Urhebervertragsrecht und angemessene Vergütung

Urheberinnen und Urheber haben einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung. Er lässt sich nicht wegvereinbaren und wirkt auch dann, wenn ein Vertrag geschlossen und erfüllt wurde. Für Verwerter bedeutet das ein kalkulierbares, aber reales Nachforderungsrisiko.

Die drei zentralen Ansprüche

§ 32 UrhG, angemessene Vergütung. Ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, kann der Urheber die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen. Maßstab ist, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzung üblich und redlich ist. Gemeinsame Vergütungsregeln der Verbände sind dabei ein starkes Indiz.

§ 32a UrhG, der sogenannte Fairnessparagraf. Steht die Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen aus der Werknutzung, besteht ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung. ==Er greift auch dann, wenn die ursprüngliche Vergütung angemessen war,== denn maßgeblich ist die spätere Entwicklung. Der Anspruch richtet sich unter Voraussetzungen auch gegen Dritte in der Lizenzkette.

§ 32d UrhG, Auskunft und Rechenschaft. Ohne Zahlen lässt sich kein Missverhältnis belegen. Deshalb besteht ein Anspruch auf regelmäßige Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die daraus gezogenen Erträge. Er ist der praktische Schlüssel zu den beiden anderen Ansprüchen.

Was das für beide Seiten heißt

  • Für Urheber: Eine unterschriebene Pauschalvereinbarung schließt Nachforderungen nicht aus. Wer den Verdacht hat, dass sein Werk deutlich erfolgreicher war als erwartet, sollte zuerst Auskunft verlangen.
  • Für Verwerter: Das Risiko lässt sich nicht durch Klauseln ausschließen, wohl aber durch eine von vornherein nachvollziehbare, an Nutzung und Erfolg orientierte Vergütung senken.
  • Für beide: Vergütungsregelungen sollten dokumentieren, welche Nutzung sie abdecken. Wer später begründen muss, warum ein Betrag angemessen war, ist froh über eine Kalkulation.

Auch der Rückruf wegen Nichtausübung nach § 41 UrhG gehört in dieses Feld: Wer ein ausschließliches Recht einräumt und es nicht nutzt, riskiert, es zurückzugeben.

Wir vertreten Urheberinnen und Urheber bei der Durchsetzung und Verwerter bei der Abwehr. Sprechen Sie uns an.

Häufige Fragen

Ich habe eine Pauschale unterschrieben. Kann ich trotzdem nachfordern?

Möglicherweise ja. Der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG und die weitere Beteiligung nach § 32a UrhG lassen sich im Voraus nicht wirksam abbedingen. Eine Pauschalvereinbarung schließt sie also nicht grundsätzlich aus.

Was ist ein auffälliges Missverhältnis?

Eine feste Prozentgrenze gibt es nicht. Die Rechtsprechung stellt auf eine Gesamtbetrachtung ab, in der das Verhältnis von Vergütung und Erträgen deutlich aus dem Rahmen fallen muss. Je größer der Abstand und je länger die Nutzung, desto eher.

Wie erfahre ich, was mit meinem Werk verdient wurde?

Über den Auskunftsanspruch nach § 32d UrhG. Er verpflichtet den Vertragspartner zu regelmäßiger Auskunft über Umfang der Nutzung und Erträge und ist meist der erste Schritt.

Gilt das auch für angestellte Urheber?

Im Grundsatz ja, allerdings mit Besonderheiten. Bei Werken, die in Erfüllung der Arbeitspflicht entstehen, wird die Vergütung häufig durch das Gehalt abgegolten, was aber nicht in jedem Fall gilt.

Kann ich als Verwerter das Risiko ausschließen?

Vertraglich nicht. Senken lässt es sich durch eine nachvollziehbare, an Umfang und Erfolg orientierte Vergütung und durch saubere Dokumentation der Kalkulation.

Wie lange kann nachgefordert werden?

Die Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung. Da sie sich auf laufende Nutzungen beziehen können, ist der Beginn im Einzelfall zu bestimmen, was eine frühzeitige Prüfung nahelegt.

Was sind gemeinsame Vergütungsregeln?

Von Verbänden der Urheber und Verwerter ausgehandelte Regelwerke. Wo sie bestehen, gilt die danach ermittelte Vergütung als angemessen, was die Beweisführung erheblich erleichtert.

Was ist der Rückruf wegen Nichtausübung?

Nach § 41 UrhG kann der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht zurückrufen, wenn der Inhaber es nicht oder nur unzureichend ausübt und dadurch berechtigte Interessen verletzt werden. Fristen und Abmahnung sind zu beachten.

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