Bild von Pexels auf Pixabay

Keine generelle Belegpflicht mit der Abmahnung – wann muss der Abmahnende nachliefern?

Wer urheberrechtlich abmahnt, muss nicht immer sofort Belege vorlegen. Bei konkreten Zweifeln kann der Abmahnende jedoch zur Nachlieferung verpflichtet sein.

Muss der Abmahnende seine Urheberschaft bereits vorgerichtlich durch Belege nachweisen? Diese Frage stellt sich in der urheberrechtlichen Praxis regelmäßig, wenn der Abgemahnte die Urheberschaft bestreitet und nähere Nachweise verlangt. Eine aktuelle Entscheidung (LG Frankfurt, Beschluss v. 10. März 2026, Az.: 2-06 O 41/26) zeigt, dass insoweit keine schematischen Maßstäbe gelten. Entscheidend ist vielmehr, welche Angaben die Abmahnung bereits enthält, welche Zweifel konkret erhoben werden und welche Form der Glaubhaftmachung im jeweiligen Verfahrensstadium zumutbar und ausreichend ist.

Gerade im Urheberrecht ist die Frage praktisch besonders relevant. Anders als bei anderen Schutzrechten lässt sich die Berechtigung häufig nicht ohne Weiteres aus öffentlichen Registern ableiten. Ob jemand Urheber eines Werkes ist, hängt regelmäßig von tatsächlichen Umständen des Schöpfungsprozesses ab. Entsprechend häufig kommt es bereits im vorgerichtlichen Verfahren zu Auseinandersetzungen darüber, ob und in welchem Umfang diese Berechtigung belegt werden muss.

Warum ist die Frage nach Belegen zur Urheberschaft so bedeutsam?

Die urheberrechtliche Abmahnung soll den Abgemahnten in die Lage versetzen, den geltend gemachten Verstoß tatsächlich und rechtlich zu prüfen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er den Anspruch akzeptiert oder den Vorwurf zurückweist. Dazu gehört auch die Frage, wer überhaupt berechtigt ist, den Anspruch geltend zu machen. Die Aktivlegitimation ist daher ein zentraler Bestandteil jeder urheberrechtlichen Anspruchsprüfung.

Gerade bei Bildnutzungen, Designleistungen, Texten oder sonstigen kreativen Inhalten liegt es aus Sicht des Abgemahnten oft nicht ohne Weiteres auf der Hand, wer Urheber des betroffenen Werkes ist. Hinzu kommt, dass ein Nutzer zwar erkennen mag, dass eine Nutzung stattgefunden hat, nicht aber zwingend weiß, wem die betroffenen Rechte zustehen. Die Nachfrage nach Belegen zur Urheberschaft oder zur Rechtsinhaberschaft ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und in vielen Fällen prozessual durchaus naheliegend.

Müssen Belege schon mit der Abmahnung vorgelegt werden?

Nach der in der Entscheidung vertretenen Auffassung besteht keine generelle Pflicht, bereits mit der Abmahnung Belege für die Urheberschaft vorzulegen. Der Abmahnende muss die Person des Verletzten und die beanstandete Rechtsverletzung hinreichend konkret bezeichnen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen bereits außergerichtlich urkundlich belegt werden müssten.

Das ist dogmatisch konsequent: Die Abmahnung dient dazu, dem Abgemahnten einen Weg zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu eröffnen. Sie ersetzt aber nicht das gerichtliche Beweisverfahren. Deshalb genügt es grundsätzlich, wenn der Anspruch schlüssig dargelegt wird und der Abgemahnte erkennen kann, worauf der Vorwurf gestützt wird. Eine sofortige Pflicht zur Vorlage von Nachweisen würde die Anforderungen an die Abmahnung überspannen und liefe dem Charakter des vorgerichtlichen Verfahrens teilweise zuwider.

Können im Einzelfall dennoch Belege verlangt werden?

Ja. Die Entscheidung macht zugleich deutlich, dass berechtigte Zweifel des Abgemahnten nicht unbeachtlich sind. Wird der Abmahnende auf konkrete Unsicherheiten hinsichtlich seiner Berechtigung hingewiesen, kann ihn eine Obliegenheit treffen, nähere Erläuterungen oder geeignete Nachweise vorzulegen. Maßgeblich ist also der Einzelfall.

Dabei kommt es wesentlich darauf an, ob die Zweifel nachvollziehbar und substantiell erhoben werden. Pauschales Bestreiten genügt regelmäßig nicht. Werden aber konkrete Fragen zur Urheberschaft oder zur Aktivlegitimation gestellt, kann sich der Abmahnende nicht stets darauf zurückziehen, dies erst im gerichtlichen Verfahren darlegen zu wollen. Vielmehr kann es geboten sein, dem Abgemahnten die Prüfung der Berechtigung durch ergänzende Angaben oder geeignete Glaubhaftmachungsmittel überhaupt erst zu ermöglichen.

Die Entscheidung bestätigt damit einen differenzierten Maßstab: Eine automatische Belegpflicht besteht nicht, eine einzelfallabhängige Reaktionspflicht auf konkrete Zweifel hingegen durchaus.

Welche Nachweise kommen überhaupt in Betracht?

