grob erstmal sozusagen festlegen, hey, was müssen wir uns im nächsten Schritt dann gleich angucken?

Ja, also wir bewegen, jedenfalls wir in dieser Folge bewegen uns da im Wesentlichen im Bereich des Immaterialgüterrechts und Schutz des geistigen Eigentums. Das heißt, relativ prägnant ist da das Urheberrecht zu nennen als Schutz von Kreativität und eigenen Schöpfungen, die sich dahingehend auswirken können. Dann haben wir aber auch den Bereich des Marken- und Designrechts, den man da jedenfalls streifen müsste. Das Patentrecht ist ein Punkt, der ein bisschen aber für sich genommen steht, weil der alleinige 3D-Druck oder das alleinige Objekt eines 3D-Drucks ist patentrechtlich nicht zwingend von Relevanz.

Da kommt es immer ein bisschen auf Funktion und Lösung eines Problems an. Was aber in dem Fall dann noch von Relevanz ist, ist das Recht des unlauteren Wettbewerbs, das UWG. Das manchmal so ein bisschen, ja, auch als Wettbewerbsrecht bezeichnet wird. Da fallen auch andere Sachen drunter, aber das soll es jetzt hier mal bedeuten.

Und darunter gegliedert der Nachahmungsschutz. Also das ist so ein bisschen der Teil, der im Wettbewerbsrecht da eine Rolle spielt, wenn es sich um 3D-gedruckte Objekte handelt. Ja, und ich glaube ganz gut, also es wäre, glaube ich, ganz wichtig, wenn wir uns so ein bisschen überlegen, anhand eines kleinen Grundfalls, den wir gleich skizzieren, was all diese Rechtsgebiete bezüglich des 3D-Drucks eigentlich gemeinsam haben, jetzt für unsere Zwecke. Und zwar, also der Grundfall wäre so ein bisschen, jemand hat sich einen 3D-Drucker angeschafft und kommt jetzt auf die Idee, er findet im Internet eine CAD-Datei, die irgendwie eine Comicfigur darstellt, die er selbst gerne hätte oder vielleicht auch verkaufen möchte.

Und jetzt nimmt er diese CAD-Datei und erstellt damit diesen Comic-Charakter, aber nicht nur für sich, sondern auch noch ein paar Mal mehr und verkauft diese jetzt vielleicht auf Ebay oder sowas. Und das ist halt genau der Punkt, dass sozusagen dieser private Bereich, der ist eigentlich immer ausgeschlossen, da interessiert sich das Urheberrecht nicht für, da interessiert sich eigentlich auch das Markenrecht und nicht unbedingt dafür, das Wettbewerbsrecht eigentlich sowieso nicht. Erst dann, wenn sozusagen diese Komponente des Veröffentlichen kommt, des Vertreibens dazu kommt, dann werden eigentlich rechtliche Interessen verletzt und sozusagen kommen diese ganzen Rechtsgebiete ins Spiel. Lass uns da vielleicht nochmal kurz ansetzen oder vielleicht einen Schritt vorher ansetzen.

Bei der Frage danach, weil wir uns jetzt auf das Urheberrecht konzentrieren, wenn wir damit mal anfangen wollen, dann ist ja erstmal die Frage, ich kann immer nur ein Recht verletzen oder derjenige, der in seinem Recht verletzt ist, kann gegen irgendetwas vorgehen, wenn es ein Recht gibt. Und was ist denn dieses Recht? Und im Urheberrecht ist es eben so, dass wir per Gesetz definiert haben, welche geschützten Werke es gibt. Das sind so, ich sage mal in Anführungsstrichen, Klassiker wie Fotografien, Sprachwerke, Werke der Musik, aber eben auch Werke der bildenden Kunst, einschließlich Werke der Baukunst und der angewandten Kunst.

Und das ist jetzt der Bereich, wo wir im Bereich 3D-Druck mal drauf gucken müssen, wobei wir dann zuerst einmal schauen müssen, was genau soll denn jetzt hier geschützt sein. Also wir haben auf der einen Seite diese 3D-Vorlage, also die digitale CAD-Datei und wir haben das Ergebnis, also das gedruckte Etwas. Und grundsätzlich ist es so, dass sowohl die Vorlage geschützt sein kann, als auch das Ergebnis nachher. Und bei beiden ist dann aber erstmal zu fragen, habe ich einen Ausdruck einer geistigen Schöpfung, einer persönlichen geistigen Schöpfung?

Das kann natürlich im Bereich der CAD-Datei oder wenn wir jetzt die CAD-Datei nehmen, möglich sein. Ausgeschlossen wird das sein, wenn das ausschließlich technisch bedingten Aspekten folgt. wenn ich also lediglich einer bestimmten technischen Regeln, die zum Beispiel vorgegeben sind, weil ich sage, okay, es muss eine bestimmte Größe haben, es muss eine bestimmte Länge haben, eine bestimmte Dicke, Stärke, was weiß ich, es muss aus einem bestimmten Material sein. Wenn da nicht so wahnsinnig viel Raum für Kreativität ist und Schöpfungshöhe dann konkret, dann wird es schwierig, dass ich da einen 3D-Schutz oder einen rechtlichen Schutz hinbekomme, was die Vorlage angeht.

Kann wieder anders sein bei dem Objekt, das ich dann nachher habe. Kann natürlich sein, dass das besonders kreativ ist, sage ich mal, und dann haben wir Datenschutz. Aber diese Unterscheidung muss ich machen, dass ich erstmal sage, also zum einen für die Vorlage und zum anderen für das Ergebnis muss ich unabhängig voneinander schauen, ist es geschützt? Ja, vielleicht, um das zurückzuführen auf unser Beispiel mit dem Comic-Charakter, der als Modell dargestellt wird.

Wenn das eine zweigeteilte CAD-Datei ist, einmal die Comic-Figur selbst und einmal so eine Art Standfuß, die man nachher zusammenstecken kann, dann wäre zum Beispiel der Standfuß möglicherweise ein Element, das keine Schöpfungshöhe oder nicht die Schöpfungshöhe erreicht, da es eigentlich nur, wie du sagst, einer reinen Funktion dient, da ist keine geistige Arbeit reingegangen, damit dieser Standfuß besonders ist. Das kann natürlich im Einzelfall auch anders sein, wenn der besonders verziert ist oder sonst irgendwas. Und während die Comicfigur selbst, die natürlich sofort die Schöpfungshöhe erreicht. Ja, vielleicht an der Stelle noch ergänzend für die digitalen Vorlagen.

