Der Flug fällt aus, am Urlaubsort bricht ein Waldbrand aus oder der Arbeitnehmer wird krank: Nicht immer gelingt die Rückkehr aus dem Urlaub wie geplant. Arbeitsrechtlich macht es jedoch einen erheblichen Unterschied, ob Beschäftigte unverschuldet festsitzen oder ihren Urlaub eigenmächtig verlängern. Wie ernst Gerichte die eigenmächtige Verlängerung nehmen, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln: Es hat die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der gegen den ausdrücklichen Willen seines Arbeitgebers zwei Tage früher in den Urlaub geflogen war (LAG Köln, Urteil v. 2. Oktober 2025, Az.: 6 SLa 119/25). Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten sollten.
Nach dem Urlaub gilt wieder die Arbeitspflicht
Urlaub bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für einen festgelegten Zeitraum von der Arbeit freistellt. Den Zeitraum legt der Arbeitgeber fest, wobei er die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) berücksichtigen muss. Mit dem Ende des genehmigten Urlaubs gilt die normale Arbeitspflicht wieder. Arbeitnehmer müssen ihre Reise daher grundsätzlich so planen, dass sie rechtzeitig an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können.
Wer seinen Urlaub dagegen eigenmächtig verlängert, obwohl der Arbeitgeber keine weiteren Urlaubstage genehmigt hat, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das Bundesarbeitsgericht hat wiederholt bestätigt, dass eine solche Selbstbeurlaubung grundsätzlich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG, Urteil v. 16. März 2000, Az.: 2 AZR 75/99; zuletzt BAG, Urteil v. 20. Mai 2021, Az.: 2 AZR 457/20). Ob tatsächlich gekündigt werden darf, hängt jedoch immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Häufig kommt zunächst eine Abmahnung als milderes Mittel in Betracht.
Im Kölner Fall hielt das Gericht eine Abmahnung für entbehrlich. Der Arbeitgeber hatte die zusätzlichen freien Tage mehrfach abgelehnt und ausdrücklich auf eine drohende Kündigung hingewiesen. Wer sich darüber bewusst hinwegsetzt, setzt seinen Arbeitsplatz aufs Spiel. Auch eine unberechtigte Ablehnung des Urlaubsantrags erlaubt es nicht, sich selbst zu beurlauben. Sie wird erst bei der Abwägung der Interessen berücksichtigt.
Krank im Urlaub: Urlaubstage können erhalten bleiben
Anders liegt der Fall, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt. Nach § 9 BUrlG werden die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Das bedeutet aber nicht, dass diese Urlaubstage einfach an den ursprünglichen Urlaub angehängt werden dürfen. Sie werden dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben und müssen später erneut beantragt und vom Arbeitgeber gewährt werden.
Wer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland ist, muss den Arbeitgeber auf dem schnellstmöglichen Weg über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort informieren. Das schreibt § 5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz ausdrücklich vor. Die Kosten dieser Mitteilung trägt der Arbeitgeber. Kehrt der Arbeitnehmer noch arbeitsunfähig nach Deutschland zurück, muss er auch das unverzüglich anzeigen.
Flugausfall, Naturkatastrophe oder gesperrter Luftraum
Schwieriger wird es, wenn die Rückkehr aus Gründen scheitert, auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat, etwa wegen eines gestrichenen Fluges, einer Naturkatastrophe oder einer Sperrung des Luftraums.
Ist die verspätete Rückkehr tatsächlich unverschuldet, kommt eine Abmahnung oder Kündigung wegen des bloßen Fernbleibens grundsätzlich nicht ohne Weiteres in Betracht. Beschäftigte müssen allerdings alles Zumutbare unternehmen, um rechtzeitig zurückzukehren. Dazu können beispielsweise eine Umbuchung oder die Nutzung anderer zumutbarer Verkehrsmittel gehören. Außerdem muss der Arbeitgeber unverzüglich über die Verzögerung informiert werden.
Wer trägt das Risiko der verspäteten Rückkehr?
