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Recht am Bild: Handwerker dürfen zur Beweissicherung fotografiert werden

LG Stade: Handwerker dürfen zur Beweissicherung fotografiert werden. Es besteht insoweit ein berechtigtes Interesse, welches gegenüber § 22 KUG überwiegt.

Aktualisiert am 20. August 2026: Die besprochene Entscheidung stammt aus der Zeit vor der Datenschutz-Grundverordnung. Ergänzt wurden deshalb die datenschutzrechtliche Seite des Fotografierens, die Frage der Verwertbarkeit im Prozess und praktische Leitplanken für die Beweissicherung.

Das Landgericht Stade hat sich Anfang 2018 zum Recht am eigenen Bild geäußert (Az.: 2 S 20/17). Es stellte fest, dass derjenige, der Handwerker fotografiert dies zur Beweissicherung darf. Insoweit bestehe ein berechtigtes Interesse, welches das Recht am eigenen Bild einer abgebildeten Person aus § 22 KUG überwiege. Somit schulde der Fotograf in einem solchen Fall weder Unterlassung noch „Schmerzensgeld“ in irgendeiner Form.

Handwerker fotografiert: Ein Nachbarstreit mit Fotos

Der Entscheidung lag ein Nachbarstreit par excellence zugrunde. Die Eigentümer zweier Doppelhaushälften verfielen nach Dachdeckerarbeiten in einen tiefen Streit. Dabei waren Hauptthema die Dachdeckerarbeiten an den beiden Doppelhaushälften. Die Arbeiten am Dach waren lediglich von einer Eigentümerseite beauftragt, wurden allerdings an beiden Dächern ausgeführt. Nachdem sich die Parteien die Kosten teilen sollten, stellten die Bewohner der linken Doppelhaushälfte fest, dass die Kosten völlig überhöht waren. Obwohl die Rechnung des Dachdeckerbetriebes stundenlange Arbeiten mehrerer Dachdecker beinhaltete, sahen die Eigentümer der linken Hälfte während der Bauarbeiten nur einen Dachdecker auf dem Dach. Des Weiteren arbeitete er lediglich mit einer Leiter und nicht wie ausgewiesen mit einem teuren Gerüst am Haus der Parteien.

Dieser Streit ging so weit, dass sich im Anschluss ein Gericht mit dem Thema befassen durfte. Während dieses Prozesses mussten erneut Arbeiten am Dach der Parteien erledigt werden. Zur Beweissicherung – um nicht erneut eine überraschende Rechnung zu erhalten – hatten die Eigentümer der linken Doppelhaushälfte den Handwerker fotografiert. Dabei waren die Dachdecker auf einer Leiter auf dem Dach zu sehen. Abgebildet war der Dachdecker mit seinem ganzen Körper von hinten und teilweise im Profil.

Handwerker mahnt Fotografen ab und fordert „Schmerzensgeld“ – vergeblich

Nur kurze Zeit später erhielt der Fotograf eine Abmahnung im Namen eines ihm namentlich unbekannten Handwerkers. Dieser war der Meinung, sich auf den Fotos – welche zur Beweissicherung in den laufenden Gerichtprozess eingeführt wurden – wieder zu erkennen. Diese Einführung in den öffentlichen Gerichtsprozess stelle zugleich eine Veröffentlichung der Fotos dar. In diese habe er zu keinem Zeitpunkt eingewilligt. Aufgrund dessen stelle die Einführung der Fotos in den Prozess einen rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar.

Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung forderte der fotografierte Handwerker zur Wiedergutmachung des angeblichen immateriellen Schadens 1.500,00 EUR als „Schmerzensgeld“. Wie der Handwerker von den Fotos Kenntnis erlangte, ist bis dato unklar. Allerdings stammte die Abmahnung von dem gleichen Anwalt, der auch die Eigentümer der rechten Doppelhaushälfte im Gerichtsverfahren vertrat. Der Zweck der Abmahnung war daher klar: Die belastenden Fotos sollten aus dem Prozess entfernt werden.

Beweissicherung hat Vorrang vor dem Recht am eigenen Bild

Die Klage des Handwerkers vor dem AG Stade hatte allerdings keinen Erfolg. Der Handwerker konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass er die auf den Fotos erkennbare Person ist. Damit sei er erst gar nicht zur Klage aktivlegitimiert. Selbst wenn dies der Fall wäre, so scheide der eingeklagte Anspruch aus (AG Stade, Urteil v. 27.04.2017, Az.: 61 C 821/16).