Als geschütztes Werk haben wir in Paragraph 2 noch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, also Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen. Das wäre so ein Punkt, wo grundsätzlich auch die digitalen Vorlagen darunter fallen können, die aber nicht davon entbinden, dass es eine geistige Schöpfung sein muss. Also nicht, weil es einfach so eine Skizze ist oder eine Zeichnung, ein Plan, ist es per se geschützt, sondern ich habe immer on top auch den Punkt, dass ich sage, okay, ich brauche eine persönliche geistige Schöpfung. Also ich muss dieser Plan, diese Skizze etc.

muss eine gewisse Schöpfungshöhe mitbringen, damit ich Schutz genieße. Es reicht nicht, dass ich nur, es ist im Prinzip wie bei Bauzeichnungen auch. Wenn ich eine Bauzeichnung habe, dann kann die geschützt sein, kann aber eben auch nicht geschützt sein. Und vielleicht jetzt wäre es noch ganz interessant, wenn wir darüber reden, was ist eigentlich die Konsequenz daraus.

Also wir haben jetzt schon erörtert, okay, es ist zweigeteilt. Wir müssen uns einmal die CAD-Datei angucken, also sozusagen, wenn man so will, wie der als Entwurf dessen, was nachher gedruckt werden soll und das gedruckte Produkt selbst. Und dadurch, dass beides für sich meistens urheberrechtlich geschützt ist, bedeutet das, dass auch die Veröffentlichung und Verbreitung der CAD-Datei oder die Vervielfältigung der CAD-Datei auch gegen Urheberrechte verstoßen kann. Für sich genommen.

Und nicht erst der Verkauf der Comic-Figur, die sozusagen gedruckt wurde, ist ein Verstoß. Das heißt, wenn ich an die CAD-Datei, die Original-CAD-Datei von irgendwie Nintendo komme für Super Mario und die dann weiterverbreite auf irgendeiner Plattform und sage, hier zum Download verfügbar, dann komme ich ins Urheberrecht und verstoße gegen Urheberrechte, die möglicherweise Nintendo oder wer auch immer dann wirklich Urheber ist nach deutschem Recht, hat an dieser Datei. Ja, absolut. Also das macht sogar, ich, gut, man hat ja jetzt keine belastbaren Zahlen, aber wenn ich mir anschaue, wie groß das Angebot der Plattformen ist, sowohl gewerblicher als auch nicht gewerblicher Natur, die die Vorlagen für den 3D-Druck zur Verfügung stellen, ist das ein Riesenbereich, der betroffen ist.

der Verkauf von 3D-gedruckten Fertigmaterialien, sage ich mal, ich würde fast sagen, das ist ein geringerer Teil. Also jedenfalls, wenn ich als Unternehmen dann irgendwie intern Dinge 3D drucken lasse, was ja findet ja statt, dann verkaufe ich das wahrscheinlich gar nicht mal so sehr unter dem Label, wie habe ich das jetzt produziert, sondern okay, du willst jetzt hier drei Ersatzhaken für das Ding haben, ja, dann bitteschön, hier sind sie, vom Hersteller hergestellt, prima. Wie die jetzt hergestellt worden sind, ist wurscht. Wenn ich aber sage, okay, ich möchte jetzt gerne mir diese, ich möchte die nicht kaufen, sondern ich habe zu Hause einen 3D-Drucker und möchte die selber drucken, dann gucke ich doch mal, ob ich nicht schon so eine Vorlage dafür finde und ob ich mir die nicht runterladen und dann drucken kann.

Und da kommen dann auf dem Weg unterschiedliche, juristisch gesprochen, Verletzungshandlungen in Betracht, die unterschiedlich Beteiligte dann betreffen. Also ich habe, wenn ich diese Vorlage habe, dann wird es, sagen wir mal, der Hersteller hat für sein Produkt eine Vorlage. Er hat eine CAD-Vorlage, die er bei sich für seine passenden, weiß nicht, nehmen wir mal so kleine, vielleicht sind das auch die, weiß nicht, so Schubladengriffe, die dann eben 3D gedruckt werden. Und da gibt es eine CAD-Vorlage für.

So, die kann er dann drucken. Und jetzt wäre der eine denkbare Fall, dass diese CAD-Vorlage, diese digitale Datei irgendwie den Weg auf eine Plattform gefunden hat. Da wird man wohl sagen können, wenn man unterstellt, dass das Ganze geschützt gewesen ist, dass es ausreichend kreativ war und ausreichende Schöpfungshöhe hat, dass man da eine Nutzungshandlung hat, die jedenfalls nicht gebilligt ist. Wenn man sagt, es ist eine Verbreitung, das wird man wohl annehmen können, wahrscheinlich ist es auch eine Vervielfältigung oder es ist nur eine Vervielfältigung, weil diese digitale Datei ja wohl eine Kopie erfahren hat, dann haben wir das Urheberrecht insofern zur Anwendung gebracht und wenn ich dann hergehe und verbreite oder biete das an, dritten zum Download, dann habe ich insofern auch eine öffentliche Zugänglichmachung, nennt sich das.

Ich habe noch eine Verletzungshandlung, die da in Betracht kommt. Und dann stellt sich die Frage, darf ich das denn oder darf ich das nicht? Da gibt es so ein bisschen den Punkt, wenn ich selber zu Hause privat einen 3D-Drucker habe, du hattest das am Anfang kurz angesprochen, und ich lade mir sowas runter oder ich erstelle es selber und drucke das, dann bin ich in der Regel in Anführungsstrichen aus dem Schneider. Also ich begehe da keine Rechtsverletzung, wenn ich das für mich privat mache.

Wenn ich jetzt aber jemand Drittes damit beauftrage, das zu tun, dann kommt es so ein bisschen darauf an, wie stark mir diese Handlung zugerechnet wird oder diesem Dritten. In der Regel, wenn das vollautomatisiert ist, kann man überlegen, dass man selber da trotzdem keine urheberrechtswidrige Handlung begeht. Wenn derjenige, der das vollautomatisiert für mich macht, das aber gewerblich macht, dann kommt das anders in Betracht. Und da habe ich ganz wenige Anbieter, die das nicht gewerblich machen.

Es gibt ja solche Fab Labs, wo ich die dann quasi gemeinnützig sind, die das zum Selbstkostenpreis machen. Das ist wieder was anderes. Das wird man rechtlich als zulässig betrachten können. Aber es gibt ja ganz viele Anbieter, die das eben auch anders machen.

Ja, ich würde nur noch einmal dazu sagen, man muss da schon noch vorsichtig sein. Also wir sagen das jetzt natürlich so, dass solange ich die Vervielfältigung nicht weiterverkaufe oder nicht nach außen hin weitergebe, dann falle ich nicht unter das, was urheberrechtlich geschützt ist. Das mag im Ergebnis so sein, insbesondere auch vor dem Gesichtspunkt, dass natürlich niemand eigentlich, ehrlich gesagt, davon erfährt, wenn ich bei mir zu Hause irgendwie eine Comicfigur ausgedruckt habe und die dann da hinstelle. Man muss aber trotzdem nicht vergessen, dass das Vervielfältigungsrecht, also insbesondere das Vervielfältigungsrecht im Urheberrecht, nicht an eine öffentliche Zugänglichmachung oder sowas anknüpft.

