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„Lidlship“ muss weichen: Wie weit reicht der Schutz bekannter Marken?

Wer eine bekannte Marke in ein neues Kunstwort einbaut, riskiert die Löschung. Das zeigt der Fall „Lidlship“.

Wer einen neuen Marken- oder Unternehmensnamen entwickelt, sollte nicht nur nach identischen Marken suchen. Auch die erkennbare Übernahme einer bekannten Marke als Bestandteil eines neuen Fantasieworts kann problematisch sein. Das Bundespatentgericht hat dies nun am Beispiel „Lidlship“ deutlich gemacht (BPatG, Beschluss v. 27. August 2026, Az.: 29 W (pat) 36/22).

Von „LIDL“ zu „Lidlship“

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Wortmarke „Lidlship“. Sie war im Jahr 2020 unter anderem für Unternehmensberatung und Forschungsdienstleistungen eingetragen worden. Der Markeninhaber hatte den Begriff als Akronym aus den Leitbegriffen seiner Coaching-Philosophie gebildet, darunter Learning, Integrity, Humility und Leadership.

Der Lebensmittelhändler Lidl ging gegen die Eintragung vor und berief sich auf seine bekannte Marke „LIDL“. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte den Widerspruch zunächst zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht (BPatG) beurteilte den Fall jedoch anders und entschied, dass „Lidlship“ gelöscht werden muss.

Bekannte Marken genießen einen besonders weiten Schutz

Der Fall zeigt eine Besonderheit des Markenrechts. Normalerweise spielt bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr auch eine Rolle, wie ähnlich sich die geschützten Waren oder Dienstleistungen sind.

Bekannte Marken können jedoch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG einen weitergehenden Schutz genießen. Danach kann auch eine ähnliche jüngere Marke gelöscht werden, wenn die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Nach Auffassung des BPatG gehört „LIDL“ zu den besonders stark auf dem Markt präsenten Marken. Dabei berücksichtigte das Gericht unter anderem die jahrzehntelange Marktpräsenz, die umfangreiche Werbung und mehr als 14.500 Filialen weltweit.

Warum „Lidlship“ zu nah an „LIDL“ war

Entscheidend war insbesondere der Wortanfang. In „Lidlship“ wird die bekannte Marke „Lidl“ vollständig übernommen. Gerade dem Wortanfang schenkt der Verkehr regelmäßig besondere Aufmerksamkeit.

Auch die ungewöhnliche Buchstabenfolge „dl“ trug nach Ansicht des Gerichts dazu bei, dass „Lidl“ innerhalb des neuen Begriffs weiterhin deutlich erkennbar blieb. Die Endung „-ship“ führte nicht dazu, dass ein völlig neuer Begriff entstand, bei dem die bekannte Marke nicht mehr wahrgenommen würde. Damit konnte das Zeichen beim Publikum eine gedankliche Verbindung zu Lidl hervorrufen.

Dass „Lidlship“ nach Angaben seines Inhabers aus den Anfangsbuchstaben verschiedener Coaching-Begriffe zusammengesetzt war, änderte daran nichts. Dieses Konzept war für Außenstehende nicht erkennbar und stellte nach Ansicht des Gerichts keinen ausreichenden rechtfertigenden Grund für die Markenwahl dar.

Was Unternehmen bei neuen Markennamen beachten sollten

Die Entscheidung zeigt: Bei der Entwicklung eines neuen Markennamens reicht es nicht aus, nur nach identischen Bezeichnungen zu suchen. Gerade kurze und besonders bekannte Marken können auch dann problematisch werden, wenn sie lediglich Bestandteil eines längeren Fantasiebegriffs sind.

Vor einer Markenanmeldung sollte deshalb geprüft werden, welche älteren Marken existieren, wie bekannt diese sind und ob der geplante Name gedankliche Verbindungen zu ihnen hervorrufen kann. Eine frühzeitige Markenrecherche kann verhindern, dass nach dem Aufbau einer neuen Marke ein kostspieliger Namenswechsel erforderlich wird. Wie sich Schutzumfang und Geschäftsmodell aufeinander abstimmen lassen, beschreibt unser Beitrag zur Markenstrategie für Unternehmen.

Darf eine bekannte Marke Bestandteil eines längeren Wortes sein?

Nicht automatisch. Entscheidend ist unter anderem, ob die ältere Marke in dem neuen Zeichen weiterhin erkennbar bleibt und ob dadurch ihre Unterscheidungskraft oder Wertschätzung beeinträchtigt oder unlauter ausgenutzt werden kann.

Müssen beide Marken für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwendet werden?

Bei bekannten Marken nicht zwingend. Ihr Schutz kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG über ähnliche Waren und Dienstleistungen hinausreichen.

Reicht eine Markenrecherche vor der Anmeldung aus?

Sie ist ein wichtiger erster Schritt. Bei der Bewertung sollten aber nicht nur identische Treffer betrachtet werden, sondern auch ähnliche Zeichen und besonders bekannte ältere Marken.

Was sollte ich tun, bevor ich einen neuen Markennamen verwende?

Idealerweise sollte der gewünschte Name vor Anmeldung und Markteinführung markenrechtlich geprüft werden. Das gilt besonders dann, wenn erhebliche Investitionen in Website, Werbung, Verpackungen oder andere Marketingmaßnahmen geplant sind.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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