Rabattwerbung und Referenzpreis: Wann Preisermäßigungen unzulässig sind

Der BGH bestätigt: Rabattaktionen müssen sich am niedrigsten Preis der letzten 30 Tage orientieren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. I ZR 183/24) klargestellt, dass das Werben mit Preisrabatten nur dann zulässig ist, wenn sich die Rabattierung auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage für das Produkt bezieht, also auf den sogenannten Referenzpreis.

Irreführende Rabattwerbung

Der Lebensmittelhändler „Netto“ hatte in seinem Werbeprospekt für ein Kaffeeprodukt geworben, das um 36 % reduziert worden war. Statt des ursprünglichen Preises von 6,99 € sollte der Kaffee nun nur noch 4,44 € kosten. Hinter dem ursprünglichen Preis war durch eine Fußnote auf einen am Seitenende klein abgedruckten Hinweis verwiesen, dass es sich bei den 6,99 € um den „Bisherigen Bestpreis der letzten 30 Tage“ handelte – „außer“ für das im Werbeprospekt für 4,44 € beworbene Kaffeeprodukt. Dieses kostete zwar in der Vorwoche 6,99 €, jedoch war es in der Woche davor ebenfalls schon zu einem Preis von 4,44 € angeboten worden, also bereits zu dem als „Rabattpreis“ beworbenen Betrag. Die Ermäßigung bezog sich somit nicht auf den Bestpreis der letzten 30 Tage.

Preisermäßigung muss sich auf Referenzpreis beziehen

Der Verbraucher konnte der Fußnote zwar entnehmen, dass das beworbene Produkt innerhalb der letzten 30 Tage schon einmal für 4,44 € angeboten worden war. Die Wettbewerbszentrale sah hierin jedoch einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Werbung mit rabattierten Preisen erfordert jedoch zwingend, dass der Händler den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Referenzpreis angibt – und nicht einen beliebig gewählten höheren Preis. Nur dann sei gewährleistet, dass der Verbraucher eine Orientierungshilfe hat, inwiefern die Preisermäßigung wirklich ein gutes oder schlechtes Angebot darstellt. Im vorliegenden Fall wird der Verbraucher jedoch durch die unverständlichen Angaben in die Irre geführt und somit über den wirklichen Nachlass des Warenpreises in Unkenntnis gelassen.

Die Werbung des Lebensmittelhändlers mit einem Preisnachlass von 36 % verstößt somit gegen § 5a Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 UWG und § 11 Abs. 1 PAngV. Denn wer als Händler mit einem Rabatt wirbt, ist nach der PAngV verpflichtet, den niedrigsten Verkaufspreis offenzulegen, der in den vorangegangenen 30 Tagen für das Produkt verlangt wurde.

Dies bestätigte auch der BGH und verwarf die von Netto eingelegte Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg (Az. 3 U 460/24). Netto muss somit die Werbung mit unlauteren Preisnachlässen unterlassen und der Wettbewerbszentrale die entstandenen Abmahnkosten erstatten.

Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 26. September 2024 (Rs. C-330/23) bereits klargestellt, dass sich Preisermäßigungen stets auf den Referenzpreis beziehen müssen, damit der Verbraucher über den Umfang des Preisnachlasses hinreichend informiert ist. Dies sei erforderlich, um eine transparente Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher zu gewährleisten.

Lesen Sie auch: Beispiele für Marktverhaltensregeln im Wettbewerbsrecht | Gesetzestext: § 11 PAngV

Was ist der Referenzpreis bei Rabattaktionen?

Der Referenzpreis ist der niedrigste Gesamtpreis, den ein Händler in den letzten 30 Tagen vor der Preisermäßigung für das Produkt verlangt hat. Jede beworbene Rabattierung muss sich auf diesen Preis beziehen.

Was passiert, wenn der Referenzpreis nicht korrekt angegeben wird?

Wer mit einem Rabatt wirbt, ohne den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Grundlage zu verwenden, verstößt gegen § 11 PAngV und das UWG. Es drohen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche.

Gilt die 30-Tage-Regel auch für Online-Händler?

Ja. Die Pflicht zur Angabe des Referenzpreises gilt für alle Händler, die gegenüber Verbrauchern mit Preisermäßigungen werben – unabhängig davon, ob der Verkauf stationär oder online erfolgt.

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Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Florian Becker

Rechtsanwalt

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