Textilkennzeichnung: „Cotton“ ist in Ordnung, „Acrylic“ nicht

Bei der Faserbezeichnung von Jogginhosen darf der Bestandteil „Baumwolle“ auch als „cotton“ bezeichnet werden, gleichwohl der Begriff nicht in der Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) enthalten ist. Der angesprochene Verbraucher verstehe diesen Begriff ohne Weiteres als die englische Übersetzung von „Baumwolle“, so dass es an einer Spürbarkeit der Rechtsverletzung gem. § 3a UWG fehle. Unzulässig sei jedoch die Verwendung des ebenfalls nicht innerhalb der TextilKennzVO enthalten Begriffs „Acrylic“ (BGH, Urteil vom 31.10.2018 – I ZR 73/17).

6806d2aca2844e10868984f7f5f1bf37

Kostenloser Newsletter

Aktuelle Urteile, Praxistipps und neue Folgen aus Marken-, Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Kompakt per E-Mail.

Double-Opt-in. Abmeldung jederzeit über den Link in jeder E-Mail.

AnsprechpartnerIn

Bild von Dennis Tölle

Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kostenloser Newsletter

Kostenloser Newsletter

Aktuelle Urteile, Praxistipps und neue Folgen aus Marken-, Urheber-, Medien- und Wettbewerbsrecht. Kompakt per E-Mail.

Double-Opt-in. Abmeldung jederzeit über den Link in jeder E-Mail.

Suche

Anfrage