Das heißt, rein theoretisch ist jegliche Form der Vervielfältigung eine urheberrechtlich geschützte Handlung. Man muss aber auch dazu sagen, wieder zurück einschränken sozusagen, dass der § 15 Urhebergesetz, auf dem das sozusagen basiert, schon sagt, dass der Urheber das ausschließliche Recht hat, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Klar, die Vervielfältigung ist dann eine Verwertung, aber solange ich das Vervielfältigungsstück nicht verwerte, sondern bei mir behalte, ist man da eigentlich dann auch wieder raus. Und in der Tat, ich sage mal, wir werden eine urheberrechtsrelevante Handlung haben und auch eine Verwertungshandlung, nicht monetär gesprochen.

Aber im privaten Bereich kommen wir jedenfalls urheberrechtlich über diese Schranke des 53 raus, dass ich eben im privaten Bereich da mir eine, oder in dem Fall dann jedenfalls ein Vervielfältigungsstück erstelle. Aber ja, weiter geht es nicht. Und die Frage ist auch immer dann, woher habe ich das? Also es gibt ja durchaus, die Fragen gab es ja beim File-Sharing schon oder bei Kino-TO oder Kinox-TO oder all diesen Punkten.

Diese Schranke greift nicht, wenn ich das Ganze aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle habe. Das heißt also, wenn ich jetzt eine Plattform habe, die sämtliche Ikea-Produkte als CAD-Download anbietet, dann muss ich mir mal die Frage stellen, ob das wohl von Ikea gewünscht ist, dass hier jeder meine Produkte frei im 3D-Drucker runterladen kann. Hätte ich bedenken. Aber jetzt muss ich ganz kurz noch einwenden, also jetzt so die herkömmlichen 3D-Drucker vor Augen, das dauert aber echt lange, bis ich da so ein komplettes Ikea-Möbelstück gedruckt habe, aus so zusammensteckbaren Teilen.

Deswegen, also da weiß ich jetzt nicht, wie der Anwendungsbereich ist, aber ich finde die Idee trotzdem gut. Geht ein bisschen Richtung Leo. Ja, genau, ja. Doppelte Verletzung.

Lego, Ikea, das ist eigentlich keine schlechte Idee vielleicht. Ja. Ja, aber also wie gesagt, im privaten Bereich bin ich da einigermaßen fein, wenn ich nicht, also gibt es halt so ein paar Grenzen. ja, es ist völlig richtig, wo kein Kläger, da kein Richter, was ich mir jetzt zu Hause hier für einen Haken ausdrucke und mir da irgendwo hinhänge, klar, wer kriegt das so ein bisschen mit.

Aber wenn ich das Ganze natürlich über Peer-to-Peer-Plattformen mache, wie das da beim Filesharing früher auch schon in großem Maße oder teilweise immer noch in großem Maße dann auch von den Rechteinhabern verfolgt wurde, Und ja, dann bin ich schon derjenige, der da jedenfalls als Anschlussinhaber erstmal vielleicht einen Brief bekommen kann, wenn ich da bei erwischt werde. Ja und der nächste Punkt, den ich noch gerne angesprochen haben wollen würde, wenn es um Urheberrecht geht, dann den finde ich persönlich ganz spannend und den würde ich einfach als Frage an dich stellen. Wie sieht es eigentlich mit der Urhebernennung aus? Weil wir kennen das von Fotografien, da ist es auch sehr bekannt sozusagen, da haben wir auch schon häufiger im Podcast darüber geredet, dass Urhebernennung ist sehr wichtig, führt zu gewissen Lizenzsteigerungen etc.

Die Urhebernennung, im Gesetz zumindest, kennt ja jetzt keine Unterscheidung zwischen Fotografie und Werk der bildenden Kunst oder möglicherweise sogar technischen Darstellungen. Das heißt, eigentlich findet die doch auch uneingeschränkt Anwendung auf unseren Fall hier, das heißt auf die CAD-Datei als eine Seite und auch eigentlich auf das gedruckte Modell auf der anderen Seite. Ja, stimmt. Und da wird man wohl auch erstmal sagen können, grundsätzlich ist bei der, wenn wir davon ausgehen, dass es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, ja, also das heißt, wir müssen schon, vielleicht ist das bei dem Hakenbeispiel, was ich nehme, gar nicht der Fall, weil es ist halt ein Haken.

Ja, also vielleicht ist es, aber nehmen wir etwas, was ein bisschen komplexer ist und ich würde dann rechtlich gesehen über so etwas wie eine Branchenüblichkeit gehen, weil wenn wir uns jetzt mal umgucken, welche potenziell 3D gedruckten Objekte wir so vor und neben und um uns herum haben, also ein paar würden mir auffallen und ich müsste schon mal hart gucken, was da so drauf und dran steht. Bei manchen ist ein Aufkleber drauf, da steht dann auch drauf, wer der rechte Inhaber ist. Bei manchen steht da nur, ich sag mal, der Name der Vertriebsfirma drauf. Bei manchen wird es so sein, dass die Nennung in den, gibt es manchmal so Begleitblättchen, da bin ich wieder bei Ikea, sorry, das ist heute etwas Möbelhaus-lastig, aber da ist regelmäßig eine Verpackung bei und da steht der Designer drauf.

Also das hat man ja ganz oft dann, dass man, also bei Ikea ist mir aufgefallen, die haben da stehen, Designer-Doppelpunkt und dann steht da, wer das designt hat. Nicht nur bei Dingen, die auch aus dem 3D-Drucker kommen könnten, sondern eben auch vielen anderen Möbelstücken. Und da müsste man natürlich sagen, also wenn man sagt, also U-Eber-Nennung muss sein, ja, ist dann nur die Frage des Wie. Und da wird man vielleicht hergehen können und sagen, okay, dann haben wir hier eben eine gewisse Branchenüblichkeit, dass zum Beispiel jetzt nicht auf jedem Haken und jedem Griff für die Schublade das drauf muss, sondern ich muss es eben in einer Form von Beipackung oder Aufkleber oder sowas, könnte ich es lösen.

Wenn ich denn dahingehend im Bereich bin, dass ich es in die Öffentlichkeit bringe, ich könnte mir zum Beispiel vorstellen, dass es dann, wenn Einzelteile tatsächlich online verkauft werden, dann könnte ich es auch im Angebot selber machen. Allerdings muss man dann schon sagen, da könnte man noch einwenden, dass das nicht ausreicht, weil dann habe ich das Produkt und habe die Nennung da halt nicht mehr. Und gerade wenn ich mir anschaue, Bilder, Statuen, also gerade Gemälde, jetzt meine ich Gemälde, Werke der bildenden Kunst, häufig habe ich es am Werk. Und zwar so angebracht, dass es auch verbunden ist mit dem Werk und das ist dann dort üblich.

Ich könnte mir aber vorstellen, dass man über diesen Punkt der Branchenüblichkeit in diesem Bereich mal dahin kommt, dass jedenfalls die Art der Nennung nicht zwingend mit dem Produkt verbunden sein muss, sondern eben so, dass es zuordnenbar ist. So ist es ja bei Fotografien auch. Ich kann auch an anderer Stelle nennen, Hauptsache es ist zuordnenbar und der Weg zwischen Bildnutzung und Nennung ist nicht zu weit. Also der Nutzer muss halt immer die Möglichkeit haben, ich möchte jetzt rausfinden, wer der Urheber ist.

