Knapp 200 Euro im Monat bei rund 24 Wochenstunden: Ein Beschäftigter einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen fordert vor dem Arbeitsgericht Münster den gesetzlichen Mindestlohn. Der Fall könnte weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Werkstattbeschäftigte rechtlich Arbeitnehmer sein können und damit Anspruch auf Mindestlohn haben.
Warum Werkstattbeschäftigte meist keinen Mindestlohn erhalten
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit Januar 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde und steht nach dem Mindestlohngesetz grundsätzlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu.
Für Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen sieht das Sozialgesetzbuch jedoch eine Besonderheit vor. Sind sie keine Arbeitnehmer, stehen sie nach § 221 SGB IX in einem sogenannten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis zur Werkstatt. Sie erhalten daher kein gewöhnliches Arbeitsentgelt, sondern ein besonderes Werkstattentgelt.
Bundesweit arbeiten mehr als 300.000 Menschen in solchen Werkstätten. Ihr monatlicher Verdienst lag im Frühjahr 2026 nach Presseberichten durchschnittlich bei etwa 232 Euro.
Worum geht es vor dem Arbeitsgericht Münster?
Der 57-jährige Kläger ist bei einer Werkstatt im Kreis Warendorf beschäftigt. Dort sortiert und scannt er unter anderem Rechnungen und Lieferscheine. Nach eigenen Angaben arbeitet er rund 24 Stunden pro Woche und erhält dafür knapp 200 Euro monatlich.
Er ist der Auffassung, dass seine konkrete Tätigkeit einem regulären Arbeitsverhältnis entspricht. Deshalb verlangt er die Differenz zwischen seinem bisherigen Werkstattentgelt und dem gesetzlichen Mindestlohn.
Die Werkstatt widerspricht. Sie sieht den Kläger nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes und verweist auf die besonderen Bedingungen der Werkstattbeschäftigung.
Entscheidend ist der Arbeitnehmerstatus
Juristisch hängt der Fall deshalb an einer zentralen Frage: Ist der Kläger Arbeitnehmer oder lediglich arbeitnehmerähnlich beschäftigt?
Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer. § 221 SGB IX geht dagegen gerade für Werkstattbeschäftigte, die keine Arbeitnehmer sind, von einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis aus. Maßgeblich ist deshalb, wie das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich gelebt wird, insbesondere ob der Betroffene weisungsgebunden und in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Ähnliche Abgrenzungsfragen stellen sich auch in anderen Konstellationen, etwa bei selbstständigen Lehrkräften.
Das Arbeitsgericht muss nun prüfen, wie das konkrete Beschäftigungsverhältnis tatsächlich ausgestaltet ist. Ein Erfolg des Klägers würde daher nicht automatisch bedeuten, dass sämtliche Werkstattbeschäftigten sofort Mindestlohn erhalten. Die Entscheidung könnte aber erhebliche Signalwirkung für vergleichbare Fälle haben.
Auch die Werkstätten fordern eine Reform
Bemerkenswert ist, dass auch die beklagte Werkstatt eine Reform der Bezahlung grundsätzlich für notwendig hält. Sie verweist jedoch auf die finanziellen Folgen. Würden alle rund 1.300 Beschäftigten dieser Einrichtung Mindestlohn erhalten, entstünden nach ihren Angaben Mehrkosten von rund 30 Millionen Euro.
Bundesweit wird deshalb schon länger über Alternativen diskutiert. Im Gespräch sind unter anderem ein deutlich höheres Grundeinkommen für Werkstattbeschäftigte oder reguläre Arbeitsverhältnisse mit Mindestlohn.
Ein Verfahren mit weitreichender Bedeutung
Noch ist offen, wie das Arbeitsgericht Münster entscheiden wird. Am 15. Oktober 2026 soll bekannt gegeben werden, ob ein Urteil ergeht oder weiterverhandelt werden muss.
Der Fall zeigt aber bereits jetzt, dass es um mehr als die Höhe des Werkstattentgelts geht. Entscheidend ist die grundsätzliche Frage, wann eine Tätigkeit in einer Werkstatt rechtlich als Arbeitsverhältnis anzusehen ist und welche Rechte daraus folgen.
Bekommen Beschäftigte in Werkstätten derzeit Mindestlohn?
In der Regel nicht. Werkstattbeschäftigte gelten nach der gesetzlichen Systematik häufig als arbeitnehmerähnlich beschäftigt und nicht als Arbeitnehmer.
Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro brutto pro Zeitstunde.
Warum klagt der Beschäftigte in Münster trotzdem auf Mindestlohn?
Er macht geltend, dass sein konkretes Beschäftigungsverhältnis tatsächlich als Arbeitsverhältnis einzuordnen sei.
Würde ein Erfolg automatisch für alle Werkstattbeschäftigten gelten?
Nein. Zunächst entscheidet das Gericht über den konkreten Fall. Das Urteil könnte allerdings wichtige Maßstäbe für vergleichbare Verfahren setzen.
Wann entscheidet das Arbeitsgericht Münster?
Am 15. Oktober 2026 soll mitgeteilt werden, ob ein Urteil ergeht oder das Verfahren fortgesetzt wird.
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