Zwar stelle das Einreichen der Fotos bei dem Landgericht Stade in dem anhängigen Parallelrechtsstreit tatbestandlich ein Verbreiten der Fotos dar. Allerdings waren die Eigentümer der linken Doppelhaushälfte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen berechtigt. Die Beweiszwecke seien nach Ansicht der Richter vorrangig gegenüber eventuellen Rechten am eigenen Bild der abgebildeten Person. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eigenen Bild des Klägers sei als äußerst niederschwellig anzusehen. Die Fotos greifen im Sinne der sogenannten Sphärentheorie lediglich in die Sozialsphäre des Klägers ein. Sie zeigen den Kläger nämlich nur in Ausführung seiner beruflichen Tätigkeit. Und diese Tätigkeit übt er überwiegend in von der Öffentlichkeit einsehbaren Bereichen aus. Selbst wenn man darin also einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers erblicke, so müssten die Interessen des Dachdeckers jedenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung zu Gunsten der Interessen der Eigentümer zum Zwecke der Beweissicherung in dem genannten Parallelrechtsstreit zurücktreten.

Kein „Schmerzensgeld“ für Handwerker

Auch dem Ansinnen nach Schmerzensgeld erteilte das Gericht eine deutliche Absage. Der Anspruch auf Schmerzensgeld sei als Anspruch auf Zahlung einer geldwerten Entschädigung zu verstehen, scheide hier aber aus. Denn die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes könne nur in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Ersatz von immateriellen Schäden begründen. Schließlich vermöge nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Geldentschädigung auszulösen. Erforderlich wäre, dass der Eingriff sehr schwerwiegend sei und die Beeinträchtigung nicht anders aufgefangen werden könne.

Im vorliegenden Fall scheitere ein solcher Anspruch bereits am schwerwiegenden Eingriff der hier nicht vorliege, denn allein seine Sozialsphäre war vom Eingriff betroffen.

Das LG Stade bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts in Form eines entsprechenden Hinweisbeschlusses und riet dem Handwerker in einem ausführlich begründeten Beschluss zu einer Rücknahme der Berufung. Diesem Hinweis folgte der Handwerker.

Was hat sich durch die Datenschutz-Grundverordnung geändert?

Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Stade ergingen kurz vor dem 25. Mai 2018 und beurteilen den Fall allein nach dem Kunsturhebergesetz. Seither kommt eine zweite Ebene hinzu: Schon das Anfertigen einer Aufnahme, auf der eine Person erkennbar ist, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten und braucht eine Rechtsgrundlage. In Betracht kommt regelmäßig das berechtigte Interesse, Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, unter das die Sicherung von Beweisen für einen konkret drohenden oder bereits laufenden Rechtsstreit fällt.

Bei privaten Auftraggebern kommt daneben die Haushaltsausnahme in Betracht, Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO: Verarbeitungen zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken unterfallen der Verordnung nicht. Der Europäische Gerichtshof legt diese Ausnahme allerdings eng aus und verneint sie, sobald die Aufnahme auch den öffentlichen Raum erfasst (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014, C-212/13, Ryneš). Wer vom eigenen Grundstück aus das eigene Dach fotografiert, dürfte sich darauf berufen können; wer die Straße mitaufnimmt, eher nicht. Auf die Abwägung des Kunsturhebergesetzes kommt es in beiden Fällen weiterhin an, sobald das Bild weitergegeben wird.

Verwertbar auch bei Fehlern bei der Aufnahme

Selbst wenn die Aufnahme datenschutzrechtlich angreifbar ist, folgt daraus nicht, dass sie im Prozess unbrauchbar wäre. Der Bundesgerichtshof hat für Dashcam-Aufnahmen entschieden, dass ein Verstoß gegen Datenschutzrecht nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot führt; maßgeblich ist eine Abwägung im Einzelfall zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Interesse an einer wirksamen Rechtsdurchsetzung (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018, VI ZR 233/17). Die Überlegung lässt sich auf Fotos von einer Baustelle übertragen, und sie deckt sich mit der Begründung des Landgerichts Stade.

Wichtig ist die Reihenfolge: Verwertbarkeit im Prozess und Zulässigkeit der Aufnahme sind zwei verschiedene Fragen. Wer rechtswidrig fotografiert, kann sich also einem Unterlassungs- oder Ersatzanspruch aussetzen, obwohl das Gericht das Bild zugleich als Beweismittel zulässt.

