Die Form eines Produkts kann entscheidend dafür sein, dass wir es im Regal sofort wiedererkennen. Manche Formen sind so bekannt, dass sie fast schon als Markenzeichen wirken. Doch darf ein Unternehmen eine bestimmte Produktform für sich „reservieren“ – und wo sind die Grenzen?
Genau darum ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Urteil v. 13. Januar 2026, Az. 17 O 192/25).
Streit um das Quadrat
Im Mittelpunkt stand die bekannte quadratische Form der Schokolade von Ritter Sport. Das Unternehmen sieht in dem Quadrat seit Jahrzehnten ein zentrales Erkennungsmerkmal seiner Produkte. Die Form ist seit 1996 markenrechtlich geschützt.
Geklagt wurde gegen die Hersteller eines Bio-Haferriegels mit dem Namen „Monnemer Quadrat“. Auch dieses Produkt wurde in quadratischer Form angeboten. Ritter Sport war der Ansicht, dass Verbraucher die Produkte gedanklich miteinander verbinden oder sogar verwechseln könnten.
Entscheidung: Keine Markenverletzung
Das Landgericht Stuttgart hat die Klage jedoch abgewiesen.
Entscheidend war die Frage, ob ein durchschnittlicher Verbraucher annehmen würde, die Produkte stammten aus demselben Unternehmen oder seien wirtschaftlich miteinander verbunden. Genau das verneinte das Gericht.
Zwar sei die quadratische Form von Ritter Sport sehr bekannt und habe einen hohen Wiedererkennungswert. Dennoch komme es nicht allein auf die Form an. Maßgeblich sei der Gesamteindruck des Produkts.
Nach Auffassung der Richter unterschieden sich die Produkte deutlich – etwa in ihrer konkreten Gestaltung, ihrer Aufmachung und ihrer Positionierung als Snack. Aus Sicht der Verbraucher handele es sich um unterschiedliche Erzeugnisse. Eine unzulässige Ausnutzung der Bekanntheit liege ebenfalls nicht vor.
Anders gesagt: Nicht jede quadratische Verpackung gehört automatisch Ritter Sport.
Warum der Gesamteindruck entscheidend ist
Das Urteil verdeutlicht einen zentralen Grundsatz im Markenrecht: Geschützt ist nicht jede abstrakte Gestaltungsidee, sondern die konkrete Form im Zusammenspiel mit allen prägenden Merkmalen.
Selbst bei bekannten Marken reicht eine gewisse Ähnlichkeit nicht aus. Es muss die reale Gefahr bestehen, dass Verbraucher sich irren oder dass der gute Ruf der bekannten Marke gezielt ausgenutzt wird.
Das Gericht stellte damit klar, dass auch im Bereich ikonischer Produktformen Raum für Wettbewerb bleibt. Unternehmen dürfen ähnliche Gestaltungsansätze verfolgen – solange sie genügend Abstand wahren.
Berufung angekündigt
Ritter Sport hat angekündigt, gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Stuttgart vorzugehen. Eine endgültige Klärung steht daher noch aus.
Der Hersteller des Haferriegels hat sein Produkt vorsorglich vom Markt genommen und durch eine längliche Variante ersetzt. Damit sollen mögliche wirtschaftliche Risiken – etwa Schadenersatzforderungen oder Rückrufkosten – vermieden werden, falls die nächste Instanz die Sache anders beurteilt.
Was Unternehmen jetzt beachten sollten
Die Entscheidung zeigt: Der Schutz von Produktformen hat Grenzen. Auch bekannte Formen genießen keinen grenzenlosen Monopolschutz.
Für Unternehmen bedeutet das zweierlei:
Wer eine prägende Produktform entwickelt, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob diese rechtlich schutzfähig ist – etwa als Marke. Nur mit einer klaren Schutzstrategie lässt sich die eigene Gestaltung langfristig absichern.
Wer neue Produkte gestaltet, sollte umgekehrt darauf achten, ausreichend Abstand zu bekannten Markenformen zu halten. Dabei geht es nicht nur um die reine Form, sondern um den gesamten Marktauftritt: Gestaltung, Farbgebung, Bezeichnung, Verpackungskonzept und Positionierung spielen zusammen.
Gerade im Lebensmittelbereich, in dem Verpackungen eine große Rolle für die Kaufentscheidung spielen, können Gestaltungsfragen schnell rechtliche Relevanz bekommen.
Das Verfahren aus Stuttgart macht deutlich: Produktdesign ist nicht nur eine Marketingfrage, sondern auch eine juristische. Und die Abgrenzung zwischen zulässiger Inspiration und unzulässiger Annäherung bleibt eine Frage des Einzelfalls.