Auch wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft, bedeutet das nicht automatisch, dass der Arbeitgeber die ausgefallene Arbeitszeit bezahlen muss. Das sogenannte Wegerisiko liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer: Er muss dafür sorgen, dass er zur Arbeit erscheint. Kann er nach Urlaubsende wegen einer verhinderten Rückreise nicht arbeiten, gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ (§ 326 Abs. 1 BGB). Für die ausgefallene Zeit besteht deshalb regelmäßig kein Vergütungsanspruch.
Auch § 616 BGB hilft in solchen Fällen meist nicht weiter. Die Vorschrift sichert den Lohn, wenn jemand kurzzeitig aus einem Grund verhindert ist, der in seiner Person liegt. Ein Flugausfall, eine Luftraumsperre oder eine Naturkatastrophe trifft dagegen viele Menschen gleichermaßen und ist nach überwiegender Auffassung kein solcher persönlicher Grund. In der Praxis lässt sich die Lücke aber oft einvernehmlich schließen, etwa durch zusätzliche Urlaubstage oder den Abbau von Überstunden.
Arbeitnehmer sollten deshalb Reiseunterlagen, Mitteilungen der Fluggesellschaft oder andere Nachweise über die Rückreiseprobleme aufbewahren. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, die Gründe und die Kommunikation zu dokumentieren, bevor arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen werden.
Nicht jede verspätete Rückkehr rechtfertigt eine Kündigung
Entscheidend ist immer, warum ein Arbeitnehmer nicht rechtzeitig zurückkehrt und wie er sich anschließend verhält. Wer ohne Genehmigung bewusst länger Urlaub macht, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Wer dagegen unverschuldet festsitzt, seinen Arbeitgeber sofort informiert und sich ernsthaft um eine Rückkehr bemüht, ist anders zu beurteilen. Unternehmen sollten deshalb jeden Fall einzeln prüfen, bevor sie eine Abmahnung oder Kündigung aussprechen. Dass umgekehrt auch der Urlaub nicht vor einer Kündigung schützt, zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Kündigung im Urlaub.
Wann ein Arbeitgeber sofort, also ohne Kündigungsfrist, kündigen darf, besprechen wir in unserer Kaffeerecht-Folge „Fristlose Kündigung: Wann darf der Arbeitgeber sofort kündigen?“.
Darf ich meinen Urlaub einfach um einen Tag verlängern?
Nein. Auch wenn noch Resturlaub vorhanden ist, müssen zusätzliche Urlaubstage grundsätzlich vom Arbeitgeber genehmigt werden. Eine eigenmächtige Verlängerung ist eine Pflichtverletzung.
Was passiert, wenn mein Rückflug ausfällt?
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich und bemühen Sie sich um eine zumutbare alternative Rückreise. Können Sie die Verspätung nicht verhindern, ist das bei der arbeitsrechtlichen Bewertung zu berücksichtigen.
Bekomme ich mein Gehalt weiter, wenn ich wegen eines Flugausfalls nicht arbeiten kann?
In der Regel nicht. Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko, und § 616 BGB greift bei allgemeinen Ereignissen wie einem Flugausfall meist nicht. Im Einzelfall können besondere vertragliche oder tarifliche Regelungen zu prüfen sein.
Was passiert mit Urlaubstagen, an denen ich krank war?
Durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nach § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Sie dürfen aber nicht ohne neue Genehmigung direkt an den Urlaub angehängt werden.
Was muss ich tun, wenn ich im Ausland krank werde?
Sie müssen Ihrem Arbeitgeber auf dem schnellstmöglichen Weg die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und Ihre Adresse am Aufenthaltsort mitteilen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber.
Kann eine verspätete Rückkehr zur Kündigung führen?
Bei einer bewussten eigenmächtigen Urlaubsverlängerung ja. Ob eine Abmahnung, eine ordentliche oder sogar eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, hängt von den konkreten Umständen und der Verhältnismäßigkeit ab. Das LAG Köln hat eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung bestätigt, weil der Arbeitgeber die zusätzlichen Tage mehrfach abgelehnt und ausdrücklich gewarnt hatte.
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