Besonders interessant ist die Aussage des Gerichts zur eidesstattlichen Versicherung. Danach kann der Abmahnende zum Nachweis seiner Urheberschaft grundsätzlich auch eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Das ist für das Urheberrecht von praktischer Bedeutung, da sich die Urheberschaft oft gerade nicht durch klassische Urkunden vollständig belegen lässt.

Der Schöpfungsprozess eines Werkes ist typischerweise ein tatsächlicher Vorgang, der häufig nur durch die Erklärung des Urhebers selbst, gegebenenfalls ergänzt durch Zeugen oder Entwurfsunterlagen, nachvollziehbar gemacht werden kann. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist die eidesstattliche Versicherung deshalb ein besonders naheliegendes Mittel der Glaubhaftmachung. Sie erlaubt es, tatsächliche Umstände schnell und prozessual verwertbar darzulegen, ohne dass bereits ein voller Strengbeweis geführt werden müsste.

Gerade bei Fotografien, Grafiken, Illustrationen oder sonstigen kreativen Leistungen kann die eidesstattliche Versicherung daher praktisch das zentrale Mittel sein, um Urheberschaft kurzfristig glaubhaft zu machen.

Was folgt daraus für die vorgerichtliche Praxis?

Für die vorgerichtliche Korrespondenz bedeutet die Entscheidung vor allem eines: Abmahnende sind nicht gehalten, jeder Abmahnung vorsorglich umfangreiche Belegsammlungen beizufügen. Sie sollten aber darauf vorbereitet sein, auf konkrete und nachvollziehbare Nachfragen zur Urheberschaft sachlich und belastbar zu reagieren.

Umgekehrt folgt daraus für Abgemahnte, dass Einwände gegen die Aktivlegitimation präzise formuliert werden sollten. Wer die Berechtigung des Abmahnenden in Zweifel zieht, sollte deutlich machen, worin die Unsicherheit liegt und welche Art der Darlegung zur Prüfung benötigt wird. Das schafft Klarheit und erhöht die Chancen, dass die Auseinandersetzung noch außergerichtlich geklärt werden kann.

Unsere Einordnung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Vorlage von Belegen zur Urheberschaft im vorgerichtlichen Verfahren keiner starren Regel folgt. Eine allgemeine Pflicht, sämtliche Nachweise bereits mit der Abmahnung vorzulegen, besteht nicht. Gleichwohl kann der Abmahnende gehalten sein, auf konkrete Zweifel des Gegners mit ergänzenden Darlegungen oder geeigneten Glaubhaftmachungsmitteln zu reagieren.

Für die urheberrechtliche Praxis ist das ein wichtiger Hinweis. Die Aktivlegitimation bleibt ein zentraler Angriffspunkt in außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Wer Ansprüche geltend macht, sollte deshalb nicht nur materiell berechtigt sein, sondern diese Berechtigung auch in einer Form darlegen können, die dem jeweiligen Verfahrensstadium entspricht. Wer sich gegen eine Abmahnung verteidigt, sollte Zweifel an der Urheberschaft oder Rechteinhaberschaft frühzeitig, konkret und nachvollziehbar adressieren.

So lässt sich vermeiden, dass die Diskussion um die Aktivlegitimation unnötig eskaliert — und zugleich sicherstellen, dass urheberrechtliche Ansprüche auf einer belastbaren Tatsachengrundlage geprüft werden.

Muss der Abmahnende der Abmahnung stets Belege für seine Urheberschaft beifügen?

Nein. Es gibt keine allgemeine Pflicht, der Abmahnung von vornherein Urheberschaftsnachweise beizufügen. Das LG Frankfurt hat klargestellt, dass insoweit keine schematischen Maßstäbe gelten. Entscheidend sind die konkreten Umstände: Was enthält die Abmahnung bereits? Welche Zweifel erhebt der Abgemahnte? Welche Form der Glaubhaftmachung ist im jeweiligen Verfahrensstadium zumutbar?

Wann entsteht eine Nachlieferungspflicht?

Eine Pflicht, Belege nachzureichen, kann entstehen, wenn der Abgemahnte konkrete und begründete Zweifel an der Urheberschaft vorbringt. In diesem Fall muss der Abmahnende im zumutbaren Rahmen die erforderlichen Informationen liefern – beispielsweise durch eine eidesstattliche Versicherung oder vergleichbare Glaubhaftmachung.

Welche praktischen Konsequenzen hat der Beschluss für Abmahnende?

Der Beschluss schützt Abmahnende davor, bereits mit der Abmahnung lückenlose Urheberschaftsnachweise vorlegen zu müssen. Es empfiehlt sich dennoch, in der Abmahnung die wesentlichen Anhaltspunkte für die Inhaberschaft (z. B. Schöpfungsdatum, Veröffentlichungsweg, vertragliche Grundlagen) klar zu benennen, um unnötige Streitigkeiten zu vermeiden und die eigene Position zu stärken.

AnsprechpartnerIn

Bild von Dennis Tölle

Dennis Tölle

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Bild von Florian Wagenknecht

Florian Wagenknecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Bild von Hanna Schellberg

Hanna Schellberg

Rechtsanwältin

Bild von Pia Rennings

Pia Rennings

Rechtsanwältin

Bild von Florian Becker

Florian Becker

Rechtsanwalt

Kostenloser Newsletter

Suche

Anfrage