So und dann muss ich, glaube im Moment gilt auch immer nur diese Zwei-Klick-Regel. Wenn ich über zwei Klicks dahin komme, passt das gerade noch. Also ich glaube, am Ende des Tages muss es ja einfach machbar sein sozusagen und möglich sein, das überhaupt die Urhebernennung in einer vernünftigen Art und Weise zu machen, ohne dass auch das Werk sozusagen zerstört wird. Also klar, ich könnte mir auch bei einem kleinen Produkt, das möglicherweise immer noch die Schöpfungshöhe erreicht hat, ein sehr aufwendig verzierter Haken zum Beispiel, um dabei zu bleiben, könnte ich mir auch vorstellen, ja ich kann ja auch eine Urhebernennung machen, indem ich noch eine Platte dran baue an diesen Haken, also drucken lasse und da steht dann der Name drauf.

Nur dann funktioniert der Haken nicht mehr als Haken. Und deswegen, das Produkt als solches muss ja immer noch nutzbar bleiben. Und wenn dann eine Urhebernennung nicht möglich ist an dem Produkt, dann muss sie halt irgendwie anders erfolgen und irgendwie anders möglich sein. Das Gesetz möchte bestimmt nicht verhindern, dass Produkte so genutzt werden, wie sie genutzt werden können.

Also das wäre auch sinnlos, sage ich mal. Ganz kurz vielleicht, weil das nicht nur für den urheberrechtlichen Teil spricht, aber wir können das an der Stelle vielleicht kurz erwähnen, ist die Frage, wir haben in den einzelnen Bereichen des Immaterialgüterrechts unterschiedliche Haftungsformen. Also zum einen diese sogenannte Störerhaftung und dann diese sogenannte Täterhaftung. Grob gesprochen, Täter ist immer der, der die Verletzungshandlung selber begeht und Störer ist der, der, sagen wir mal salopp, sie begünstigt.

Beide können haften und diese Unterscheidung haben wir, glaube ich, bezogen auf unterschiedliche Nutzungshandlungen bei so Plattformen. Plattformen, die zum einen Vorlagen weitergeben, kostenfrei oder kostenpflichtig, und dann Plattformen, die 3D-gedruckte Sachen anbieten, die jetzt nicht aus dem eigenen Repertoire stammen. Und je nachdem, was ich für eine Nutzungshandlung habe, habe ich immer die Frage danach, hafte ich jetzt als Störer? Das ist insofern für den Handelnden etwas vorzugswürdig, weil er eben noch nicht sofort für alles haftet, was so nach den Immaterialgüterrechten möglich ist, konkret Schadensersatz etc.

Also gerade so diese monetären Aspekte sind da noch so ein bisschen ausgeklammert. Nichtsdestotrotz muss ich spätestens, nachdem ich Kenntnis habe von irgendeiner Rechtsverletzung, handeln. Und wenn ich das nicht tue, dann wird mir diese Handlung komplett zugerechnet, dann hafte ich auch als Betreiber einer Plattform vollständig. Das heißt, wenn jetzt, sagen wir mal, ich bin auf meiner Plattform, auf der ich eben eine große Anzahl von Vorlagen anbiete zum Download für die Privatnutzung und ich bekomme eben die Mitteilung von einem Hersteller, Nutzer, Sonstwas, dass da eben eine Vorlage genutzt wird, die rechtlich geschützt ist oder die Rechte verletzt, Dann muss ich mich entscheiden, entweder handele ich jetzt oder ich handele nicht.

Und wenn ich nicht handele, dann gehe ich eben die Gefahr ein, dass ich selber für diese Handlung, für diese Nutzungshandlung zur Rechenschaft gezogen werde. Da gibt es, das ist auf anderen Plattformen auch, ich sage mal, das ist bei Bewertungsplattformen etc. ähnlich, dass man da so einen Step vorher hat, erstmal Kenntnis setzen und dann müssen sie handeln. Häufig wird dann auch gehandelt, einfach um sich der Gefahr zu entziehen, dass man da selber haftet.

Aber das ist vielleicht gerade für Plattformbetreiber wichtig zu wissen. Wenn ich selber diese Dinge herstelle oder erstelle und dann anbiete, dann bin ich ganz häufig bereits von vornherein im Täterschaftlichen Bereich, weil ich dann eben nicht diese Situation habe, dass Nutzer bei mir vielleicht was hochladen können und ich nur die Plattform anbiete. Ja, das ist so ein Punkt, da muss ich drauf achten. Also ich habe, glaube ich, das Gros der Plattform ist so ausgestaltet, dass Nutzer da Dinge hochladen, weil das also, wenn ich eine Plattform erstelle für solche, für diesen Bereich, dann ist es rechtlich erstmal ganz interessant zu sagen, okay, ich mache das erstmal nicht selber, sondern ich lasse die Nutzer hochladen, da bin ich rechtlich ein bisschen sicherer unterwegs.

Nur dann habe ich auch gewisse Prüfpflichten, die ich dann einhalten muss, spätestens wenn ich Kenntnis habe. Ja, in gewisser Weise sind das ja die gleichen Maßstäbe und rechtlichen Vorgaben, die wir ja auch im Bereich der Videosharing-Plattformen oder sowas haben, die wir ja schon mal erörtert haben, auch an anderer Stelle. beispielsweise YouTube oder sowas, das ist sehr, sehr vergleichbar. Oder auch so Fotoplattformen, auf denen man Bilder hochladen kann.

Deswegen, also ich glaube, da hast du einen guten Überblick gegeben über Täterschaftliche und Störerhaftung. Ja, wir haben das, glaube ich, in einigen Folgen da auch schon mal angerissen. Insofern empfehle ich da selbstverständlich auch einen Blick auf unsere bisherigen Folgen. Eine Sache, die ich noch erwähnen möchte, ist die, dass wir, oder dass auf diesen Plattformen ja ganz oft auch neben diesem Angebot kostenloser Vorlagen, also dem Angebot, dass ich da eben eine CAD-Vorlage runterladen kann, auch eine bestimmte Lizenzbedingung habe, unter denen ich das dann tun kann.

Wir hatten da in einer der vergangenen Folgen auch schon mal im Detail ein bisschen drüber gesprochen und zwar geht es um Creative Commons Lizenzen. Die finden da ganz häufig Anwendung in der Konstellation, dass ich eben, wenn ich da etwas hochlade, also ich habe irgendwie eine CAD-Vorlage für irgendwas geschaffen, was irgendwie irgendeinen Nutzen hat oder auch nicht, dann sage ich damit mit dem Upload auch, okay, ich stelle dieses CAD-Modell zur Nutzung unter der Creative Commons Lizenz zur Verfügung. und genau so können die Nutzer das dann runterladen. Bei diesen Creative Commons Lizenzen gibt es unterschiedliche Ausgestaltungen.

