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„Likör ohne Ei“ ist erlaubt: OLG Schleswig zieht Grenze bei veganen Produktnamen

„Likör ohne Ei" darf so heißen, Werbung mit „Eierlikör" nicht: Das OLG Schleswig zieht die Grenze bei veganen Namen.

Darf eine vegane Spirituose „Likör ohne Ei“ heißen, obwohl die Bezeichnung erkennbar an Eierlikör erinnert? Das Oberlandesgericht Schleswig sagt: ja. In der Werbung darf der Hersteller das geschützte Wort „Eierlikör“ allerdings nicht verwenden. Die Entscheidung zeigt, wie schmal der Grat bei der Vermarktung pflanzlicher Alternativprodukte sein kann.

Streit um einen veganen Likör

Ein Hersteller aus Schleswig-Holstein vertreibt eine gelbliche, cremige Spirituose auf Sojabasis unter der Bezeichnung „Likör ohne Ei“. Auf der Flasche befindet sich außerdem ein bunter Hahn.

Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie hielt dies für unzulässig. Seine Argumentation: Der Produktname und die Gestaltung spielten auf die rechtlich geschützte Spirituosenkategorie „Eierlikör“ an. Nachdem bereits das Landgericht Kiel die Bezeichnung erlaubt hatte (Urteil v. 28. Oktober 2025, Az.: 15 O 28/24), beschäftigte sich nun das OLG Schleswig mit dem Fall (Urteil v. 16. September 2026, Az.: 6 U 49/25).

Warum „Eierlikör“ besonders geschützt ist

Nicht jede Spirituose darf als „Eierlikör“ verkauft werden. Die europäische Spirituosenverordnung legt hierfür konkrete Anforderungen fest. Eierlikör muss unter anderem Eigelb und Eiweiß enthalten. Vorgeschrieben sind mindestens 140 Gramm reines Eigelb pro Liter sowie ein Mindestalkoholgehalt von 14 Prozent.

Der vegane Likör erfüllt diese Voraussetzungen gerade nicht. Als „Eierlikör“ dürfte er deshalb nicht bezeichnet werden. Die entscheidende Frage war aber: Ist bereits „Likör ohne Ei“ eine verbotene Anspielung auf Eierlikör?

„Likör ohne Ei“ ist keine unzulässige Anspielung

Das OLG Schleswig verneinte dies. Der Ausdruck „Likör ohne Ei“ enthält die geschützte Bezeichnung „Eierlikör“ gerade nicht.

Dass Verbraucher trotzdem an Eierlikör denken könnten, beruhe nach Auffassung des Gerichts erst auf dem Zusammenspiel verschiedener Faktoren, insbesondere auf der gelblichen Farbe und der cremigen Konsistenz. Eine solche Verbindung allein durch das äußere Erscheinungsbild des Getränks werde von den einschlägigen Vorschriften der EU-Spirituosenverordnung nicht erfasst. Auch der bunte Hahn auf dem Etikett durfte deshalb bleiben.

Werbung mit „Eierlikör“ geht dagegen zu weit

An anderer Stelle zog das Gericht eine klare Grenze. Der Hersteller darf das Wort „Eierlikör“ nicht zur Bewerbung seines Produkts verwenden.

Unzulässig sind danach beispielsweise Werbeaussagen, die den veganen Likör ausdrücklich als „Alternative zu Eierlikör“ darstellen oder darauf hinweisen, dass er wie Eierlikör schmecke. Damit wird die geschützte Kategoriebezeichnung unmittelbar zu Verkaufszwecken eingesetzt. In diesem Punkt änderte das OLG die Entscheidung des Landgerichts Kiel ab.

Produktname und Werbung müssen getrennt geprüft werden

Die Entscheidung zeigt, dass bei der Vermarktung von Alternativprodukten genau hingeschaut werden muss. Ein Produktname kann zulässig sein, während einzelne Werbeaussagen bereits gegen besondere Kennzeichnungsvorschriften verstoßen. Dass die Bezeichnung als „Alternative“ nicht in jedem Fall problematisch ist, zeigt ein Vergleich mit dem Milchbereich: Das OLG Celle hatte 2019 die Bezeichnung „Käsealternative“ für ein pflanzliches Produkt gebilligt. Für Eierlikör gilt wegen der Spirituosenverordnung ein strengerer Maßstab.

Für Hersteller bedeutet das: Nicht nur die Bezeichnung auf der Verpackung sollte rechtlich geprüft werden. Auch Website, Social-Media-Werbung und Produktbeschreibungen können entscheidend sein. Wie eng die Grenzen bei Lebensmittelwerbung gezogen werden, zeigt auch der Fall des „Immun Smoothie“.

Der Rechtsstreit ist zudem noch nicht endgültig beendet. Das OLG hat wegen grundsätzlicher Fragen zur Auslegung der EU-Spirituosenverordnung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Darf ein veganes Produkt „Eierlikör“ heißen?

Nein. „Eierlikör“ ist eine rechtlich definierte Spirituosenkategorie. Das Produkt muss unter anderem die vorgeschriebene Menge an Eigelb enthalten.

Warum ist „Likör ohne Ei“ trotzdem erlaubt?

Nach Auffassung des OLG Schleswig verwendet die Bezeichnung das geschützte Wort „Eierlikör“ nicht und spielt für sich genommen auch nicht unzulässig darauf an.

Darf mit „Alternative zu Eierlikör“ geworben werden?

Nach der Entscheidung des OLG Schleswig nicht. Eine solche Formulierung verwendet die geschützte Kategoriebezeichnung zu Werbezwecken.

Ist auch das Hahn-Logo zulässig?

Ja. Das OLG sah auch darin keine unzulässige Anspielung auf die geschützte Bezeichnung „Eierlikör“.

Ist das Urteil bereits rechtskräftig?

Nein. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Das Urteil kann daher noch höchstrichterlich überprüft werden.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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