Eine Cheat-Software verletzt das Urheberrecht nicht per se. Jedenfalls dann nicht, wenn dabei weder Quell- noch Objektcode verändert werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 25. Juli 2025 (Az. I ZR 205/23) nun entschieden und damit eine langjährige Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Urheberrecht von Computerprogrammen beendet.
Dieser Entscheidung ging ein langjähriger Instanzenzug voraus: Nach Urteilen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Hamburgs befasste sich der BGH erstmalig mit der Sache und legte diese zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vor.
EuGH: Kein Schutz für Spielfunktionalität
Der EuGH befasste sich in seiner Entscheidung mit der Auslegung der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen und stellte fest, dass eine Cheat-Software keine urheberrechtliche Verletzung begründet, wenn sie den Code nicht verändert oder vervielfältigt.
Sony ging gegen Cheat-Software-Anbieter vor
Geklagt hatte Sony. Das Unternehmen entwickelt Videospiele, deren Funktionen teils durch zeitlich oder anderweitig beschränkt sind. Die Beklagte vertreibt Software, mit welcher die Spieler solche Beschränkungen des Herstellers umgehen können, beispielsweise indem sog. Boosts dauerhaft aktiv bleiben. Sony rügte darin einen Verstoß gegen § 69c Nr. 2 S. 1 UrhG, der ausschließlich dem Rechtsinhaber das Recht zur Bearbeitung eines Computerprogramms zuweist.
Doch sowohl der EuGH als auch der BGH waren anderer Auffassung.
BGH: Keine Bearbeitung ohne Codeveränderung
Der Bundesgerichtshof differenziert: Urheberrechtlichen Schutz genießen Quell- und Objektcodes eines Computerprogramms. Die bloße Manipulation der Spielfunktionalität stellt keine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne dar. Eine Cheat-Software, die auf dieser funktionalen Ebene operiert, verletzt den Rechtsschutz für Computerprogramme nicht, da eben keine urheberrechtlich geschützten Programmteile betroffen sind.
Was bedeutet das?
Der Einsatz und Vertrieb einer Cheat-Software kann urheberrechtlich zulässig sein, auch wenn dadurch die Spielbalance beeinflusst wird. Für Rechteinhaber wie Sony bedeutet das: Nicht jede Einflussnahme auf die individuelle Spielerfahrung kann juristisch angegriffen werden. Der BGH macht in seinem Urteil deutlich, dass der urheberrechtliche Schutz nicht jede funktionale Ebene eines Programms umfasst. Maßgeblich ist, ob der geschützte Quell- und Objektcode selbst betroffen ist.