Also entweder ich darf das kommerziell nutzen, ich darf das nicht kommerziell nutzen, ich darf das nur nutzen, also in jedem Fall darf ich es nur nutzen, wenn ich den ursprünglichen Ersteller benenne. Eine kleine Ausnahme gibt es. Das muss ich mir aber eben angucken. Auf diesen Plattformen ist es in der Regel stichpunktartig dargestellt, was ich damit machen darf und was nicht.

Aber insbesondere, wenn ich hergehe und sage, ich möchte mir gerne ein, irgendwas für nicht nur meine private Nutzung, sondern vielleicht auch für eine gewerbliche Nutzung dort beschaffen, möchte das vielleicht auch verändern oder als Grundlage nutzen, dann ist das durchaus möglich, wenn die entsprechende Creative Commons Lizenz das hergibt. Ja, und nur um das auch mal gesagt zu haben, Creative Commons Lizenzen haben sehr schöne Bildchen, mit denen man das dann versehen kann und bearbeiten kann. Und wenn man sich ein bisschen damit beschäftigt, dann kennt man die auch irgendwann auswendig, welches Bildchen was bedeutet. Und das ist sehr schön, um auf einen Blick eigentlich zu erkennen, welche Rechte habe ich, wenn ich dieses urheberrechtlich geschützte Werk, weil es ist ja eigentlich auf alles übertragbar, verwende und wie ich es verwenden möchte.

Dann muss ich sagen, die Creative Commons Lizenzen sind da sehr anwenderfreundlich oder nutzerfreundlich. Gut, ich würde sagen, das Urheberrecht haben wir damit ausführlich behandelt und einzelne Punkte lassen sich auch auf die folgenden Bereiche übertragen. und dann lass uns doch einmal kurz auch über das Markenrecht sprechen. Da haben wir im Wesentlichen eine Konstellation, die sich ja vom Urheberrecht insofern unterscheidet, als dass sich ein Markenrecht in der Regel, ausnahmestätigende Regel, da gibt es auch einen kleinen Bereich, aber der wesentliche Bereich findet im Bereich der eingetragenen Markenzeichen statt.

Das heißt also, ich muss irgendetwas, ein Wort, eine Begrifflichkeit, eine Grafik, ein 3D-Modell zum Schutz beim zuständigen Amt angemeldet haben und muss diesen Schutz zugesprochen bekommen haben. Und da kommt hier natürlich in Betracht, dass ich zum Beispiel eine sogenannte 3D-Marke angemeldet habe, also eine bestimmte Form oder, das darf man jetzt auch nicht ganz ignorieren, jegliche Form von 3D-druckbaren Zeichen. Das heißt also, auch wenn ich sage, ich habe eine Wortmarke für, weiß ich nicht, für mein Produkt angemeldet und dann wird die nachher irgendwie im 3D-Druck irgendwo drauf gedruckt. Dann habe ich da auch eine relevante Nutzungshandlung.

Aber weil es eben im Markenrecht auch diesen schönen Bereich der 3D-Marke gibt, ist auch nachher das Ergebnis selber möglicherweise markenrechtlich betroffen, wohingegen die CAD-Vorlage hier meines Wissens keine so wahnsinnig große Rolle spielt, Weil ich die selber markenrechtlich gar nicht vollständig schützen könnte. Ich wüsste ehrlich gesagt nicht genau wie. Ja, nee, das sehe ich genauso. Aber das ist vielleicht noch wirklich wichtig herauszukristallisieren, dass jegliche Form einer Marke, also eigentlich jede Marke ist abbildbar auch in 3D-Form, sodass auch eine Bildmarke, eine Wortmarke, die können alle auch oder gegen den Schutzbereich einer solchen Marke oder in solchen Zeichen, kann auch durch einen 3D-Druck beeinflusst werden.

Das heißt, wenn das Audi-Symbol beispielsweise, also diese vier Ringe, als Bildmarke geschützt ist und ich das aber in 3D drucke, dann verstoße ich trotzdem möglicherweise, wenn das genau diese vier oder drei Ringe, vier Ringe glaube ich, vier sind, dann verstoße ich trotzdem gegen das Zeichen, wie es dann geschützt ist und betreffe diesen Schutzbereich. Wobei ich jetzt an dieser Stelle, muss ich dazu sagen, nicht weiß, ob Audi nicht möglicherweise auch die 3D-Modellierung dieser Vierringe geschützt hat. Das mag sein, aber selbst wenn nicht, wäre das trotzdem betroffen. Ja, was immer Voraussetzung ist, ist natürlich bei der Nutzung eine sogenannte markenmäßige Benutzung.

Das heißt, ich habe hier per Definition schon auch eine Gewerblichkeit, einen gewerblichen Bereich. Das heißt, im privaten Bereich bin ich auch da wieder einigermaßen fein. Nur da muss man auch so ein bisschen aufpassen, dass ich, meine private Nutzung ist in der Regel oder verlässt die Grenze der Privatheit, wenn ich das öffentlich zugänglich mache. In der Form, dass ich eine Weiternutzung befeuere, sage ich mal.

Auch da wird mal, wenn man sagt, okay, ich habe vielleicht die CAD-Vorlage für das Audi-Symbol erstellt und biete die dann für alle zum Download an und habe auf meiner Seite Werbung geschaltet, für was weiß ich was, dann bin ich im Bereich, der sehr kritisch ist, wenn nicht sogar deutlich drüber. Auch wenn ich dann sage, naja, ich habe das ja privat gemacht und das sollen sich hier auch nur Privatleute runterladen. Gerade so dieser Punkt, ich profitiere in irgendeiner Art und Weise davon, der führt ganz häufig dazu, dass ich auch im Bereich der Gewerblichkeit bin und dann komme ich auch ganz schnell in den Bereich der sogenannten markenmäßigen Benutzung, die nicht nur von der Gewerblichkeit abhängt, das ist ganz klar. Ich muss schon auch irgendwie eine Form von Rufausbeutung haben.

Ich muss vom Image der Marke, die ich da nutze, profitieren. Aber da gäbe es, glaube ich, gute Argumente dafür, dass ich dann auch in diesem Bereich liege. Ja, ich finde eigentlich ganz, dass dieser 3D-Druck ganz gut zeigt, warum eigentlich in der Praxis 3D-Marken gar nicht so häufig vorkommen, weil wir ja eigentlich, wie wir jetzt auch gerade erörtert haben, ja der Schutz sozusagen auch über Nicht-3D-Marken sozusagen auf 3D-Produkte dann erstreckt wird. Also wir haben das ja jetzt gesagt, Wortmarken sind trotzdem als 3D-Druck sozusagen geschützt oder der 3D-Druck ist davon geschützt, Bildmarken sowieso.

