Verwertungsgesellschaften: GEMA, GVL, VG Wort und VG Bild-Kunst

Verwertungsgesellschaften nehmen Rechte wahr, die einzeln nicht durchsetzbar wären. Wer Musik in einem Ladengeschäft spielt, Texte kopiert oder Bilder in einer Zeitschrift veröffentlicht, hat mit ihnen zu tun, meist über Meldungen und Tarife. Auf der anderen Seite stehen Urheber, für die Ausschüttungen einen erheblichen Teil des Einkommens ausmachen.

Wer wofür zuständig ist

  • GEMA: Rechte an Musikwerken, also an Komposition und Text. Zuständig für öffentliche Wiedergabe, von der Gastronomie über Veranstaltungen bis zu Warteschleifen.
  • GVL: Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller. Sie tritt neben die GEMA, weshalb für dieselbe Musiknutzung zwei Stellen zu bedenken sind.
  • VG Wort: Rechte an Sprachwerken, Ausschüttungen an Autorinnen und Verlage, unter anderem über Zählmarken für Onlinetexte.
  • VG Bild-Kunst: Rechte an Werken der bildenden Kunst, Fotografie, Illustration und Film.

Die praktischen Streitpunkte

Die GEMA-Vermutung. In der Praxis wird zugunsten der GEMA vermutet, dass sie die Rechte an der gespielten Musik wahrnimmt. Wer sich darauf beruft, ausschließlich lizenzfreie Musik zu verwenden, trägt dafür die Darlegungslast. Das gelingt nur mit sauberer Dokumentation der Titel und ihrer Herkunft.

Öffentlichkeit. Ob eine Wiedergabe öffentlich ist, entscheidet über die Vergütungspflicht. Die Abgrenzung ist einzelfallabhängig und betrifft Wartezimmer, Betriebsfeiern, Hotelzimmer und Onlineangebote unterschiedlich.

Nachforderungen. Wer Nutzungen nicht meldet, sieht sich später Nachforderungen ausgesetzt, häufig verbunden mit einem Zuschlag. Umgekehrt lohnt die Prüfung, ob der angesetzte Tarif und der zugrunde gelegte Umfang überhaupt zutreffen.

Für Urheber: Wahrnehmungsverträge binden. Wer Rechte einbringt, kann sie nicht mehr frei einzeln lizenzieren. Vor dem Beitritt lohnt die Prüfung, was das für die eigene Verwertung bedeutet, gerade bei Auftragsarbeiten.

Wir vertreten Nutzer gegenüber Verwertungsgesellschaften und Urheber bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns an.

Häufige Fragen

Muss ich für Musik im Laden zahlen?

In aller Regel ja, weil es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Zu bedenken sind zwei Stellen: die GEMA für Komposition und Text sowie die GVL für die Leistungsschutzrechte.

Wir nutzen nur lizenzfreie Musik. Müssen wir trotzdem melden?

Sie sollten es belegen können. In der Praxis wird zugunsten der GEMA vermutet, dass sie die Rechte wahrnimmt. Wer das Gegenteil behauptet, muss die Titel und ihre Herkunft dokumentieren.

Was ist die GVL und warum kommt sie zusätzlich?

Sie nimmt die Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller wahr. Diese stehen neben den Urheberrechten an Komposition und Text, weshalb beide Stellen zu bedenken sind.

Was bringt die Zählmarke der VG Wort?

Sie misst die Zugriffe auf Onlinetexte und ist Grundlage für die Ausschüttung an Autorinnen und Autoren. Ohne eingebundene Zählmarke gibt es für den Text regelmäßig keine Ausschüttung.

Wir haben eine Nachforderung erhalten. Was tun?

Prüfen lassen, ob Tarif, Bemessungsgrundlage und Zeitraum zutreffen. Nachforderungen beruhen häufig auf Schätzungen, die sich mit belastbaren Angaben korrigieren lassen.

Bindet mich ein Wahrnehmungsvertrag dauerhaft?

Er bindet für die eingebrachten Rechte und die vereinbarte Laufzeit, mit Kündigungsmöglichkeiten. Wichtig ist zu wissen, dass eine eigene Einzellizenzierung für diese Rechte dann nicht mehr möglich ist.

Gilt das auch für Betriebsfeiern?

Es kommt darauf an, ob die Veranstaltung öffentlich ist. Bei einer geschlossenen Feier für Beschäftigte kann es an der Öffentlichkeit fehlen, sobald aber Gäste eingeladen sind, ändert sich die Bewertung.

Was ist mit Musik in Videos auf Social Media?

Die Plattformen haben teils Verträge mit Verwertungsgesellschaften. Diese decken aber nicht jede Nutzung ab, insbesondere nicht die gewerbliche und nicht die Verbindung von Musik mit eigenem Bewegtbild.

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