Leitplanken für die Beweissicherung auf der Baustelle

Die Abwägung fällt umso eher zugunsten des Fotografierenden aus, je klarer die Aufnahme dem Beweiszweck dient. In der Praxis heißt das: Es wird das Gewerk dokumentiert, nicht die Person. Personen sollten nur so weit erfasst werden, wie es für den Nachweis nötig ist, etwa um die Zahl der eingesetzten Kräfte oder das verwendete Gerät zu belegen. Nahaufnahmen des Gesichts, Aufnahmen in Pausen und Bilder aus dem privaten Umfeld der Beschäftigten haben mit Beweissicherung nichts zu tun.

Ebenso wichtig ist der Umgang mit den Bildern danach. Sie gehören in die Akte und in den Prozess, nicht in soziale Netzwerke, in eine Bewertung oder in einen Nachbarschaftschat: Für eine Veröffentlichung fehlt der Rechtfertigungsgrund, den die Beweissicherung liefert, und dort beginnt die Haftung, die dem Fotografen im besprochenen Fall gerade erspart geblieben ist. Sinnvoll ist außerdem, Aufnahmedatum und Anlass festzuhalten und die Bilder zu löschen, sobald der Vorgang erledigt ist.

Anspruch auf Unterlassung ist stets eine Frage des Einzelfalls

Wie das Urteil des AG Stade deutlich macht, ist nicht jede unerwünschte Aufnahme gleich eine mit Folgen verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung. Es kommt stets auf die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung ohne Einwilligung des Beklagten an. Aber auch eine solche kann nach Abwägung der Umstände im Einzelfall zulässig sein. Wer Handwerker fotografiert, darf dies eben nur zur Beweissicherung ohne entsprechende Einwilligung.

Ansprüche und Abmahnungen im Bereich des Rechts am eigenen Bild sind daher stets mit Vorsicht zu genießen. Oftmals ist die Rechtmäßigkeit daher leider erst auf den zweiten Blick durch geschulte Blicke eines Anwalts zu erkennen.

Häufige Fragen zum Fotografieren von Handwerkern

Darf ich Handwerker bei der Arbeit fotografieren?

Zur Sicherung von Beweisen in aller Regel ja. Das Landgericht Stade hat entschieden, dass das berechtigte Interesse an der Beweissicherung das Recht am eigenen Bild überwiegt, wenn die Aufnahme die berufliche Tätigkeit zeigt und in die Sozialsphäre eingreift (LG Stade, 2 S 20/17). Je enger die Aufnahme dem Beweiszweck dient, desto sicherer ist sie.

Brauche ich die Einwilligung des Handwerkers?

Für die reine Beweissicherung nicht. Für eine Veröffentlichung dagegen schon: Dafür gilt § 22 KUG, und die Ausnahmen des § 23 KUG greifen bei einer Baustellensituation regelmäßig nicht. Ein Bild, das im Prozess zulässig ist, darf deshalb nicht ohne Weiteres ins Netz gestellt werden.

Ist das Einreichen der Fotos bei Gericht eine Veröffentlichung?

Das Gericht hat darin zwar tatbestandlich ein Verbreiten gesehen, es aber als Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Der Eingriff blieb gering, weil die Aufnahme allein die berufliche Tätigkeit an einem von außen einsehbaren Ort zeigte.

Gilt das auch nach der Datenschutz-Grundverordnung?

Die Abwägung bleibt im Kern dieselbe, sie findet nur zusätzlich auf datenschutzrechtlicher Ebene statt. Rechtsgrundlage ist regelmäßig das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO; bei rein privaten Zwecken kann die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO eingreifen, die der Europäische Gerichtshof allerdings eng auslegt.

Kann der Handwerker Schmerzensgeld verlangen?

Eine Geldentschädigung setzt eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus, die sich nicht anders ausgleichen lässt. Bei einer Aufnahme, die nur die berufliche Tätigkeit zeigt und der Beweissicherung dient, liegt sie fern; im besprochenen Fall wurde die Forderung über 1.500 Euro abgewiesen.

Darf ich die Fotos später im Internet zeigen?

Nein, jedenfalls nicht ohne Einwilligung. Die Rechtfertigung trägt nur so weit, wie der Beweiszweck reicht. Wer das Bild in soziale Netzwerke, in eine Bewertung oder in eine Nachbarschaftsgruppe stellt, handelt regelmäßig rechtswidrig und riskiert Unterlassungsanspruch und Kostenerstattung.

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