Das heißt eigentlich, die 3D-Marke, es hat schon einen Grund, warum die jetzt nicht so häufig in der Praxis vorkommt, außer du sagst jetzt, das ist völliger Schwachsinn. Natürlich kommt die ganz häufig vor. Meiner Erfahrung nach, meiner begrenzten Erfahrung nach, habe ich das Gefühl, dass eigentlich die 3D-Marken dann nicht ganz so häufig vorkommen. Und hier merkt man wieder mal, oder an einer Stelle, warum das auch okay ist, nicht sein Zeichen auch als 3D-Zeichen zu schützen, sondern es vielleicht bei dem Bildzeichen zu belassen.

Ja, also in der Tat. Also 3D-Marken spielen in der Praxis nicht so eine große Rolle. Punkt. Das hat ganz unterschiedliche Gründe.

Ich muss ja zum Beispiel, wenn ich in Deutschland eine 3D-Marke anmelden möchte, muss ich die ja darstellen können. Also eine Marke muss immer darstellbar sein. Ich reiche dann unterschiedliche Ansichten einer Marke ein, die dann möglichst gut zeigt, wie dieses Produkt vollständig aussieht. Aber ich kann nur 2D-Zeichnungen einreichen.

Also ich kann nur quasi Ansichten einreichen, die dann für sich genommen zusammen das Ganze bilden. Also ich könnte jetzt nicht zum Beispiel eine CAD-Zeichnung, die ich vollständig 3D-mäßig mir ansehen kann und selber rotieren kann und selber von allen Seiten ansehen kann, die dann quasi vollständig das Produkt zeigt. Das geht meines Wissens gar nicht. Und danach definiert sich nachher auch der Schutzbereich.

Es gibt zum Beispiel Coca-Cola hat auch die Coca-Cola-Flaschen auch als 3D-Marke eingetragen, eben mit solchen Ansichten. Auch die Dose meine ich auch, weil das ist ja alles ein bisschen speziell. Es ist immer die Frage, wie weit dieser Schutzbereich reicht, aber zur Ursprungsfrage, also in der Praxis spielt es nicht so eine wahnsinnig große Rolle. Da bin ich eher im Bereich Wortmarke, Bildwortmarke unterwegs.

Ja, dann würde ich dir direkt nochmal den Ball zuspielen. und dich fragen, wie es mit dem Designrecht denn aussieht. Außer du hast etwas davor. Nee, das war exakt der Punkt.

Das Designrecht, das darf man jetzt hier in diesem Zusammenhang nicht ganz vergessen. Das, ich würde mal sagen, das arme, kleine Designrecht. Früher Geschmacksmusterrecht, mittlerweile heißt es Designrecht, was das Ganze irgendwie so ein bisschen, sprachlich jedenfalls, ein bisschen öffentlichkeitswirksamer macht. Aber letztlich auch da, das ist eine, wie Markengerecht auch, ist das Designrecht ein Schutz, den ich erreiche, wenn ich etwas anmelde.

Die Voraussetzungen dafür sind jetzt, nennt sich Neuheit und Eigenart. Das sind Schutzvoraussetzungen, die sind nicht so wahnsinnig hoch und finden aber häufig, also finden zum einen häufig statt im zweidimensionalen Bereich und im Bereich von Mustern. Also sagen wir mal, ob das Tapetenmuster sind, Schnittmuster von Hosen, andere Klamotten, diese Sachen. Es ist natürlich so, dass ich auch solche Dinge dann eben entsprechend in meinem gewerblichen Bereich nicht nutzen darf, wenn sie entsprechend geschützt sind, weil ich sie dann entsprechend so abbilde.

aber es zählt nicht speziell auf diesen dreidimensionalen Aspekt ab und den Teil der CAD-Software, die die CAD-Software mir dann bietet als digitales, digitale Datei. Auch die habe ich jetzt nicht über das Designrecht speziell geschützt, dass ich da irgendwo einen Anknüpfungspunkt hätte. Ich könnte mir vorstellen, und da sind wir wieder bei deinem Möbelhaus, dass gerade bei Möbeln ja das Designrecht dann doch eine relativ große Rolle spielen könnte. Also gerade bei diesen aufwendig designten Möbeln, die eben nicht einfach nur ein Stuhl sind, sondern einen bestimmten Extraprozess mit eingeflossen ist, damit die sozusagen ästhetisch gestaltet wird?

Ja, wenn ich dann eine Ansichtseite habe, die eben bestimmt, ich habe gerade einen größeren Kleiderschrank mit mehreren Einzelteilen vor mir, die vielleicht unterschiedlich farblich, unterschiedlich zusammengestellt sind, so den Teil könnte ich mir dann schützen lassen. Was davon aber nicht geschützt ist, wie sieht der Rest des Schrankes aus? Also wie habe ich da vielleicht Höhe, Tiefe, Innenleben? Dann auch die Frage, wenn ich es einfach farblich unterschiedlich mache.

Also wir haben da, je enger der Bereich ist, in dem ich mich bewege, das bedeutet, je mehr vorhandene Designs ich schon habe, desto geringer ist auch mein eigener Schutzbereich immer. Zum Beispiel im Bereich von Klamotten. Also es gibt ja unfassbar viele unterschiedliche Klamotten-Designs und Schnitte und so etwas. Da muss ich erstmal dahin kommen, dass ich noch etwas finde, was es noch nicht gibt und wo ich mich tatsächlich noch in irgendeiner Art und Weise vom Bestehenden abheben kann.

Und das führt faktisch dazu, dass ich die Schwelle schon nicht erreiche und nicht nur in diesem Bereich, also auch in vielen anderen Bereichen. Das Designrecht spielt keine so große Rolle, wie es zum Beispiel das Markenrechts, Urheberrecht oder das Wettbewerbsrecht tun. Oder auch das Patentrecht, wo ich zumindest auch noch mal ganz kurz was zu sagen möchte, weil das nicht untergehen soll. Das spielt ja durchaus eine Rolle, weil ich eben ja im Bereich des Patentrechts gerade einen, auch hier wieder, das ist ein Schutzverfahren, das heißt ich muss etwas geschützt haben, damit ich mich auf ein Recht berufen kann.

Das heißt, ich brauche ein patentiertes Recht, ein Objekt oder eine Technologie und von Relevanz kann es hier sein, wenn ich jetzt zum Beispiel ein Ersatzteil für irgendetwas drucke. Wenn ich jetzt irgendwie, ich habe irgendwie ein patentiertes Verfahren, ein patentiertes Produkt, das eine bestimmte Funktion erfüllt und drucke dafür ein Ersatzteil, dann kann es durchaus sein, selbst wenn dieses Bauteil nicht selbst patentiert ist, kann es sein, dass ich damit eine Patentrechtsverletzung begehe, spielt dann auch in erheblichem Maße eine Rolle, ob ich das Ganze privat für mich für mache oder ob ich das in irgendeiner Art und Weise öffentlich mache, ob ich das irgendjemandem zuliefere. der das dann zum Beispiel druckt oder anbietet, die Vorlage etc. Da will ich jetzt gar nicht zu sehr ins Detail gehen, weil es da tatsächlich ganz viele unterschiedliche Anknüpfungspunkte gibt, aber das spielt eine Rolle.

