Fotografen- und Bildlizenzverträge gestalten

Wer Fotografen beauftragt oder selbst fotografiert, sollte die Nutzungsrechte schriftlich regeln. Fehlt eine Vereinbarung, entscheidet der Vertragszweck darüber, was der Auftraggeber mit den Bildern tun darf, und das ist regelmäßig weniger, als er annimmt.

Der Grundsatz, der die meisten Streitigkeiten erklärt

Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar, § 29 UrhG. Übertragen werden können nur Nutzungsrechte. Und nach der Zweckübertragungslehre des § 31 Abs. 5 UrhG gilt: ==Wer nicht ausdrücklich regelt, welche Rechte eingeräumt werden, überträgt nur so viel, wie der Vertragszweck zwingend erfordert.== Wer ein Foto für eine Website bestellt, bekommt im Zweifel kein Recht für den Messestand, den Katalog oder die Social-Media-Kampagne.

Was in den Vertrag gehört

  • Umfang der Nutzung: welche Medien, welche Kanäle, welches Gebiet, welche Dauer.
  • Einfach oder ausschließlich: Darf der Fotograf dieselben Bilder weiter lizenzieren? Für Kampagnenmotive ist die Ausschließlichkeit oft entscheidend.
  • Bearbeitung: Zuschnitt, Retusche, Farbanpassung, Montage. Ohne Regelung ist die Bearbeitung nach § 23 UrhG heikel.
  • Unterlizenzierung und Übertragung: Dürfen Agenturen, Händler oder Konzerngesellschaften die Bilder ebenfalls nutzen?
  • Urhebernennung: ob, wo und in welcher Form. Der Verzicht ist nur in Grenzen möglich, § 13 UrhG.
  • Vergütung: Pauschale oder nutzungsabhängig, und was bei einer Ausweitung der Nutzung gilt.
  • Rohdaten: Wer erhält die unbearbeiteten Dateien, und dürfen sie verwendet werden?
  • Freistellung: Wer haftet, wenn Rechte Dritter verletzt sind, etwa an abgebildeten Personen, Marken oder Kunstwerken.

Model-Release und Property-Release

Die Lizenz des Fotografen deckt nur sein eigenes Urheberrecht ab. Sind Personen erkennbar abgebildet, braucht es zusätzlich deren Einwilligung nach § 22 KUG, und zwar für die konkrete Verwendung. Eine Einwilligung für ein Mitarbeiterporträt im Intranet trägt keine Werbekampagne. Bei geschützten Bauwerken, Kunstwerken oder Markenlogos im Bild kann ein Property-Release nötig sein.

Wir gestalten und prüfen diese Verträge für beide Seiten: für Fotografinnen und Fotografen, die ihre Rechte und ihre Vergütung sichern wollen, und für Unternehmen, die Rechtssicherheit für ihre Kampagnen brauchen. Sprechen Sie uns an.

Häufige Fragen

Ich habe den Fotografen bezahlt. Gehören mir die Bilder nicht?

Bezahlt haben Sie die Leistung und die vereinbarte Nutzung. Das Urheberrecht bleibt beim Fotografen, übertragen werden nur Nutzungsrechte, und ohne ausdrückliche Regelung nur im Umfang des Vertragszwecks.

Was bedeutet Buy-out?

Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert und wird sehr unterschiedlich verwendet. Gemeint ist meist eine umfassende, zeitlich und räumlich unbegrenzte Rechteeinräumung gegen Pauschalvergütung. Genau deshalb sollte im Vertrag stehen, was konkret eingeräumt wird, statt nur das Wort zu verwenden.

Darf ich das Foto für Social Media nutzen, wenn es für die Website gemacht wurde?

Nur wenn der Vertrag das abdeckt. Social Media ist eine eigene Nutzungsart, und die Plattformen lassen sich weitgehende Unterlizenzen einräumen, was der Fotograf mitgenehmigen muss.

Muss ich den Fotografen immer nennen?

Grundsätzlich ja, § 13 UrhG. Abweichungen sind vertraglich in Grenzen möglich, sollten aber ausdrücklich geregelt sein. Fehlt die geschuldete Nennung, erhöht das im Streitfall den Schadensersatz.

Brauche ich ein Model-Release auch bei Mitarbeitern?

Ja. Die Einwilligung sollte schriftlich vorliegen, den Verwendungszweck benennen und regeln, was nach dem Ausscheiden gilt. Ohne diese Regelung entsteht regelmäßig Streit über Bilder auf Website und in Broschüren.

Kann der Fotograf später mehr Geld verlangen?

Unter Umständen ja. Das Urhebervertragsrecht sieht Ansprüche auf angemessene Vergütung und auf weitere Beteiligung vor, wenn die Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen steht.

Was passiert mit den Rohdaten?

Ohne Regelung besteht kein Anspruch darauf. Wer sie braucht, etwa für spätere Bearbeitungen, muss das vereinbaren, samt der Frage, ob sie auch genutzt werden dürfen.

Gilt der Vertrag auch für KI-Training?

Nur wenn er es abdeckt. Die Nutzung von Bildmaterial für das Training von KI-Systemen ist eine eigene Frage, die in älteren Verträgen nicht bedacht ist und ausdrücklich geregelt werden sollte.

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