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Bundeswehr-Werbung auf der Tram: Gewissensfreiheit setzt dem Direktionsrecht nicht immer Grenzen

ArbG München: Ein Tramfahrer muss die Bahn mit Bundeswehr-Werbung fahren, das Direktionsrecht überwiegt.

Muss ein überzeugter Pazifist eine Straßenbahn mit Bundeswehr-Werbung fahren? Das Arbeitsgericht München hat diese Frage bejaht. Nach Ansicht des Gerichts überwiegt im konkreten Fall das Direktionsrecht des Arbeitgebers, weil die Gewissensfreiheit des Fahrers nur geringfügig berührt werde und eine Ausnahme erheblichen organisatorischen Aufwand verursachen könne.

Kriegsdienstverweigerer lehnt Einsatz in Werbe-Tram ab

Seit August 2024 fährt in München aufgrund eines Werbevertrags eine Straßenbahn in bundeswehrtypischer Gestaltung. Ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Fahrer wollte diese Bahn nicht steuern. Er begründete seine Weigerung damit, dass er als Pazifist Krieg und die Förderung von Kriegsbereitschaft grundsätzlich ablehne. Das Fahren der Tram sei für ihn daher mit seinem Gewissen nicht vereinbar.

Als der Fahrer für die Bahn eingeteilt wurde, organisierte die Leitstelle einen Fahrzeugtausch. Anschließend erhielt er eine Ermahnung und erhob dagegen Klage. Die Verkehrsgesellschaft verlangte ihrerseits gerichtlich die Feststellung, dass der Beschäftigte grundsätzlich verpflichtet ist, auch die mit Bundeswehr-Werbung versehene Tram zu fahren. Der Streit über die Ermahnung wurde durch einen Vergleich beendet, sodass das Gericht nur noch über diese grundsätzliche Pflicht entscheiden musste.

Was bedeutet das Direktionsrecht des Arbeitgebers?

Arbeitgeber dürfen aufgrund ihres Direktions- oder Weisungsrechts grundsätzlich bestimmen, wann, wo und wie Beschäftigte ihre vertraglich vereinbarte Arbeit ausführen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 106 der Gewerbeordnung. Dieses Recht gilt jedoch nicht unbegrenzt. Persönliche Interessen und Grundrechte der Arbeitnehmer müssen bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

Im Münchner Verfahren standen sich zwei geschützte Positionen gegenüber: Auf der einen Seite berief sich der Fahrer auf seine Gewissensfreiheit aus Artikel 4 des Grundgesetzes. Auf der anderen Seite machte die Verkehrsgesellschaft ihre unternehmerische Betätigungsfreiheit und ihr Interesse an einer praktikablen Dienstplanung geltend. Diese Interessen musste das Gericht gegeneinander abwägen.

Gewissensfreiheit nur am Rande betroffen

Das Arbeitsgericht erkannte den Gewissenskonflikt des Fahrers grundsätzlich an. Das bloße Steuern der Straßenbahn berühre seine Gewissensfreiheit nach Auffassung des Gerichts jedoch lediglich am Rande. Der Fahrer müsse weder selbst Militärdienst leisten noch unmittelbar an militärischen Handlungen mitwirken.

Zudem war er innerhalb von rund einem Jahr und neun Monaten nur einmal für die betreffende Tram eingeteilt worden. Wegen der Vielzahl an Fahrzeugen und Fahrern sei auch künftig nur selten mit einem solchen Einsatz zu rechnen. Die Verkehrsgesellschaft müsste dagegen fortlaufend kontrollieren, dass der Kläger nicht auf dieser Bahn eingesetzt wird. Würden sich weitere Beschäftigte auf vergleichbare Gewissenskonflikte berufen, könnte sich der organisatorische Aufwand zusätzlich erhöhen.

Darf die Arbeit aus Gewissensgründen verweigert werden?

Das Urteil bedeutet nicht, dass Gewissensgründe im Arbeitsverhältnis immer zurücktreten müssen. Arbeitgeber müssen ernsthafte Konflikte prüfen und die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigen. Entscheidend sind unter anderem die Nähe der Tätigkeit zum abgelehnten Inhalt, die Häufigkeit des Konflikts und die Möglichkeiten einer zumutbaren anderweitigen Beschäftigung. Weitere Fragen rund um Weisungsrecht und Kündigung behandeln wir in unserem Arbeitsrecht.

Im konkreten Fall bewertete das Gericht den Eingriff als vergleichsweise gering und den Aufwand für eine dauerhafte Ausnahme als unverhältnismäßig. Deshalb müsse der Fahrer die Werbe-Tram grundsätzlich steuern dürfen beziehungsweise einer entsprechenden Weisung folgen.

Eine Entscheidung mit offenem Ausgang

Das Urteil vom 20. Mai 2026 zeigt, dass auch ein glaubhafter Gewissenskonflikt nicht automatisch zur Arbeitsverweigerung berechtigt. Maßgeblich bleibt eine Abwägung des Einzelfalls. Rechtskräftig ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts München unter dem Aktenzeichen 4 Ca 15395/25 noch nicht. Gegen sie wurde Berufung zum Landesarbeitsgericht München eingelegt (Az.: 10 SLa 318/26).

Muss der Tramfahrer die Bahn mit Bundeswehr-Werbung fahren?

Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts München ja. Die konkrete Weisung ist nach Auffassung des Gerichts vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.

Hat das Gericht die Gewissensgründe des Fahrers abgelehnt?

Nein. Es erkannte an, dass die Gewissensfreiheit betroffen ist. Der Eingriff sei durch das Fahren der Tram jedoch nur geringfügig.

Können Beschäftigte eine Arbeit grundsätzlich aus Gewissensgründen verweigern?

Das ist in Ausnahmefällen möglich. Dafür müssen der Gewissenskonflikt und die Interessen des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen werden. Eine pauschale Regel gibt es nicht.

Ist das Urteil bereits rechtskräftig?

Nein. Das Verfahren ist aufgrund der eingelegten Berufung beim Landesarbeitsgericht München anhängig. Das dortige Aktenzeichen lautet 10 SLa 318/26.

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