Also das ist jetzt zum Beispiel im Vergleich zum Designrecht und dem Markenrecht würde ich sagen, rangiert das schon direkt hinter dem Urheberrecht, was die Relevanz angeht. Jedenfalls, wenn ich im Bereich nicht freier Erfindungen bin, wo ich sage, okay, ich habe mir jetzt hier einen neuen Haken ausgedacht oder ich habe, weiß ich nicht, eine neue Halterung für meinen Stift, sondern schon im Bereich von Produkten, die irgendwie eine Funktion erfüllen, die auch irgendwo eine technische Lösung darstellen für etwas. Ja, ich glaube, damit haben wir eigentlich die wichtigsten Rechtsgebiete außer eins sehr gut abgebildet. Also das Urheberrecht, das Markenrecht, das Designrecht in Klammern, das einfach nicht mehr die ganz so große Relevanz hat.

Und jetzt sogar ganz kurz nochmal das Patentrecht. Jetzt bleibt eigentlich nur noch eins, wir haben es auch schon am Anfang angesprochen, und zwar das Recht des unlauteren Wettbewerbs. Das Gesetz sozusagen dazu ist das UWG. Hier wird es eigentlich im Prinzip sozusagen auf zwei Aspekte ankommen, zu denen ich dich dann auch direkt befragen wollen würde.

Einmal sozusagen dem Schutz der Nachahmung, das ist ja im Prinzip, dann läuft so ein bisschen parallel zum Marken- bzw. Patentrecht, aber nochmal mit seinem eigenen Einschlag und der Irreführung, der Irreführung von Verbrauchern sozusagen im Geschäftsverkehr. Ja, genau. Also ein Bereich des unlauteren Wettbewerbs ist eben der Teil, dass gesagt wird, ich darf bestimmte Produkte nicht nachahmen als Mitbewerber.

Also hier vielleicht mal ganz kurz zur Einordnung. Das Wettbewerbsrecht oder das UWG findet Anwendung im Wesentlichen zwischen Mitbewerbern. Das heißt also, wenn ich am Markt gleichartige Produkte anbiete wie mein Mitbewerber und jetzt kommt der Mitbewerber und hat auf einmal im 3D-Druck Produkte hergestellt, die ich auch anbiete. So, ganz grob.

Dann habe ich grundsätzlich die Möglichkeit zu sagen, okay, das ist doch eine Nachahmung, die ich wettbewerbsrechtlich verfolgen möchte. Jetzt mal ganz ausgeschlossen dieser ganzen anderen Aspekte, Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht. und dann muss ich aber im ersten Schritt nachweisen, dass ich mich überhaupt auf diese Norm berufen kann. Und das macht es in der Praxis tatsächlich relativ schwierig oder schwierig in dem Sinne, als dass ich diese Position, die ich innehabe, Schritt für Schritt belegen muss.

Das heißt also, das Gesetz sagt, der Mitbewerber handelt unlauter, wenn er, nehmen wir jetzt mal Waren, weil das auf den 3D-Druck passt, Waren anbietet, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn er. Dann gibt es drei Voraussetzungen, drei alternative Voraussetzungen, die sagen, also erstmal muss das eine Täuschung sein, eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer, das heißt also in dem Fall wahrscheinlich der Verbraucher. Das heißt, wenn der dann auf einmal meint, oh, das war doch von der Firma A das, jetzt hat die Firma B das, das ist ja irgendwie, wem gehört das denn jetzt? Dann muss eine Wertschätzung nachgeahmt werden oder ausgenutzt werden oder eben beeinträchtigt werden.

Und das wäre jetzt vielleicht so ein Punkt, dass man sagt, okay, ich habe mir die erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen, Klammer auf, CAD-Vorlage, unredlich erlangt. Das heißt also, wenn ich jetzt zum Beispiel, ich habe irgendein, was haben wir irgendwie, das aktuelle Beispiel, irgendwelche Noppenbahnen, die ich zur Dämmung von irgendwelchen Bauwerken habe. So, ja, dann habe ich die vielleicht, sind die vielleicht im 3D-Druck hergestellt worden und ich habe diese Vorlage aus, wie auch immer, vom Mitbewerber erhalten. Also nicht erhalten, sondern ich habe sie mir besorgt, sage ich mal, und biete das jetzt genauso an.

So, dann habe ich hier vielleicht mal, ich sage mal, diesen Paragrafen einschlägig, dass ich sage, okay, ich habe ja unredlich diese Unterlagen erlangt, die dafür notwendig sind. und deswegen begehe ich hier eine Nachahmung. Aber es ist tatsächlich so, dass in der Praxis diese Norm häufig angeführt wird, aber häufig, es ist schwierig nachzuweisen, dass ich aufgrund dieses Nachahmungsschutzes tatsächlich verletzt bin. Ja, ich meine, man sieht eigentlich relativ viele Angriffspunkte, um zu sagen, wie man sozusagen da rauskommt.

Und vielleicht nur ganz kurz vorab, wo wir uns befinden, das ist Paragraf 4 Nummer 3 UWG, damit, falls unsere Hörerinnen und Hörer das nachlesen wollen selber, da kann man das nachlesen. Und wenn ich mir überlege, dass man eine vermeidbare Täuschung haben muss über die betriebliche Herkunft, aber auch insbesondere ein Ausnutzen oder Beeinträchtigung der Wertschätzung. Das sind so zwei Punkte für mich, die sehr unbestimmt sind und auch so ein bisschen die subjektive Seite abbilden. Das heißt, den Willen des Unternehmens etwas auszunutzen, das ist sehr schwer nachzuweisen für den Mitbewerber.

Da ist es wahrscheinlich dann auch umso schwerer, das dann auch gerichtlich durchzusetzen, zu sagen, ja, okay, du hast das ausgenutzt, besonders weil kein Unternehmen sich hinstellen wird und sagen wird, ja, eigentlich habe ich das schon ausgenutzt, das wird ja nicht der Fall sein. Also es gibt so diese Konstellation, da hat mal jemand bei dem Unternehmen A gearbeitet in der Abteilung XY, dann ist er auf einmal zu Unternehmen B gewechselt und auf einmal können die dieses Produkt anbieten, das identisch ist und da liegt es nahe, dass der vielleicht irgendwelche Dateien hat mitgehen lassen. Ja, da kommt man dann in den Bereich, wo man auch einen Ansatz hat, zu sagen, ja, das kann ich nachweisen. Aber da spielt dann vielleicht der 3D-Druck gar nicht so eine große Rolle.

Der ist dann wahrscheinlich nur noch das Vehikel, an dem angeknüpft wird. Aber auch der unlautere Wettbewerb spielt jetzt im Bereich dieser Frage rund um den 3D-Druck nicht die größte Rolle. Natürlich gelten all die Aspekte, die im UWG gelten, auch hier für jeden, der sich irgendwie da, der gewerblich am Markt unterwegs ist. Aber das würde zum einen diese Folge sprengen, wenn man das jetzt alles erläutern würde.

