Prozessvertretung im Arbeitsrecht
Vor dem Arbeitsgericht dürfen Sie sich selbst vertreten, § 11 Abs. 1 ArbGG. Das verleitet dazu, es zu versuchen, zumal sich Klageschriften inzwischen leicht erzeugen lassen. Teuer wird es an zwei Stellen: Die dreiwöchige Klagefrist gegen eine Kündigung lässt sich nicht nachholen, § 4 KSchG, und vor dem Landesarbeitsgericht endet die Selbstvertretung, § 11 Abs. 4 ArbGG.
Die drei Wochen sind das eigentliche Nadelöhr
Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, § 4 Satz 1 KSchG. Läuft die Frist ab, gilt die Kündigung als wirksam, und zwar auch dann, wenn sie es inhaltlich nicht war. Eine nachträgliche Zulassung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, § 5 KSchG.
Das Verfahren selbst läuft schnell an: Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden, § 61a Abs. 2 ArbGG. In diesem Termin fällt häufig die Entscheidung über einen Vergleich, weshalb die Vorbereitung darauf über das Ergebnis bestimmt und nicht erst der spätere Kammertermin.
Warum die erste Instanz eine eigene Kostenregel hat
Im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt, § 12a Abs. 1 ArbGG. Das ist der wichtigste Unterschied zum Zivilprozess, und es hat zwei Folgen: Ein Sieg bringt kein Geld für die eigene Vertretung zurück, und ein Vergleich, der die Kosten regelt, wird dadurch für beide Seiten interessanter.
Für Sie heißt das, dass die Frage nach dem Anwalt eine wirtschaftliche Rechnung ist. Eine Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten regelmäßig, und in der zweiten Instanz gilt die Sonderregel ohnehin nicht mehr. Wir klären den Rahmen, bevor wir tätig werden.
Was wir für Sie übernehmen
- Kündigungsschutzklage. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der Dreiwochenfrist, einschließlich der Verhandlung über eine Abfindung.
- Verteidigung des Arbeitgebers. Gegen Kündigungsschutz-, Zahlungs- und Zeugnisklagen, einschließlich der Prüfung, ob sich das Arbeitsverhältnis über einen Auflösungsantrag beenden lässt.
- Zahlungsansprüche. Lohn, Überstunden, Urlaubsabgeltung, Bonus und Provision, mit Blick auf die Ausschlussfristen im Arbeits- und im Tarifvertrag, die oft nur drei Monate betragen.
- Zeugnisstreit. Erteilung und Berichtigung des Arbeitszeugnisses.
- Einstweiliger Rechtsschutz. Bei Weiterbeschäftigung, Freistellung und Wettbewerbsverbot.
- Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln. Dort müssen sich die Parteien vertreten lassen, § 11 Abs. 4 ArbGG, sodass wir Verfahren auch dann übernehmen, wenn die erste Instanz ohne uns geführt wurde.
Sprechen Sie uns an, sobald Ihnen ein Antrag, eine Klage oder eine Verfügung zugestellt wurde, oder rufen Sie direkt an: 0228 387 560 200. Die Kosten besprechen wir vorher mit Ihnen.
Häufige Fragen
Kann ich meine Kündigungsschutzklage selbst einreichen?
Vor dem Arbeitsgericht ja, § 11 Abs. 1 ArbGG. Sie tragen dann aber allein das Risiko, dass die Klage unvollständig oder verspätet ist, und die dreiwöchige Frist des § 4 KSchG lässt sich nicht nachholen.
Wie lange habe ich nach einer Kündigung Zeit?
Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung, § 4 Satz 1 KSchG. Danach gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig davon, ob sie berechtigt war. Melden Sie sich deshalb in den ersten Tagen, nicht in der dritten Woche.
Bekomme ich meine Anwaltskosten erstattet, wenn ich gewinne?
In der ersten Instanz nicht. § 12a Abs. 1 ArbGG schließt die Erstattung der Kosten für den Prozessbevollmächtigten dort aus, auch für die obsiegende Partei. Ab der zweiten Instanz gilt die allgemeine Kostenregel.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in Sonderfällen, etwa nach § 1a KSchG oder aus einem Sozialplan. In der Praxis entsteht die Abfindung meist im Vergleich, und ihre Höhe hängt davon ab, wie hoch das Risiko der Kündigung für den Arbeitgeber ist.
Wie schnell habe ich einen Termin bei Gericht?
Die Güteverhandlung soll binnen zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden, § 61a Abs. 2 ArbGG. Erledigt sich der Streit dort nicht, folgt der Kammertermin, der regelmäßig einige Monate später liegt.
Welches Gericht ist für mich zuständig?
In der Regel das Arbeitsgericht am Sitz des Betriebs oder am gewöhnlichen Arbeitsort. Für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis ist das das Arbeitsgericht Bonn, in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht Köln.
Mein Arbeitgeber verlangt Geld von mir. Gilt dafür dasselbe?
Der Weg ist derselbe, die Fristen sind andere. Prüfen Sie zuerst die Ausschlussfristen in Arbeits- und Tarifvertrag, die häufig drei Monate betragen und Ansprüche beider Seiten erfassen.
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