Zum anderen hat es nichts speziell mit 3D-Druck zu tun. Und deswegen, das sollte man mal gehört haben, Schutz vor Nachahmung ist eine Frage des unlauteren Wettbewerbs, die ich im Bereich 3D-Druck sicherlich auf dem Schirm haben sollte, aber die meiste Musik spielt woanders. Ja, aber nur um das auch noch ergänzt zu haben, damit sozusagen einhergehend, aber schon als eigener Verstoß zu werten, ist die Irreführung von Verbrauchern. Da befinden wir uns dann bei § 5 UWG.

Das heißt, dann handelt jemand unlauter, wenn irreführende geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die eben Verbraucher dazu veranlassen, geschäftliche Entscheidungen zu treffen, also beispielsweise ein Produkt zu kaufen, das sie sonst nicht gekauft hätten. Und ich habe gesagt, das läuft so ein bisschen Hand in Hand, weil ja zum Beispiel die Nachahmung eines Produkts, eines Mitbewerbers unter Ausnutzung seines Ansehens auf dem Markt dann dazu führen kann, dass ein Verbraucher sagt, oh guck mal, da ist das Produkt ja viel günstiger, dann kaufe ich das doch dort. In dem Glauben, das gleiche Produkt zu bekommen und das wäre dann beispielsweise das Veranlassen einer geschäftlichen Handlung. Ist so ein bisschen auch der Fallback, wenn ich vielleicht für die anderen Voraussetzungen nicht so viel Belege habe, dann kann man vielleicht über diesen Weg es probieren.

Aber ja, im Wesentlichen ist das nicht der Bereich, in dem die meiste Musik spielt. Was man vielleicht noch ganz kurz erwähnen könnte, ist die Produktsicherheit. Wir haben ein Produktsicherheitsgesetz. Und ganz salopp gesagt, wenn ich solche Produkte anbiete, wenn ich Produkte anbiete und da fallen dann auch irgendwie 3D gedruckte Produkte drunter, dann muss ich die Anforderungen dieses Gesetzes einhalten.

Das kann sich spezialisieren, wenn ich noch eine andere Art von Produkt anbiete, die eben bestimmten Regelungen unterliegt. Das kann Spielzeug sein, Medizinprodukte etc. Da gibt es dann speziellere, teilweise europarechtliche Vorschriften, die eben sagen, okay, Spielzeug muss besonders sicher sein, keine Giftstoffe etc. natürlich noch schärfer reguliert.

Aber auch so muss ich natürlich ganz grob gesagt sicherstellen, dass wenn ich ein Produkt anbiete, dass es niemanden verletzt. Also die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes sind wesentlich diffiziler. Aber das ist etwas, wenn ich tatsächlich in dieser Konstellation unterwegs bin, ich biete Produkte am Markt an, in diesem Fall 3D-Gedruckte, gilt natürlich für jedes andere Produkt auch, muss ich die Anforderungen einhalten. Ja, nur weil du Medizinprodukte angesprochen hast, theoretisch könnten dann ja sogar irgendwelche Anmeldeverfahren notwendig sein, dass man überhaupt zugelassen wird, dieses Produkt auf dem Markt anzubieten.

Und weil du mich auch im Vorfeld noch darauf angesprochen hattest, muss man hier zum Beispiel auch darauf achten, dass einfach die Statik oder sowas von solchen Produkten ausreicht, dass wenn es sich dabei um einen Standfuß handelt, dass der das Gewicht aushalten kann, dass man da drauf stellt oder dass man dazu sagt, okay, dieser Standfuß kann ein Gewicht bis zu so und so viel Kilogramm aushalten, damit der nicht möglicherweise zusammenbricht. und der Topf, der da drauf gestanden hat, fällt jemandem auf den Fuß und verletzt sich, dann das wäre halt so ein klassischer Fall, wo man dann sagen würde, ja, jetzt können Haftungsansprüche gegen den Hersteller entstehen, weil der nicht ausreichend aufgeklärt hat oder aber einen Standfuß falsch ausgewiesen hat, also für zu großes Gewicht. Ich glaube, gerade im 3D-Druck könnten dann Probleme entstehen, wenn nur die CAD-Datei sozusagen zur Verfügung gestellt wurde und dann bei der Person privat sozusagen 3D gedruckt wurde, dann wird es schon wahrscheinlich sehr, sehr komplex, was sozusagen die Haftungsfragen angeht. Aber jedenfalls dann, wenn das 3D gedruckte Produkt verkauft wird, also von einem Hersteller gedruckt wird und dann auch verkauft wird, dann sind auf jeden Fall entsprechende Informationen zu geben und auch Ausweisungen zu machen.

Gut, ich glaube, jeder, der es bis hierhin geschafft hat, herzlichen Glückwunsch. Ich glaube, einen Überblick haben wir gegeben über den 3D-Druck und alles, was damit so eine Rolle spielt. Und wenn du nichts weiter hast, wäre ich soweit durch mit meinen Notizen. Ja, ich wollte nur sagen, jeder, der es bis hierhin geschafft hat, hat wahrscheinlich einen 3D-Drucker oder kauft bald einen und ist deswegen sehr interessiert.

ja, wie gesagt, also in dem Bereich bin ich, was das selber drucken angeht, recht unerfahren. Ich kenne Menschen, die einen 3D-Drucker haben und habe mir das schon angeschaut und fand das faszinierend, vor allen Dingen, was sie im Vorfeld dazu leisten können, gerade im CAD-Bereich. Aber ja, ich selber habe noch keinen, aber mittlerweile sind die ja einigermaßen erschwinglich geworden. Die Hürde ist nicht mehr so hoch.

Die Folge hat Anlass gegeben, dazu nochmal ein bisschen zu gucken. Das ist ja Black Friday naht. Wir werden sehen. Ich sage an dieser Stelle auf jeden Fall schon mal auf Wiederhören und freue mich, wenn wir uns in zwei Wochen an dieser Stelle wiederhören und freue mich, wenn ihr Fragen und Feedback zur Folge habt.

Gerne an podcast.tvw.law und ja, bleibt gesund und munter. Bis zur nächsten Folge. Ja, von mir auf Wiedersehen, Aber ich würde noch ganz gerne dazu sagen, gerade bei solchen technisch fokussierten Folgen, wo wir auch nicht unbedingt die Praxiserfahrung haben, wie du sagtest, keiner von uns hat einen 3D-Drucker, wir selber drucken nicht, freuen wir uns umso mehr, wenn wir Hinweise darauf bekommen, ob wir vielleicht irgendwelche falschen Informationen gehabt haben, was den Umgang mit solchen 3D-Druckern angeht. Ich hoffe es wirklich nicht.

Aber auch wenn Erfahrungsberichte kommen, was vielleicht anderen Personen oder euch, den Hörern und Hörern, schon aufgefallen ist im Umgang mit 3D-Druckern, auch auf rechtlicher Seite sozusagen, gerne, gerne an podcast.tbw.lor. Und damit verabschiede ich mich auch und bis zum nächsten Mal.

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